Allerdings entspricht es seit dem Urteil vom 21.05.2006 - VI ZR 192/05 (BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179 = VersR 2006, 989; ferner BGH NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183, VersR 2008, 937) gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Im Fall einer Eigenreparatur wird bei einer kurzfristigen Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstößt, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er ist dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Grundsätzlich kann der Geschädigte, der etwa als Kfz-Meister über eine eigene Werkstatt verfügt, den Aufwand einer Eigenreparatur nach den fiktiven Reparaturkosten gemäß einem Sachverständigengutachten abrechnen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Höhe des Schadensersatzes, der dem Kläger aus einem Verkehrsunfall zusteht, der sich am 25.05.2008 ereignete und bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Eine fachgerechte Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges hätte nach der - von den Parteien nicht bestrittenen - Schätzung eines Sachverständigen 19.789,53 € netto gekostet. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges veranschlagte der Sachverständige auf 39.000,00 € brutto (32.733,10 € netto) und den Restwert auf 18.000,00 €. Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger einen Betrag von 9.883,11 €, den sie aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall unter Abzug eines Restwertes in Höhe von 22.890,00 € errechnete. Den Restwert hatte sie aufgrund eines Restwertangebotes in einer Internetbörse ermittelt. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeuges im September 2008 in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15.10.2008 zu einem Preis von 32.000,00 €. Im Laufe des Rechtsstreites erstattete die Beklagte zu 2) dem Kläger weitere 2.941,18 €.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wertminderung 3.000,00 €, Kostenpauschale 25,00 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738,00 € abzüglich gezahlter 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt und in Höhe von 1.288,58 € wegen angefallener Sollzinsen erhöht; hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten 2.941,18 € hat er den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragt. Zur Begründung haben sie angeführt, der Restwert des Fahrzeuges belaufe sich auf den nach den Internetangeboten ermittelten Betrag von 22.890,00 €. Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung sei nicht zulässig, da der Kläger das Fahrzeug nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten weiter genutzt habe.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat der Klage in der Hauptsache in Höhe von 4.976,88 € stattgegeben. Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis hat es nicht anerkannt, weil der Kläger den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehre, das Fahrzeug jedoch nicht entsprechend dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernis mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter genutzt habe. Bei dem zuerkannten Wiederbeschaffungsaufwand hat es nur den vom Sachverständigen ermittelten Restwert von 18.000,00 € in Ansatz gebracht.
Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten mit der Berufung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er auf Reparaturkostenbasis abrechnen dürfe. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich nicht um einen Fall der fiktiven Abrechnung handele. Da er das Fahrzeug tatsächlich repariert habe, sei er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, Erstattung der Reparaturkosten in vollem Umfange zu verlangen. Mit der Berufung verlangt er die von ihm auf dieser Grundlage errechnete offene Restforderung von 10.980,84 € (vgl. Berufungsbegründung S. 4 = Bl. 184 d.A.).
Der Kläger beantragt,unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17.06.2009, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 10.980,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 zu zahlen.Die Beklagten beantragen,die Berufung des Klägers zurückzuweisen.Die Beklagten beantragen ihrerseits,das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, dass die Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von nicht mehr als 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2008 verurteilt werden und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.Der Kläger beantragt,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil insoweit, als das Landgericht von einer Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand ausgeht. Allerdings habe das Landgericht zu Unrecht nur den vom Sachverständigen geschätzten Restwert in Abzug gebracht und nicht das von der Beklagten zu 2) mitgeteilte höhere Restwertangebot einer Internetverkaufsbörse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Beide Berufungen sind zulässig. Im Wesentlichen begründet ist die Berufung des Klägers, wohingegen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
