- Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat") gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat") unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben hat?
- Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C anzuerkennen?
Gründe:
A) Sachverhalt:
Der 1963 geborene Kläger, der erstmals 1982 eine Fahrerlaubnis erwarb, ist im Straßenverkehr wie folgt in Erscheinung getreten:- Am 15. November 1986 führte er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,33 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Er wurde deshalb unter Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.Ein am 2. August 2004 im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis über ihn erstelltes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, und dass er aufgrund der im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen Straftaten die Anforderungen an das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 derzeit nicht erfülle.
- Nachdem ihm am 29. Dezember 1988 erneut eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, führte er am 12. Mai 1990 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,62 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Auch deswegen wurde gegen ihn strafgerichtlich unter Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Geldstrafe erkannt.
- Nach erneutem Erwerb einer Fahrerlaubnis am 14. März 1995 machte er sich am 27. November 1997 der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig. Gegen ihn wurde deshalb wiederum unter Entziehung der Fahrerlaubnis eine Geldstrafe verhängt.
- Am 14. Juni 2002 machte sich der Kläger, dem am 3. Mai 1999 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden war, einer Straftat der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen schuldig, da er in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (eine ihm am Tattag um 22.23 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Alkoholgehalt von 2,06 Promille auf) kurz vor 20.45 Uhr eine Autofahrt angetreten hatte und er im Verlauf dieser Fahrt auf ein anderes Kraftfahrzeug aufgefahren war, das angehalten hatte, um einem Kind das Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg zu ermöglichen. Die beiden Beifahrer in dem stehenden Personenkraftwagen erlitten jeweils Traumata der Halswirbelsäule; dessen Fahrerin zog sich Prellungen und einen Bluterguss, das auf dem Fußgängerüberweg befindliche Kind Schürfwunden zu. Der Kläger wurde wegen dieses Vorfalls unter Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 28. Oktober 2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Im Feld 8 des zugehörigen, am 29. Oktober 2004 ausgestellten Führerscheins ist ein in der Bundesrepublik Deutschland liegender Ort eingetragen.
Am 30. Oktober 2008 wurde ihm in der Tschechischen Republik zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt. Im Feld 8 des dem Kläger am gleichen Tag ausgestellten, neuen tschechischen Führerscheins ist ein in Tschechien liegender Ort eingetragen.
Im Rahmen eines vom Kläger gegen den Beklagten angestrengten verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits erließ das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg am 26. Oktober 2009 folgendes Urteil:Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Recht zuzuerkennen, von den Fahrerlaubnisklassen B und C seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED 881826 vom 30. Oktober 2008, ausgestellt in Most, Tschechien, in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.Hiergegen hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel der Aufhebung dieses Urteils eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Kläger auf Hinweis des Senats sein Klagebegehren dahingehend geändert, dass er nunmehr beantragt:Es wird festgestellt, dass die dem Kläger erteilten tschechischen Fahrerlaubnisse der Klassen B und C in Deutschland gültig sind.Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auch in der geänderten Fassung abzuweisen.
B) Zur rechtlichen Problematik:
1. Auf der Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland muss das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631), besagt:"Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen."§ 28 Abs. 4 FeV bestimmt:"Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,Da dem Kläger die Fahrerlaubnis zuletzt durch strafgerichtliches Urteil vom 5. November 2002 wegen der am 14. Juni 2002 begangenen Straftaten entzogen wurde und die Eintragung dieser Maßnahme in das Verkehrszentralregister noch nicht zu tilgen ist, sind die dem Kläger am 28. Oktober 2004 und am 30. Oktober 2008 erteilten tschechischen Fahrerlaubnisse - bei einer auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Betrachtungsweise - im Inland ungültig.…
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
... .
Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind."
2. Ungeklärt - und klärungsbedürftig - ist aus der Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ob der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union (vgl. grundlegend EuGH vom 15.7.1964, Costa/E.N.E.L., C-6/64, Slg. 1964, 1251) zur Folge hat, dass die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebende Rechtsfolge dem Kläger nicht entgegengehalten werden darf.
