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OLG Nürnberg Beschluss vom 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10 - Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle

OLG Nürnberg v. 13.12.2010: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10) hat entschieden:

   Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV - in der Fassung vom 16. Juli 2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.


Siehe auch Motorisierte Krankenfahrstühle und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:


I.

Das Amtsgericht N hat den Angeklagten am 28.7.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt.

Die 8. Strafkammer des Landgerichts N-F hat zunächst mit Urteil vom 1.12.2009 auf die (auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt wird. Außerdem hat es gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Mit seiner damaligen Revision beantragte der Verurteilte, das Urteil des Landgerichts N-F vom 1.12.2009 aufzuheben und ihn freizusprechen, hilfsweise, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N-F zurückzuverweisen. Letzteren Antrag hatte auch die Generalstaatsanwaltschaft N gestellt.

Mit Beschluss vom 9.4.2010 (2St OLG Ss 52/10) hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts N-F vom 1.12.2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts N-F zurückverwiesen.




Die 2. Strafkammer des Landgerichts N-F hat mit Urteil vom 4.8.2010 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts N vom 28.7.2009 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt wird und die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. In der Urteilsbegründung hat die Strafkammer die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bestätigt und die beim Führen des motorisierten Krankenfahrstuhls des Angeklagten die für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss geltende Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille zugrunde gelegt. Alkoholbedingte Fahrfehler, die auf eine relative Fahruntüchtigkeit des Angeklagten hindeuten könnten, hat die Berufungskammer nicht festgestellt.

Der Angeklagte rügt mit seiner erneuten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, der objektive Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr liege bei dem ihm zur Last gelegten Führen seines elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls unter Alkoholeinfluss nicht vor, weil die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit wie bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille anzusetzen sei, die er nicht überschritten habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft N hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.





II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) aber offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Angeklagte am 20.5.2009 gegen 21.10 Uhr mit seinem mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl des Herstellers S A (I), Versicherungskennzeichen ..., bei einer (um 21.29 Uhr festgestellten) mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille von seiner Garage in N, L, auf dem dortigen Radweg in die ca. 300 m entfernte Tankstelle in der G Straße in N zum Zwecke des Zigarettenholens. Seine Fahruntüchtigkeit habe er bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

Die technischen Daten des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht wie folgt festgestellt: Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, Länge 1495 mm, Breite 755 mm, Höhe 1020 mm, Leergewicht 94 kg, Zulässiges Gesamtgewicht 300 kg. Das Fahrzeug verfügt über eine Beleuchtungsanlage, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremseinrichtung und sogar über einen Rückwärtsgang.

Zum Betrieb im Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung (Versicherungskennzeichen) erforderlich, welche auch vorhanden war. Es liegt eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO vom 22.6.2004 vor.

1.2. Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht. Denn er hat auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.

1.3. Bei dem verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhl handelt es sich nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug, welches die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt und deshalb fahrerlaubnisfrei geführt werden darf (vgl. zum motorisierten Krankenfahrstuhl BayObLG NStZ-RR 2001, 26 m. w. N.). Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gilt die Straßenverkehrsordnung, mit der Besonderheit, dass auch dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (§ 24 Abs. 2 StVO). Die Vorschriften für "besondere Fortbewegungsmittel", gelten nur für solche, die nicht motorbetrieben sind, z. B. für Greifreifenrollstühle (§ 24 Abs. 1 StVO). Für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gilt eine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FeV darf das Mindestalter von 15 Jahren nur bei Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h – vorliegend 15 km/h – beim Führen durch behinderte Menschen unterschritten werden.




Zusätzliche Hinweise auf die Eigenschaft des Gefährts als "Kraftfahrzeug" ergeben sich aus folgenden Regelungen:

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) nimmt von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren bestimmte "Kraftfahrzeugarten" aus, unter anderem "motorisierte Krankenfahrstühle" (Begriffsbestimmung vgl. § 2 Nr. 13 FZV). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 FZV müssen motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden "Kraftfahrzeugen" und ihrer Anhänger (VkBl. 2003, S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen sind. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 FZV wird für "Kraftfahrzeuge" im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f FZV – hier motorisierte Krankenfahrstühle nach Buchstabe e – durch ein Versicherungskennzeichen der Bestand der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachgewiesen.

1.4. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.6.1990 (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Der Bundesgerichtshof hatte seine frühere Rechtsprechung zu einem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben und den Grenzwert bei 1,0 Promille mit einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf insgesamt 1,1 Promille angesetzt. Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.

1.5. Es besteht (entgegen anderer Ansicht vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 316 StGB Rdn. 17 mit Hinweis auf AG Löbau NJW 2008, 530) kein Anlass, hiervon für Fahrer versicherungspflichtiger motorisierter Krankenfahrstühle abzuweichen und diese – wie der Revisionsführer meint – mit Fahrradfahrern gleichzustellen, deren absolute Fahruntüchtigkeit erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356) angenommen wird.

