Einem in Polen ausgestellten EU-Führerschein darf die Anerkennung aus Gründen eines fehlenden Wohnsitzes im Ausstellerstaat nicht verweigert werden, wenn sich weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin,die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 5. März 2010 wiederherzustellen,ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Nachdem der Fax-Sendebericht vorgelegt wurde, spricht vieles dafür, dass der Widerspruch rechtzeitig per Fax beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten eingegangen ist, auch wenn das Fax nicht zum Verwaltungsvorgang gelangt ist, oder jedenfalls gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, weil der verspätete Eingang des Widerspruchs im Original nicht auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten beruht.
Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren erweist sich nämlich der Verwaltungsakt als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die am 6. September 2005 in Polen erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B die Antragstellerin nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung. Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 (Kraftfahrzeuge im Inland zu führen) nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt (vgl. auch Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG). Mit § 28 FeV wird die Richtlinie 91/439/EWG umgesetzt, nach deren Artikel 1 Abs. 2 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Die anderen Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Ein Mitgliedstaat kann es aber dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. –, Rdnr. 69f. und – Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. –, Rdnr. 72f.; Beschluss vom 9. Juli 2009 – Rs. C-445/08, Wierer –, Rdnr. 51, 59).
Die Voraussetzungen für die Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland liegen nicht vor. Denn weder aus dem polnischen Führerschein noch aus den vorliegenden vom Ausstellungsmitgliedstaat Polen herrührenden Bescheinigungen ergibt sich, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte. In dem am 19. September 2005 in Polen ausgestellten Führerschein ist vielmehr unter Nummer 8., in der der Wohnort einzutragen ist, „7…“ angegeben. Auch aus den weiteren aus Polen stammenden Informationen geht nicht hervor, dass die Antragstellerin ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte und der polnische Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Nach der vom Kraftfahrt-Bundesamt eingeholten amtlichen Auskunft aus Szczecin vom 23. Oktober 2008 war die Antragstellerin vom 18. Januar 2005 bis zum 17. April 2005 in der ul. S. in Szczecin gemeldet. Dies besagt nicht, dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, d. h. in Deutschland hatte.
Aus den von der Antragstellerin vorgelegten polnischen Bescheinigungen geht dies ebenfalls nicht hervor. Nach diesen Bescheinigungen, die jeweils mit „potwierdzenie zameldowania cudzoziemca na pobyt czasowy“ („Bescheinigung der Anmeldung für einen vorübergehenden Aufenthalt eines Ausländers“ – nach Google Übersetzer polnisch-deutsch, translate.google.de) überschrieben sind, war die Antragstellerin im Zeitraum vom 18. Januar 2005 bis 17. April 2005, 12. April 2005 bis 30. Juni 2005, 27. März 2006 bis 27. Juni 2006, 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 und 5. Januar 2007 bis 5. April 2007 in Polen gemeldet. Die Daten geben jeweils die beabsichtigte Aufenthaltsdauer („Zamierzony czas trwania pobytu“ – nach Google Übersetzer) an. Allein aus dem Umstand, dass für den Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keine Meldebescheinigung vorliegt, ergibt sich keine unbestreitbare Information, dass die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht – wie im Führerschein angegeben – in Szczecin (Stettin) in Polen gewohnt hat. Daraus folgt erst recht nicht, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Die Antragstellerin selbst hat vielmehr vorgetragen, dass sie durchgehend vom 18. Januar 2005 bis 5. April 2007 in Polen gemeldet gewesen sei und dort ihren Wohnsitz gehabt habe. Denn sie sei von der Fahrschule informiert worden, dass sie einen Wohnsitz sechs Monate vor Ablegung der Prüfung in Polen haben müsse und dieser Wohnsitz darüber hinaus mindestens zwei Jahre bestehen müsse. Entsprechende Unterlagen seien jedoch nicht vollständig vorhanden.
Dagegen spricht der von der Antragstellerin vorgelegte von ihr so bezeichnete „Inlandsausweis“, der mit „Karta pobytu obywatela Unii Europejskiej/EOG“ („Aufenthaltskarte eines Bürgers der Europäischen Union/EWR“ – Google Übersetzer) überschrieben ist und bei dem es sich um eine Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2009 – OVG 1 N 86.09 – unter Hinweis auf einen Vermerk der Bundespolizeiinspektion Lörrach) sogar für einen längeren Aufenthalt in Polen. Dieser „Ausweis“, der eine Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2005 bis 2. Februar 2006 angibt, belegt zwar, worauf der Antragsgegner insoweit zutreffend hingewiesen hat, nicht die tatsächlichen Meldeverhältnisse. Aus ihm ergibt sich aber auch nicht, dass die Antragstellerin ihren ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Deutschland hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.