Für einen Taxiunternehmer, besonders wenn er wie im vorliegenden Fall mehrere Taxis betreibt, gehört ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen, so dass von ihm erwartet werden kann, dass er sich auf einen potentiellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können.
Gründe:
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht auf restliche Mietwagenkosten bejaht, soweit der Klageanspruch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.
1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. BGH, VersR 1974, 90; VersR 1985, 283, 284; VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs wie hier einem Taxi schon durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. BGH, NJW 2005, 51; VersR 1994, 64, 65).
2. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; BGH, VersR 2006, 986, 987; VersR 2007, 516, 517; VersR 2008, 235, 237; VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699, 700). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH NJW 2009, 58).
3. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung deshalb nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH, NJW 2009, 23). Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.). Insofern liegt es hier anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann; dort trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei (vgl. BGH, NJW 2008, 2910, 2911).
4. Ein Geschädigter verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, VersR 2010, 494).
5. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der geschädigte Taxiunternehmer Manfred S. in EC..., der als verunfalltes Fahrzeug einen Opel Zafira benutzte, bei der Klägerin ein mit dem Unfallfahrzeug vergleichbares Großraumtaxi ohne Sicherheitengestellung und ohne mehrtägige Vorbestellzeit bei ihr zum günstigsten Preis angemietet hat. Die vom Beklagten genannten Preise seien nicht vergleichbar, da ein Verleih unter Taxiunternehmern in einem so begrenzten Markt wie in E. nicht stattfinden würde und regionale Anbieter ein Großraumtaxi nicht sofort, nicht ohne Sicherheiten bzw. nicht für beliebige Fahrer zur Verfügung stellen würden. Unter den (drei) überregionalen Miettaxivermietfirmen sei die Klägerin am Günstigsten. Diesen Vortrag stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein bereits erholtes TÜV-Gutachten (Anlage K 5) unter Sachverständigenbeweis (vgl. S. 4 der Klagebegründung).
6. Das Landgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, wenn der geschädigte Taxiunternehmer sich wie hier 3 Monate vor dem Unfall vorsorglich über die Preise der 3 überregionalen Taxiverleiher erkundigt. Das ist eine Verletzung der unter der Ziff. 3 dargelegten Verpflichtung des Geschädigten, unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zu eruieren, ob ein günstigerer Tarif zugänglich war. Hier ist bereits zu berücksichtigen, dass für einen Taxiunternehmer, besonders wenn er wie im vorliegenden Fall mehrere Taxis betreibt, ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Taxis zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen gehört, so dass von diesem erwartet werden kann, dass er sich auf einen potentiellen Ausfall vorbereitet, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Taxiunternehmen sondiert, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können. Nach Auffassung des Senats gehört hierzu die Ermittlung von Anbietern, die über vergleichbare Fahrzeuge zeitnah verfügen. Außerdem kann von einem Taxiunternehmer als ordentlichen Kaufmann erwartet werden, dass er zur Gestellung der erforderlichen Sicherheiten zur Anmietung eines Miettaxis in der Lage ist. Zur Erfüllung dieser Pflichten reicht es nicht aus, wenn diese Recherche bereits 3 Monate oder länger zurückliegt und der Taxiunternehmer sich nur auf dem überregionalen Markt erkundigt hat.
7. Da die Klägerin wegen des Bestreitens des Beklagten und der fehlenden erforderlichen Nachfrage beweisen musste, dass hinsichtlich der hier maßgeblichen Voraussetzungen (sofort verfügbares Großraumtaxi für beliebige Fahrer) kein günstigeres Taxi zur Verfügung gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 2009, 23; 2009, 58), hätte das Landgericht zuerst den angebotenen Sachverständigenbeweis erholen müssen. Erst für den Fall, dass der Sachverständige die Behauptung der Klägerin bestätigt und der Beklagte weiter der Auffassung ist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich war, müsste der Beklagte dies darlegen und beweisen (vgl. BGH NJW 2008, 2910). Auch wenn der Tatrichter nach § 287 I ZPO freier gestellt ist, durfte das Landgericht im Lichte des Bestreitens des Beklagten nicht ohne Darlegung einer eigenen Sachkunde den klägerischen Anspruch ohne weitere Prüfung auch hinsichtlich des geforderten Unfallersatztarifes für begründet halten. Der von der Klageseite angebotene Beweis war daher nachzuholen.