Der vom AG Löbau entschiedene Fall betraf allerdings einen "elektrobetriebenen Rollstuhl" mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, der somit nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden konnte. Das AG Löbau hat dieses Fahrzeug trotz vorhandenen Elektromotors im Ergebnis nicht als Kraftfahrzeug eingestuft, indem es ausführt, "sicherlich ist der Grenzwert nicht, wie bei Kraftfahrzeugen, im Bereich von 1,1 Promille zu setzen, da ein elektrobetriebener Rollstuhl aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit und Masse sicherlich nicht das gleiche Gefahrenpotenzial hat, wie ein motorbetriebenes Kraftfahrzeug" (a. a. O. Zitat juris Rdn. 18). Bei diesen Ausführungen ist jedoch nicht klar, mit welchem "motorbetriebenen Kraftfahrzeug" der Vergleich stattgefunden hat.


Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

Das Gefährdungspotenzial des verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhls (aber auch sonstiger der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV genannten Art) ist im Vergleich zu einem Fahrrad deutlich höher einzustufen.

Dies ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers, der in § 1 PflVG den Halter von Kraftfahrzeugen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn – wie hier – das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Dementsprechend hatte der Angeklagte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr in der Fassung vom 16.7.2009 (FZV) durch das angebrachte Versicherungskennzeichen für seinen motorisierten Krankenfahrstuhl – dieser ist wie ausgeführt ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) FZV – den bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen. Für den Betrieb des elektrisch betriebenen Krankenfahrstuhls ist auch eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich, die nach den Feststellungen der Strafkammer vorlag.

Auch sonst führt eine Abwägung der Gefährdungspotenziale zwischen motorisierten Krankenfahrstühlen und Fahrrädern nicht dazu, eine Vergleichbarkeit beider Fahrzeuge herzustellen. Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist zwar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist. Jedoch ist er deutlich breiter und aufgrund seiner Bauart massiver und wesentlich gewichtsintensiver. Ein aufgrund Alkoholisierung nicht sicher geführter massiver Krankenfahrstuhl – vorliegend mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 300 kg – führt aufgrund des Umstandes, dass er auf Radwegen und Bürgersteigen bewegt werden darf, zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für schwächere Verkehrsteilnehmer wie z. B. Kinder und Senioren. Im Vergleich zu einem Fahrrad gilt es nämlich, die Motorkraft zu beherrschen, die, unkontrolliert durch Alkoholeinfluss, die Ursache für eine erhebliche Gefährdung und die Verletzung anderer Personen und Sachen setzen kann. Fahrradfahrer werden hingegen bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel nicht mehr das Gleichgewicht halten können und das Fahrradfahren einstellen müssen, so dass eine Fremdgefährdung eher in den Hintergrund treten wird. Das Gefahrenpotenzial eines unter Alkoholeinfluss gefahrenen motorisierten Krankenfahrstuhls ist deshalb insgesamt höher einzuschätzen.

1.6. Zum Revisionsvorbringen sind folgende Ausführungen veranlasst:

Der Revision ist zuzustimmen, dass sich aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.7.2000 (NStZ-RR 2001, 26) nicht ergibt, dass der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen motorisierter Krankenfahrstühle 1,1 Promille beträgt. Das BayObLG hatte nur darüber befunden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB ist und die in § 24 StVO getroffene Regelung hieran nichts ändert. Im entschiedenen Fall lag die Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille weit über der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille. Eine Auseinandersetzung mit Grenzwerten brauchte deshalb nicht zu erfolgen. Der Grenzwert von 1,1 Promille für das Führen motorisierter Krankenfahrstühle, wozu auch der des Angeklagten zählt, ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Kraftfahrzeuge aller Art betrifft.



Dass sich ein Vergleich der potenziellen Gefahr motorisierter Krankenfahrstühle zu der von Personenkraftwagen (oder zu einem Lkw oder Motorrad) nicht aufdrängt (Revisionsbegründung S. 4), liegt aufgrund der völlig unterschiedlichen Masseverhältnisse (300 kg einerseits, bis zu 3.500 kg z. B. bei einem Pkw (§ 6 Abs. 1 S. 1 FeV "Klasse B") anderseits) auf der Hand. Im Übrigen verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit motorisierter Krankenfahrstühle in Bereichen, die von Personenkraftwagen (oder Lkw und Motorrädern) nicht befahren werden dürfen.

Eine Vergleichbarkeit dürfte eher mit einem so genannten Mofa mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h als ebenfalls nicht fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) gegeben sein. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Mofafahrern liegt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 37, 89, Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 30, 352, 357) bei 1,1 Promille, ohne dass die Höchstgeschwindigkeit von nur 25 km/h hierbei eine Rolle spielt. Soweit die Revision zur behaupteten Vergleichbarkeit des Krankenfahrstuhls mit einem Fahrrad ausführt, letzteres sei sogar gefährlicher, weil mit einem Fahrrad ohne größere Probleme höhere Geschwindigkeiten erreicht werden können, als mit dem Krankenfahrstuhl mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, trifft dies allerdings auch für Mofas mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h zu. Die genannte Höchstgeschwindigkeit des Krankenfahrstuhls des Angeklagten kann deshalb kein entscheidendes Argument dafür sein, die Gefährlichkeit dieses Kraftfahrzeugs nach den für Fahrradfahrer gelten Maßstäben zu beurteilen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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