Einem Taxiunternehmer sind grundsätzlich die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse. Bei der nach § 251 II BGB vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen, jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Wunsch, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig zu beanspruchen usw.
Aus den Entscheidungsgründen:
Es geht in diesem Rechtsstreit im wesentlichen um die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Bekl. als Haftpflichtversicherer eines Unfallverursachers die Mietwagenkosten tragen muss, die dem Kl. als Taxiunternehmer für die Zeit vom 4. bis 24.1.1991 gemäß der Rechnung der Firma T. entstanden sind. Die Entscheidung des LG hierzu ist im Grundsatz richtig.
Das LG hat die vom BGH in dem grundlegenden Urteil in NJW 1985, 793 aufgestellten Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Danach sind auch einem Taxiunternehmergrundsätzlich die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit nach § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen. Die Grenze dafür, ob in solchen Fällen Naturalrestitution durch einen Ersatzwagen verlangt werden kann, setzt § 251 II BGB. Das Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse. Bei der nach § 251 II BGB vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden ist zwar der Ausfall von Einnahmen (nicht des Gewinns!) beim Verzicht auf einen Mietwagen in Rechnung zu stellen, jedoch ist dies nach dem Urteil des BGH nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch seine sonstigen schutzwürdigen Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Wunsch, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig zu beanspruchen usw. Wie der BGH ausdrücklich ausführt, wird das Verlangen eines Geschädigten auf Ersatz der Mietkosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges eingesetzten Ersatzwagen nur in Ausnahmefällen an der Grenze des § 251 II BGB scheitern müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (so auch OLG München in OLGR München 1992, 113 f für einen vergleichbaren Fall und OLG Hamm in OLGR Hamm 1992, 279 f).
Auf dieser Grundlage war der Kl. prinzipiell berechtigt, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Der vorliegende Fall ist auch vom Tatsächlichen her mit dem BGH-Fall zu vergleichen, insofern der dortige Kl. über 12 Taxen und 1 Mietwagen verfügte, insgesamt also über 13 Fahrzeuge, während der Kl. hier nach den Angaben des Zeugen F. vor dem Senat 8 Taxen und 6 Mietwagen, insgesamt also 14 Fahrzeuge in Betrieb hatte. Alle Erfahrung und wirtschaftliche Vernunft spricht dafür, dass sich der Einsatz so verhältnismäßig vieler Fahrzeuge für den Kl. rentiert, denn sonst hätte er sie nicht angeschafft. Der Senat tritt dem LG darin bei, dass die vom Kl. angegebenen und in dem angefochtenen Urteil aufgeführten Gründe grundsätzlich auch die Miete eines Ersatzwagens rechtfertigen, und dass der Kl. nicht etwa schon von vornherein darauf verwiesen werden kann, er hätte während immerhin 3 Wochen mit den restlichen 13 Fahrzeugen sein Unternehmen betreiben können. Der vom BGH in seinem Urteil erwähnte, aber nicht weiter erörterte Fall, dass der Eigentümer eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges die Möglichkeit habe, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapazität auszugleichen oder in sonstiger Weise umzudisponieren, liegt hier nicht vor.
Die entscheidende Frage ist auch hier, ob der Kl. mit der Miete des Ersatzwagens die Unverhältnismäßigkeitsgrenze nach § 251 II BGB überschritten hat.
Bei der Prüfung dieser Frage ist von vornherein zu berücksichtigen, dass, wie schon erwähnt, die Höhe der Mietwagenkosten nur ein Bewertungsfaktor unter anderen ist. Bei dem Vergleich dieser Mietwagenkosten mit den Einnahmen, die der Kl. erzielt hat, hat das LG im Grundsatz zu Recht die Mietwagenkosten mit dem durch den Einsatz des Mietwagens erzielten Einnahmen verglichen. Soweit die Bekl. sich darauf beruft, es hätten die Durchschnittswerte des gesamten Fuhrparks des Kl. verglichen werden müssen, so entspricht das nicht dem Urteil des BGH. Dieser hat in seinem Fall gerügt, dass das Berufungsgericht den von einem Sachverständigen ermittelten Durchschnittsgewinn aus dem Einsatz sämtlicher Fahrzeuge des damaligen Kl. zu den speziell von den Mietwagen zurückgelegten Fahrkilometern in Beziehung gesetzt habe. Der BGH hat dazu ausgeführt, dieser Gesamtdurchschnittsgewinn könne nur zu einem Durchschnittseinsatz des Mietwagens in Beziehung gesetzt werden. Das ist aber nur die eine in jenem Urteil erörterte Möglichkeit. Die andere, hier vom LG deshalb zu Recht angewendete, ist, dass den Mietwagenkosten der nach den tatsächlich mit den Mietwagen ausgeführten Einsätzen errechnete Einnahmeausfall gegenübergestellt wird. Diese betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise ist hier geboten, weil die mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen dem Umsatzverlust des Unfallfahrzeugs entsprechen. Nochmals sei hervorgehoben, auch zur Klarstellung ggü. dem Urteil des BGH, dass es jeweils um die vom Kl. erzielten Einnahmen, nicht lediglich um seinen (Rein-)Gewinn geht.