8. Das vom Senat erholte Gutachten des Sachverständigen R. hat jedoch zu Gunsten der Klagepartei ergeben, dass die von ihr dem Zedenten in Rechnung gestellten Miettaxikosten wie behauptet unter den gegebenen Bedingungen dem üblichen Preisgefüge entsprechen (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Hubert R. vom 09.03.2010, Bl. 119/129 d.A.). Die Klägerin konnte daher nachweisen, dass dem Geschädigten „ohne weiteres“ kein günstigerer Tarif zur Verfügung stand. Da das Gutachten des Sachverständigen R. die Marktüblichkeit der von der Klägerin verlangten Preise bestätigt hat, hätte auch eine zeitnahe Recherche des Zedenten eine Anmietung nur zu vergleichbaren Kosten ergeben, die angefallenen Miettaxikosten sind daher als erforderlich i.S.d. § 249 I BGB anzusehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es selbst nach dem Vortrag der Beklagten bei Taxivermietungen keinen Normaltarif gibt. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass es insgesamt seit der Rechtsprechungsänderung durch den Bundesgerichtshof den klassischen Normaltarif, der um Größenordnungen unter einem sog. Unfallersatztarif liegt, am Markt relevant nicht mehr gibt. Soweit die Klagepartei selbst darauf verweist, dass sie einen sog. Normaltarif führt, handelt es sich bei Lichte betrachtet nicht um einen Tarif, der unter den Besonderheiten der Taxianmietung nach einem Unfall nach den Bedingungen in Betracht kommt. Denn nach einem Unfall braucht der Taxiunternehmer ein vergleichbares Fahrzeug, das von mehreren Fahrern gesteuert werden darf, das er telefonisch reservieren kann und das schnell, d.h. ohne längere vorherige Vorbestellung auch an seinem Ort verfügbar ist. Diese Voraussetzungen wurden selbst von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Das Gutachten des Sachverständigen R. hat nun gezeigt, dass unter den beschriebenen Voraussetzungen ein geeignetes Miettaxi in etwa die von der Klägerin verlangten Kosten erfordert. Die von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beklagte billigere Gegenangebote vorgelegt hat, handelt es sich in keinem einzigen Fall um einen örtlichen Anbieter im Bereich des Zedenten (E.…), geschweige um zum Unfallzeitpunkt (Juli 2007) geltende, sondern weitgehend um nachträglich aus dem Internet recherchierte, aber offenbar nicht überprüfte Angebote. Die Auffassung der Beklagten, die beklagte Versicherung müsse keine konkreten örtlichen Gegenangebote vorlegen, da entfernter erhältliche Angebote den Schluss zuließen, dass es auch vor Ort günstigere Angebote gäbe, überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Einmal kommt es gerade nach der Rechtsprechung des BGH nur darauf an, ob der Geschädigte im Rahmen seiner zu fordernden subjektiven Voraussetzungen (hier eines ordentlichen Taxiunternehmers) in der Lage war, ein günstigeres Angebot unter den gegebenen Voraussetzungen „ohne weiteres“ zu erhalten. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Angebote aus anderen Bundesländern von nicht ersichtlich überregional tätigen Anbietern stammen, unter anderen Anmietungsbedingungen oder ohne Darlegung einer Verfügbarkeit der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls erfolgen, sind sie im Ergebnis ohne Wert. Auch haben sich für die bestrittene Behauptung der Beklagten, es gäbe vor Ort im erforderlichen Fall erreichbare günstigere Angebote und diese seien den Taxiunternehmern bekannt, keinerlei Nachweise ergeben. Ganz im Gegenteil haben sowohl die Überprüfungen der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten angeblich günstigeren Tarife bei Nachfragen durch die Klägerin, deren Ergebnisse von der Beklagten nicht mehr substantiiert bestritten wurden, wie auch die Recherchen des Sachverständigen ergeben, dass die behaupteten billigeren Angebote anderer Verleiher, vor allem im Bereich der Autohersteller oder Werkstätten nicht wirklich existierten. Sie wurden (und werden), wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, offenbar überwiegend aus werbetechnischen Gründen publiziert, um Kunden anzulocken, tatsächlich verfügbare Fahrzeuge stehen dann aber nicht zur Verfügung.