Maßstab für die Vereinbarkeit der letztgenannten Bestimmung mit dem Recht der Europäischen Union ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hier allein die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991, S. 1), da die zur Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse ermächtigende bzw. verpflichtende Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) nach Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2009 anwendbar geworden ist und nach dem Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte Fahrerlaubnisse (hiervon) unberührt bleiben sollen.
Nach den zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG bisher ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs müsste die Fahrerlaubnis der Klasse C, die eine Behörde der Tschechischen Republik dem Kläger am 30. Oktober 2008 erteilt hat, vorbehaltlich der sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Rechtsfolgen seitens der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich anerkannt werden. Denn diese Fahrerlaubnis wurde dem Kläger nach dem Ablauf der letzten gegen ihn in Deutschland verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (sie endete am 12.2.2004) zuerkannt (vgl. zu diesem Kriterium EuGH vom 29.4.2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, RdNrn. 76 und 78). Dass bei ihrer Erteilung gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde, lässt sich weder dem am 30. Oktober 2008 ausgestellten Führerschein entnehmen, noch liegen diesbezüglich andere, von der Tschechischen Republik stammende Informationen vor. Da in der Spalte 10 dieses Führerscheins der 30. Oktober 2008 als der Tag vermerkt wurde, an dem dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse C "erteilt" wurde (vgl. zum Aussagegehalt der Eintragungen in dieser Spalte den Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG), nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der gleichen Richtlinie das Ausstellen eines Führerscheins aber vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Kenntnisse im Sinn des Anhangs II zur Richtlinie 91/439/EWG sowie von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe des Anhangs III zu dieser Richtlinie abhängt, darf nicht unterstellt werden, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis der Klasse C ohne Überprüfung seiner Fahreignung zuerkannt worden (vgl. zu der Befugnis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Führerscheine bzw. die ihnen zugrunde liegenden Fahrerlaubnisse dann nicht anzuerkennen, wenn ihrer Erteilung keine Überprüfung der Kraftfahreignung des Betroffenen vorausging, EuGH vom 19.2.2009, Schwarz, C-321/07, Slg. 2009, I-01113, RdNrn. 95 f.).
Anders verhält es sich bei der im Führerschein vom 30. Oktober 2008 außerdem erwähnten Fahrerlaubnis der Klasse B. Als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis dieser Klasse ist in der Spalte 10 dieses Führerscheins der 28. Oktober 2004 eingetragen. Daraus folgt, dass dem Kläger am 30. Oktober 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht neu erteilt wurde, sondern dass die tschechische Behörde lediglich den Besitzstand des Klägers, den dieser nach tschechischem Recht damals innehatte (dazu gehörte u. a. die Fahrerlaubnis der Klasse B), in den am 30. Oktober 2008 neu ausgestellten Führerschein nachrichtlich übernommen hat.
Den am 28. Oktober 2004 erfolgten Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Kläger musste die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls bis zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C an ihn nicht anerkennen. Denn die insoweit tätig gewordene Behörde der Tschechischen Republik hat am 28. Oktober 2004, wie sich aus der Eintragung der damaligen (und jetzigen), in Deutschland liegenden Wohnsitzgemeinde des Klägers in das Feld 8 des seinerzeit ausgestellten Führerscheins ergibt (es dient nach dem Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG u.a. der Dokumentation des Wohnorts bzw. des Wohnsitzes des Inhabers), gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen.