1. Die Berufung des Klägers ist begründet, weil er entgegen der Ansicht des Landgerichts zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis berechtigt ist. Das Landgericht hat ausgeführt, der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse, könne grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Der Kläger begehre jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Rechnungen für Ersatzteile, Arbeitsbühnen oder ähnliches und konkrete Angabe seines Arbeitsaufwandes) die Erstattung der Kosten der tatsächlich durch ihn selbst vorgenommenen Instandsetzung des Fahrzeuges. Er wolle vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutze, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Dem folgt der Senat nicht. Allerdings entspricht es seit dem Urteil vom 21.05.2006 - VI ZR 192/05 (BGHZ 168, 43 = NJW 2006, 2179 = VersR 2006, 989; ferner BGH NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183, VersR 2008, 937) gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt. Zur Begründung hat der Bundesgerichthof ausgeführt, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt , die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen könne, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf die Qualität der Reparatur ankommt. Im Falle der Weiternutzung stelle der Restwert, wenn und so lange der Geschädigte ihn nicht realisiere, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen dürfe. Von einer Weiterbenutzung könne allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußere. Dann nämlich gebe er sein Integritätsinteresse auf und realisiere durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen müsse. Da er am Schadensfall nicht verdienen dürfe, sei in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt. Im Urteil vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06 (NJW 2007, 588 = VersR 2007, 372) hat der Bundesgerichthof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich hat reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen . Das hat er damit begründet, dass das Vorliegen eines Integritätsinteresses insoweit nur dann eine Rolle spiele, wenn es um die Frage gehe, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren dürfe, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (sogenannte 30 %-Grenze). Soweit dies nicht der Fall sei und der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren lasse, könne er den Ersatz der konkret entstandenen Reparaturkosten verlangen. Habe sich also der Geschädigte für eine Reparatur entschieden und diese tatsächlich durchführen lassen, spiele es grundsätzlich keine Rolle, ob und wann er danach ein anderes Fahrzeug erwerbe. Ein solcher Vorgang stelle sich aus rechtlicher Sicht nicht als "Ersatzbeschaffung" anstelle einer Reparatur dar, die ja bereits tatsächlich erfolgt sei. Das Erfordernis einer in der Regel sechsmonatigen Weiternutzung hat der Bundesgerichtshof auch bei in Fremd- oder Eigenregie durchgeführter Reparatur darüber hinaus nur für die Fälle aufgestellt, in denen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Geschädigte den Zuschlag von bis zu 30 % geltend macht (BGH NJW 2008, 437 = VersR 2008, 134; NJW 2008, 439 = VersR 2008, 135; NJW 2008, 1941 = VersR 2008, 839; NJW 2008, 2183 = VersR 2008, 937). Das liegt darin begründet, dass das für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebende Integritätsinteresse regelmäßig nur dadurch hinreichend zum Ausdruck kommt, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Darauf und ein besonderes Integritätsinteresse kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, sondern deutlich darunter liegen.
Der vorliegenden Fall unterscheidet sich allerdings von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Fremdreparatur (NJW 2007, 588 = VersR 2007, 372) insofern, als der dortige Geschädigte das Fahrzeug hat fremd reparieren lassen und nicht die fiktiven, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet hatte. Demgegenüber hat der Kläger das Fahrzeug selbst repariert und macht die fiktiven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auffassung des Senats folgt jedoch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig ist. Wie ausgeführt, stellt der Bundesgerichthof für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten war oder aber tatsächlich realisiert worden ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert wird. In dem vorliegenden Fall der Eigenreparatur wird bei einer Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstößt, sich durch den Schadensersatz zu bereichern. Er ist dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenreparatur konkret zu belegen. Grundsätzlich kann der Geschädigte, der etwa als Kfz-Meister über eine eigene Werkstatt verfügt, den Aufwand einer Eigenreparatur nach den fiktiven Reparaturkosten gemäß einem Sachverständigengutachten abrechnen (BGHZ 61, 56 = NJW 1973; NJW 1989, 3009; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 248 Rn. 14 und 25; Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 249 Rn. 367). Es ist kein Grund ersichtlich, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die der Sachverständige auf unbestrittene 19.789,35 € netto ermittelt hat. Ferner sind ersatzfähig die unstreitige Wertminderung von 3.000,00 €, die Unkostenpauschale von 25,00 € und der ebenfalls unstreitige Nutzungsausfall in Höhe von 1.738,00 €. Nicht abrechnen kann der Kläger dagegen die von ihm geltend gemachten Kreditkosten in Höhe von 1.288,58 €, die ihm nach eigenem Vortrag dadurch entstanden seien, dass er die für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile habe vorfinanzieren müssen. Dabei handelt es sich um konkret entstandene Kosten, die nicht neben dem fiktiv berechneten Reparaturaufwand geltend gemacht werden können. Unter Abzug der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlungen (6.941,93 € und 2.941,01 €) sowie des vom Landgericht bereits zuerkannten Betrages sind dem Kläger daher weitere 9.692,26 € zuzuerkennen.
2. Da die Berufung des Klägers begründet ist, hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, ohne dass es darauf ankommt, auf welcher Grundlage der Restwert des Fahrzeuges zu ermitteln war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob der Geschädigte im Falle der Eigenreparatur berechtigt ist, den den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigenden Reparaturaufwand nach den fiktiven Kosten eines Sachverständigengutachtens abzurechnen, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Berufungsstreitwert: 15.932,72 € (Berufung des Klägers 10.980,84 €, Berufung der Beklagten 4.951,88 €).