Entweder existieren die Fahrzeuge bei Nachfrage überhaupt nicht (vgl. etwa Opel-Rent U., Opel-Rent Auto R., Autohaus H.), handelt es sich nicht um vergleichbare Fahrzeuge, sind diese für niedrigere Preise nur erhältlich, wenn nicht mehrere Fahrer das Fahrzeug benutzen, muss das Fahrzeug tagelang vorbestellt werden oder bedarf es eines persönlichen Vorsprechens vor Ort, um einen günstigeren Tarif auszuhandeln. Maßstab für die Erforderlichkeit von Miettaxikosten kann jedoch nicht sein, welche Preise ein Verhandlungsprofi unter günstigsten Umständen herausschlägt, sondern was der durchschnittliche Taxiunternehmer am Telefon ermitteln kann. Der Sachverständige hat auch darauf verwiesen, dass die Frage der Abschläge davon abhängt, inwieweit es dem Anmietenden gelingt, Druck, d.h. Konkurrenzdruck, beim Vermieter aufzubauen. Da jedoch nach dem Unfall der Anmietende selbst unter Druck ist, weil er in der Regel möglichst schnell ein bestimmtes Fahrzeug benötigt, ist seine Verhandlungsposition schon grundsätzlich die schlechtere. Auch kann nicht Maßstab sein ein Tarif, der aufgrund von Vereinbarungen mit Versicherungen angeboten wird (Fa. T., vgl. Anhörung des Sachverständigen in der Verhandlung vom 01.10.2010, Bl. 183/189 d.A.). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass diese Sondervereinbarung dem Zedenten hier zur Verfügung gestanden hätte bzw. diese von der Beklagten angeboten worden wäre. Dem Geschädigten kann auch nicht zugemutet werden, dass er sich vor der fernmündlichen Mitteilung der Preise zur Bezahlung einer Gebühr (hier 50,00 EUR) bereit erklärt (Fa. M., vgl. Anhörung des Sachverständigen, a.a.O.). Es ist zu bedenken, dass der Taxiunternehmer, regelmäßig anders als der privat Geschädigte, nach dem Unfall auch einen Verdienstausfallschaden erleidet und deshalb in einem Spannungsverhältnis agiert, in dem er zum Einen nur die günstigsten Miettaxipreise erstattet bekommt, ihm aber gleichzeitig vom Geschädigten bzw. dessen Versicherung oftmals vorgeworfen wird, er würde im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 I BGB den Verdienstausfallschaden nicht gering halten. Deshalb kann von dem Taxiunternehmer entgegen der Auffassung der Beklagten, außer wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa die überraschende Erforderlichkeit einer längeren Anmietzeit (weil etwa Ersatzteile nicht lieferbar sind), nicht verlangt werden, dass er nach der Anmietung weiterrecherchiert bzw. ein anderes Fahrzeug vorbestellt. Denn hierbei muss bedacht werden, dass doppelte Kosten entstehen (etwa Verbringungs- und Eichkosten), die dann von der Versicherung als nicht veranlasst zurückgewiesen werden könnten bzw. durch die Recherche und den Fahrzeugtausch weitere Verdienstausfallzeiten entstehen, die bei Weiterbenutzung des ersten Fahrzeugs nicht angefallen wären.