Zweifelhaft ist aus der Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch, ob die ursprünglich bestehende Befugnis der Bundesrepublik Deutschland, die Fahrerlaubnis der Klasse B des Klägers nicht anzuerkennen, seit dem Hinzuerwerb der Klasse C nicht deshalb entfallen ist, weil nach dem Vorgesagten davon ausgegangen werden muss, dass eine Behörde der Tschechischen Republik im Jahr 2008 die Eignung des Klägers für die Fahrerlaubnisklasse C mit positivem Ergebnis geprüft hat. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Person nur für bestimmte Fahrerlaubnisklassen geeignet ist, während ihr diese Eigenschaft für andere Fahrerlaubnisklassen fehlt. Wird ihr jedoch die (gesundheitliche) Eignung zuerkannt, Fahrzeuge zu führen, die nach dem Anhang III zur Richtlinie 91/439/EWG der Gruppe 2 unterfallen (das sind nach der Nummer 1.2 des Anhangs III Lastkraftwagen und Omnibusse), so schließt diese Aussage nahezu unausweichlich das Testat ein, dass diese Person auch zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, für die eine Fahrerlaubnis der Gruppe 1 genügt. Denn die gesundheitlichen Anforderungen, die nach dem Anhang III an Bewerber um Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 zu stellen sind, sind durchwegs höher als diejenigen, die beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1 erfüllt werden müssen. Im Hinblick auf fehlendes Vermögen, zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen von Fahrzeugen zu trennen (vor allem wegen derartiger Verstöße ist der Kläger in Deutschland wiederholt in gravierender Weise in Erscheinung getreten), bestimmt z.B. die Nummer 14.2 des Anhangs III, dass die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend zu berücksichtigen hat, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind. Muss auf der Grundlage der zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG bisher ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aber davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C durch eine Behörde der Tschechischen Republik zum Führen von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 32 t geeignet ist, so kann seine Eignung, auch als Lenker von Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klasse B genügt (sie umfasst nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG Kraftwagen mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t), nicht in sachlich überzeugender Weise in Abrede gestellt werden. Fahrzeuge der letztgenannten Art erreichen typischerweise zwar höhere maximale Geschwindigkeiten als Lastkraftwagen. Das diesbezügliche spezielle Gefährdungsmoment von Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts wird jedoch durch die längeren Bremswege und das bei einem Unfall höhere Zerstörungspotenzial von Lastkraftwagen zumindest kompensiert. Zudem wirkt sich die Gefährlichkeit von Personen, die - wie der Kläger - in der Vergangenheit häufig im Zustand alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit motorisiert am Straßenverkehr teilgenommen haben, weder ausschließlich noch auch nur schwerpunktmäßig speziell beim Führen von Fahrzeugen mit hohem Gewicht oder großen Abmessungen aus. Der Reduzierung des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens sowie der Verringerung der motorischen Koordinationsfähigkeit, die mit dem Genuss von Alkohol einhergehen, kommt vielmehr Bedeutung sowohl für das gefahrlose Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als auch solchen der Gruppe 2 zu. Bejaht ein ärztlicher Sachverständiger oder eine Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung einer Person, die zuvor wiederholt wegen schwerwiegender straßenverkehrsbezogener Alkoholstraftaten in Erscheinung getreten ist, für die Fahrerlaubnisklasse C, kann deshalb sowohl aus sachimmanenten Gründen als auch angesichts der in der Nummer 14 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG getroffenen Regelung dem Betroffenen zumindest in aller Regel auch die Fahreignung für die Klasse B nicht mehr abgesprochen werden.
Dessen ungeachtet hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus Rechtsgründen eine Abweisung der anhängigen Klage sowohl hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C als auch hinsichtlich der Klasse B für geboten.
Nach Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2248), binden die Grundrechte - zu ihnen gehört nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - alle Staatsgewalten (einschließlich der Judikative) als unmittelbar geltendes Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an dessen Entscheidungen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2009 (BGBl I S. 3822), gebunden ist, enthalten Grundrechtsnormen nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Sie verkörpern vielmehr zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und aus der Richtlinien und Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung resultieren (vgl. z.B. BVerfG vom 25.2.1975 BVerfGE 39, 1/41). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet deshalb den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht ist umfassend und gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. Das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164). An diesem Gebot haben sich alle staatlichen Organe, je nach ihren besonderen Aufgaben, auszurichten (BVerfG vom 16.10.1977, ebenda). Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, muss diese Schutzverpflichtung besonders ernst genommen werden (BVerfG vom 16.10.1977, ebenda). Spätestens im Beschluss vom 14. Januar 1981 (BVerfGE 56, 54/73) hat das Bundesverfassungsgericht die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausdrücklich auch auf das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit erstreckt.