Hiernach ergibt sich folgendes:
Die Mietwagenkosten betrugen netto 13.251,66 DM. Hiervon hat das LG zunächst 10 % abgezogen, weil der Kl. nach seinem eigenen Vortrag den Mietwagen nur zu 90 % geschäftlich und zu 10 % privat genutzt habe. Dazu ist jedoch klarzustellen, dass diese "Privatnutzung" nicht etwa in Privatfahrten des Kl. bestand, sondern unstreitig darin, dass die Fahrer des Kl. die von ihnen gefahrenen Wagen - nicht etwa nur den Mietwagen - gelegentlich abends mit nach Hause nehmen, dass sie zum Tanken fahren, ein Ersatzteil beschaffen oder ähnliches. Es leuchtet ein, dass solche "unbezahlten" Fahrten regelmäßig vorkommen und deshalb zum normalen Taxibetrieb gehören. Unter diesen Umständen fehlt es für einen Abzug von den Mietwagenkosten an einem rechtlichen Ansatzpunkt. Die "Privatnutzung" der Fahrzeuge des Kl. dient bei richtiger Betrachtung auch der Erzielung des gewerblichen Umsatzes. Ein Abzug insoweit kommt deshalb nicht in Frage.
Dagegen sind bei den Mietwagenkosten die dem Grunde nach unstreitigen Eigenersparnisse zu berücksichtigen, die das LG wie weithin üblich mit 15 % angenommen hat. Der Kl. meint in seiner Berufung, hier seien entsprechend dem von ihm vorgelegten TÜV-Gutachten nur rund 10 % als Eigenersparnis anzusetzen. Es trifft zu, dass dies neuerdings aufgrund geänderter technischer und wirtschaftlicher Verhältnisse vertreten wird (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 249 Rn. 14 unter Bezugnahme auf LG Freiburg VRS 78, 405). Hierbei handelt es sich indessen lediglich um eine etwas abweichende Gewichtung der Eigenersparnis (vgl. LG Freiburg a.a.O., S. 408), die dem Senat keinen Anlass bietet, von der bisher üblichen Berechnungsweise abzuweichen. Zieht man von den Mietwagenkosten also 15 % = 1.987,75 DM ab, so verbleiben 11.263,91 DM für 21 Tage. Das entspricht einem Tagessatz von 536,38 DM.
Was demgegenüber den vom Kl. mit dem Mietwagen erzielten Umsatz angeht, so hat das LG die Stellungnahme des Steuerberaters F. vom 15.5.1991 zugrunde gelegt, aus der sich ein Nettoumsatz von 9.226,73 DM ergibt. Der Senat hat nach der Vernehmung des Zeugen F. keine Bedenken, diese Angaben auch seinem Urteil zugrunde zu legen. (Wird ausgeführt.) Anhaltspunkte dafür, dass das gemietete Fahrzeug vom Kl. überproportional eingesetzt worden ist, sind nach der Aussage des Zeugen i.V.m. seinen Aufzeichnungen nicht festzustellen.
Von den - durch den Einsatz des beschädigten Fahrzeugs entgangenen und dafür mit dem Mietfahrzeug erzielten - Einnahmen des Kl. sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten sowie der nicht eingetretene Verschleiß des beschädigten Wagens abzusetzen (BGH a.a.O., 794). Diese Kosten betragen 1.225,12 DM. (Wird ausgeführt.) Wird dieser Betrag von dem Umsatz i.H.v. 9.226,73 DM abgezogen, so verbleiben 8.001,61 DM. Dies sind 60,4 % der Mietwagenkosten i.H.v. 13.251,66 DM. Ein solches Verhältnis ist in sämtlichen dem Senat bekannten Urteilen, auch in den von der Bekl. eingereichten des OLG Hamm, als noch im Rahmen des § 251 II BGB liegend angesehen worden. Dies gilt insb. deshalb, weil nicht nur das Kosten-/Einnahmeverhältnis für den Taxiunternehmer maßgebend ist, sondern daneben gleichwertig auch andere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen, wie sie bereits oben erwähnt worden sind. Bei einer derartigen Gesamtbetrachtung kann die Anmietung eines Fahrzeugs während der Reparaturzeit nicht als unternehmerisch unvertretbar angesehen werden.
... Nicht leistungsbezogene feste Kosten wie Löhne, anteilige Allgemeinkosten des Betriebes, Steuern, Versicherungen usw. sind bei dem hier anzustellenden Vergleich außer Betracht zu lassen (BGH a.a.O.). ...