Da zur Überzeugung des Senats Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen war, dass dem Geschädigten „ohne weiteres“ kein günstigerer „Normaltarif“ zur Verfügung gestanden war, konnte – entgegen der Vorüberlegungen im Hinweisbeschluss vom 12.07.2010 (Bl. 166/167 d.A.) die Frage offen bleiben, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich waren (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1445 [Rdnr. 12] m.w.N.). Soweit die Beklagte dem Sachverständigen in der Anhörung vorgeworfen hat, diese Frage nicht untersucht zu haben, ist der Vorwurf schon deshalb unbeachtlich.
9. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Sachkunde des dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten und besonders versierten Sachverständigen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat durch Übergabe von Unterlagen dargestellt, dass sowohl eine Marktrecherche als solches und nur eine solche ist auch vom Geschädigten zu fordern, von einem für die Kraftfahrzeugtechnik bestellten Gutachter beherrscht wird (vgl. nur die Ermittlung von Restwertangeboten), als auch die Ermittlung von Mietpreisen von ihm in zahlreichen Fällen bereits gutachterlich überprüft wurde. Zweifel an der Sachkunde des Gutachters sind deshalb nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in ihren Ausführungen anlässlich der Beweisverhandlung der letzten mündlichen Verhandlung einen Zweifel an der Sachkunde des vom Senat beauftragten Sachverständigen nicht mehr geäußert.
10. Zuletzt ist der Senat im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen der Auffassung, dass der Geschädigte, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, womöglich schon deshalb berechtigt war, bei der Klägerin anzumieten, weil diese bereit war, dem Geschädigten vorab keine Kosten in Rechnung zu stellen, um sich nach Abtretung die Mietwagenkosten selbst zu erstreiten. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte mehrfach vorgetragen hat, dass es keine Normaltarife bei Taxivermietungen gibt, geht ein Geschädigter nach einem Unfall dann, wenn ihm wie hier von der Versicherung des Geschädigten kein akzeptierter Tarif oder Mietwagenunternehmer benannt wird, das unüberschaubare Risiko ein, mehrjährig um eine Kostenerstattung streiten zu müssen (der hier streitgegenständliche Unfall fand am 06.07.2007 statt), ganz abgesehen vom Verfahrenskostenrisiko. Bei dieser Ausgangslage ist erwägenswert, ob nicht allein die Tatsache, dass die Klägerin dem Geschädigten dieses Durchsetzungsrisiko abnimmt, bei Beachtung der vom BGH geforderten subjektiven Betrachtungsweise in Anwendung der Grundsätze des BGH in der Entscheidung vom 04.04.2006 (vgl. BGH, VersR 2006, 853, dort vor allem Rn. 9, 10), eine Anmietung bei der Klägerin nicht sogar dann als wirtschaftlich sinnvolleren Weg rechtfertigen würde, wenn ein Selbstzahlertarif bei einem örtlichen Vermieter, der zu dieser Abwicklung nicht bereit oder in der Lage ist, deutlich günstiger als der bei der Klägerin zu zahlende Tarif wäre. Dabei wird nicht verkannt, dass das Anliegen einer Versicherung, zugunsten der Versichertengemeinschaft überhöhte Abrechnungspraktiken einer Branche abzuwehren, schützenswert ist. Diese Auseinandersetzung kann jedoch nicht auf dem Rücken des (unverschuldet) Geschädigten ausgetragen werden. Das nimmt die Beklagte aber womöglich in Kauf, solange sie selbst davon ausgeht, dass objektiv keine vergleichbaren Tarife unterhalb der überregionalen Anbieter wie der Klägerin ermittelbar sind. Das wäre nicht zu billigen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.