Der deutsche Normgeber ist dieser Schutzpflicht in ausreichendem Maß u. a. durch die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV getroffene Regelung nachgekommen. Unverhältnismäßige Folgen, die sich hieraus u. U. ergeben könnten, werden zum einen dadurch vermieden, dass Vorkommnisse der in dieser Bestimmung aufgeführten Art nur innerhalb der sich aus § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ergebenden zeitlichen Schranke berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen räumt § 28 Abs. 5 FeV dem Betroffenen u. a. dann einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Befugnis ein, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erwähnte Entziehungsmaßnahme nicht mehr bestehen. Hat eine Person - wie der Kläger - mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt, so setzt das nach deutschem Recht (vgl. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) den durch ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten zu führenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung voraus.
Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland trägt durch diese strengen Anforderungen der Tatsache Rechnung, dass bei Personen, die trotz einer derart hohen Blutalkoholkonzentration als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen, in aller Regel ein massives, zudem seit vielen Jahren bestehendes und entsprechend verfestigtes Alkoholproblem vorliegt, bei dem - wie die fahrerlaubnisrechtliche Biografie des Klägers zeigt - die außerordentlich hohe Gefahr neuer Trunkenheitsfahrten besteht (Zur Aussagekraft von Blutalkoholwerten, die bei oder über 1,6 Promille liegen, vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 11. März 1992 NZV 1992, 379/380).
Wenn der Kläger erneut Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet führen dürfte, wären das Leben und die körperliche Unversehrtheit zahlreicher anderer Verkehrsteilnehmer mit signifikanter Wahrscheinlichkeit gefährdet. Denn die ärztliche Untersuchung, die nach der Nummer 4 (Halbsatz 1) des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Gruppe 2 stattzufinden hat, ist allenfalls dann geeignet, Fahreignungsmängel aufzudecken, die sich aus dem Alkoholkonsumverhalten des Betroffenen ergeben, wenn sich der langjährige, übermäßige Genuss dieses Rauschmittels bereits in körperlichen, mentalen oder psychischen Symptomen niedergeschlagen hat. Das war nach dem letzten über den Kläger in Deutschland erstellten Fahreignungsgutachten (vgl. Blatt 337 - 353 der Behördenakte) indes nicht der Fall. Er wies damals weder körperliche noch psychofunktionale Beeinträchtigungen auf. Fehlen aber einschlägige, bereits bei einer orientierenden ärztlichen Untersuchung in Erscheinung tretende Symptome, lassen sich Persönlichkeitsmängel der hier fraglichen Art im Rahmen einer nach dem Anhang III zur Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung nur feststellen, wenn der Betroffene entweder auf sie hinweist oder dem begutachtenden Arzt die für die Fahreignung relevanten Teile der Biografie des Probanden bekannt sind, so dass er diesen z.B. gezielt auf das Fortbestehen einer früher manifest gewordenen Alkoholproblematik hin untersuchen kann.
