Da § 12 Abs. 1 I b AKB nur Beschädigungen "durch" und nicht anlässlich des Diebstahls versichert, fehlt es an einem adäquaten, die Deckungspflicht der Beklagten auslösenden Ursachenzusammenhang, wenn nach einem erfolglosen Radiodiebstahlsversuch Buttersäure in das eingebracht wurde. Das ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 I d AK, der in der Teilversicherung lediglich solche Schäden als gedeckt ansieht, die adäquat kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen, nicht dagegen solche schädigende Handlungen betriebsfremder dritter Personen, die nicht Bestandteil der geplanten und/oder durchgeführten Entwendungshandlungen gewesen sind, sondern auf sonstigen Motiven des Täters, wie etwa Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des Diebstahlsversuchs oder eine unzureichende Beute beruht haben mögen.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 543 ZPO) mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Behebungskosten hinsichtlich des Schadens aufgrund der Einbringung der Buttersäure nicht zusteht. Der teilkaskoversicherte Kläger kann lediglich Ersatz solcher Beschädigungen verlangen, die durch Entwendung eingetreten sind. Da lediglich ein Diebstahlsversuch vorlag, waren nur solche Beschädigungen des Fahrzeuges vom Versicherungsschutz erfasst, die durch die Entwendungshandlungen selbst verursacht worden sind, was hinsichtlich der Einbringung der Buttersäure nicht angenommen werden kann. Eine vollendete Entwendung lag nicht vor, da der Versuch des/der unbekannt gebliebenen Diebe, das versicherte Autoradio zu entwenden, fehlgeschlagen ist, die Entwendung des in dem PKW befindlichen Fotoapparates keine Entwendung eines befestigten Teiles entsprechend der durch die Liste zu § 12 a AKB aufgeführten Gegenstände darstellte. Dass die Schäden durch die Einbringung der Buttersäure ursächlich auf Handlungen zum Zwecke des Aufbruchs des Fahrzeuges und der Entwendung versicherter Teile beruhte, ist von dem Kläger weder dargelegt, noch nachgewiesen. Da § 12 Abs. 1 I b AKB nur Beschädigungen "durch" und nicht anlässlich des Diebstahls versichert, fehlt es an einem adäquaten, die Deckungspflicht der Beklagten auslösenden Ursachenzusammenhang. Vielmehr lag ein Vandalismusschaden vor, da die Beschädigung des PKW durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen herbeigeführt worden ist (vgl. auch Kammergericht Versicherungsrecht 1997, 871; OLG Hamm Versicherungsrecht 1973, 660 (661); Landgericht Karlsruhe Versicherungsrecht 1984, 979; Landgericht Kiel Versicherungsrecht 1999, 1361; Amtsgericht Essen Versicherungsrecht 1997, 352 (353); Prölss-Martin "Versicherungsvertragsgesetz", 26. Auflage, § 12 AKB Rdn. 14; Stiefel-Hoffmann "Kraftfahrtversicherung", 17. Auflage, § 12 AKB Rdn. 43 und 92). Das ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 I d AK, der in der Teilversicherung lediglich solche Schäden als gedeckt ansieht, die adäquat kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen, nicht dagegen solche schädigende Handlungen betriebsfremder dritter Personen, die nicht Bestandteil der geplanten und/oder durchgeführten Entwendungshandlungen gewesen sind, sondern auf sonstigen Motiven des Täters, wie etwa Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des Diebstahlsversuchs oder eine unzureichende Beute beruht haben mögen. Dass nur dieser Teilausschnitt schädigender Handlungen Dritter gedeckt ist, folgt zwingend aus der Spezialität der Vollversicherung, die in § 12 Abs. 1 II f AKB darüberhinaus sowohl Schutz gegen Unfallereignisse wie vor allem gegen mut- oder böswilliger Handlungen betriebsfremder Personen bietet. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass bei einem solchem Vandalismusschaden, der im Rahmen eines Diebstahlsversuchs verursacht worden ist, jeder Anschein dafür fehlt, dass die Beschädigungen ein Teil der Diebstahlshandlung gewesen sind, dieser damit nicht gedeckt ist (vgl. auch Landgericht Kiel, Versicherungsrecht 1999, 1361; Amtsgericht Essen Versicherungsrecht 1997, 353). Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass der Einsatz von Buttersäure nach der etwaigen Planung des/der Diebe nicht Bestandteil der beabsichtigten Entwendungshandlung gewesen ist, Motiv des Täters ausschließlich es gewesen sein kann, mut- oder böswillige Handlungen vorzunehmen. Hierfür spricht es auch, dass bei den Fahrzeugen im nahen Umkreis Reifen zerstochen und Lackkratzer zugefügt worden sind, so dass der Kläger nicht den ausreichenden Nachweis dafür geführt hat, dass die Beschädigung durch die eingebrachte Buttersäure im Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl des Autoradios bestanden haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens des Klägers in der Berufungsinstanz.