Bei Personen, gegen die in Deutschland Maßnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen wurden und die allein zum Zweck des Erwerbs einer Fahrerlaubnis einen (Schein-)Wohnsitz in Tschechien oder in anderen Mitgliedstaaten begründet haben (der Kläger hat in Abschnitt 1.b des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 29.5.2009 ausdrücklich eingeräumt, montags bis freitags in Deutschland zu arbeiten und Tschechien lediglich zum Zwecke der Versorgung mit Genussmitteln - namentlich Zigaretten - sowie zur Freizeitgestaltung aufzusuchen), ist nicht gewährleistet, dass sie bei ihnen bestehende Charakter- oder Gesundheitsmängel (z.B. eine Alkoholproblematik) sowie in Deutschland begangene Verfehlungen im Straßenverkehr offenbaren. So hat der Kläger sogar aus Anlass der am 9. September 1988, 28. Mai 1991, 19. Januar 1992, 1. August 1994 und 3. Juli 1998 gestellten Anträge auf Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis den durch ihn wiederholt betriebenen Alkoholmissbrauch nicht angegeben, obwohl in den Antragsformularen hiernach ausdrücklich gefragt wurde (vgl. Bl. 80, Bl. 100, Bl. 143, Bl. 188 und Bl. 244 der Behördenakte). Unter der Randnummer 73 der am 14. Februar 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann und Funk) sowie C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u. a.) eingereichten Schlussanträge hat auch Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass sich die Betroffenen jener fünf Rechtssachen deshalb in die Tschechische Republik begeben hatten, "weil sie wussten, dass … sie die Gründe, die zum Entzug der deutschen Fahrerlaubnis geführt hatten, nicht anzugeben brauchten".
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hindert es der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union nicht, die vorliegende Klage abzuweisen und damit der sich aus deutschem Verfassungsrecht ergebenden Schutzverpflichtung für die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit Rechnung zu tragen. Da sich die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen den bisher vorliegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs aus der Sicht des Senats nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen lässt, erscheint die Einholung einer Vorabentscheidung hierzu veranlasst. Das gilt namentlich im Hinblick darauf, dass der Europäische Gerichtshof bisher noch nicht dazu Stellung genommen hat, welches Gewicht bei der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit zukommt, die als Bestandteile der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten schon bisher zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörten und die in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nunmehr auch positiv-rechtlich normiert sind.
Aus dem geschriebenen Recht der Europäischen Union ergibt sich die Notwendigkeit, Personen die Fahrberechtigung im Aufnahmemitgliedstaat zuzusprechen, die wegen einer bei ihnen seit Jahrzehnten bestehenden, bereits in mehreren einschlägigen Straftaten manifest gewordenen Alkoholproblematik eine fortwährende, hochgradige Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität einer unbegrenzt großen Vielzahl von Personen darstellen, nicht. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG löst dieses Problem auf der Grundlage der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für zutreffend erachteten, strikt am Wortlaut dieser Bestimmung orientierten und dem deutlich fassbaren Willen des historischen Richtliniengebers Rechnung tragenden Auslegung dadurch, dass er die zwischenstaatliche Zuständigkeit für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person, in Bezug auf die es in einem Mitgliedstaat zu einer Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung dieser Berechtigung gekommen ist, bei diesem Mitgliedstaat konzentriert. Der europarechtliche Richtliniengeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur dieser Mitgliedstaat über die Informationen verfügt, um im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sachgerecht prüfen und beurteilen zu können, ob die Gründe für die Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung entfallen sind.
Aber auch die Richtlinie 91/439/EWG würde bei einer am Wortlaut orientierten Betrachtungsweise eine Rechtsanwendung ermöglichen, die dem staatlichen Schutzauftrag für Leben und Gesundheit genügen würde. Denn Art. 8 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie räumt dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es zur Einschränkung, Aussetzung, Entziehung oder Aufhebung einer Fahrerlaubnis gekommen ist, die Befugnis ein, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, die Adressat einer der vorbezeichneten Maßnahmen war. Sollten Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so zu verstehen sein, dass sie - ebenso wie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - nicht nur dem Einzelnen Abwehrrechte gegen die öffentliche Gewalt verleihen, sondern (wofür Art. 51 Abs. 1 der Charta spricht) die Organe der Europäischen Union ebenfalls dazu verpflichten, Schutzvorkehrungen gegen von dritter Seite drohende Verletzungen dieser Grundrechte zu ergreifen, so wäre der europäische Richtliniengeber dieser Verpflichtung durch den Erlass des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gerecht geworden.
Die zur Richtlinie 91/439/EWG bisher ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ermöglicht u. U. eine Entscheidung des vorliegenden Falles, die der Schutzverpflichtung für die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit Rechnung trägt. Das wäre dann der Fall, wenn die dem Aufnahmemitgliedstaat in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) zugebilligte Befugnis zur Nichtanerkennung einer Fahrerlaubnis, die unter aus dem Führerschein ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis durch den Ausstellermitgliedstaat später unter (formaler) Beachtung des Wohnsitzerfordernisses die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse erteilt wird, und davon ausgegangen werden muss, dass die Zuerkennung der Fahreignung für diese Klasse sachgesetzlich die Bejahung der Fahreignung für die unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erworbene Fahrerlaubnisklasse einschließt. Der Klärung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof dient die Vorlagefrage 1.
Einen möglichen Ansatzpunkt, um dem Aufnahmemitgliedstaat in einem solchen Fall das fortbestehende Recht zur Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis (hier: der Klasse B) zuzubilligen, sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Umstand, dass der Europäische Gerichtshof in der Randnummer 70 des in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 ergangenen Urteils vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) und in der Randnummer 67 des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 erlassenen Urteils jeweils darauf hingewiesen hat, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses Vorbedingung für die "Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen" ist. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gehört nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG aber nicht nur, dass der Bewerber die sich aus dem Anhang III ergebenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a verlangt darüber hinaus, dass er erfolgreich eine Prüfung seiner Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Kenntnisse abgelegt hat. Die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, der sich ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse C ausweislich der Nummer 8 des Anhangs II zur Richtlinie 91/439/EWG unterziehen muss, deckt von ihrem Umfang her die Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die nach der Nummer 7 des gleichen Anhangs im Rahmen des Erwerbs einer Fahrerlaubnis der Klasse B nachzuweisen sind, nicht vollumfänglich ab. Insbesondere werden bestimmte fahrtechnische Grundkenntnisse (vgl. z.B. die Nummern 7.2.2 und 7.2.4 des Anhangs II) nur im Vorfeld des Erwerbs einer Fahrerlaubnis der Klasse B, nicht aber einer solchen der Klasse C abgeprüft.
Vor allem aber zeigt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG, dass der alleinige Nachweis der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die speziell für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich sind, die Mitgliedstaaten noch nicht zur Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis berechtigt. Wenn diese Bestimmung die Zuerkennung dieser Fahrerlaubnisklasse vom Vorbesitz der Klasse B abhängig macht, so folgt daraus, dass erst der kumulative Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Fahrprüfungen für die Klasse B und die Klasse C die Berechtigung vermittelt, Lastwagen im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Da die Richtlinie 91/439/EWG nicht verlangt, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse C die Klasse B während einer gewissen Mindestdauer besessen haben muss, kann die sachliche Rechtfertigung der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie getroffenen Regelung nicht im Nachweis einer ausreichenden Fahrpraxis auf "kleineren" (maximal 3,5 t schweren) Fahrzeugen liegen. Ergibt sich aus einem Führerschein oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, dass eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, so können andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesichts der in den Randnummern 70 bzw. 67 der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) herausgestellten Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses für die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen deshalb auch dann nicht sicher sein, dass der Ausstellerstaat den Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis ausreichend auf den Besitz der für die Klasse B erforderlichen Fähigkeiten und Verhaltensweisen hin überprüft hat, wenn die betroffene Person später eine Fahrerlaubnis der Klasse C in formell nicht zu beanstandender Weise erworben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass eine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses von der Sache her nur die Verlässlichkeit der nach Maßgabe des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG durchzuführenden Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers beeinträchtigt bzw. beseitigt. Demgegenüber wird in vielen Fällen davon ausgegangen werden können, dass der Ausstellerstaat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 dieser Richtlinie nicht in seinem Hoheitsgebiet unterhalten, in gleicher Intensität überprüft, wie er das bei Gebietsansässigen zu tun pflegt. Im Lichte der gebotenen grundrechtskonformen Ausgestaltung der Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates hält der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl ein Verständnis der Richtlinie 91/439/EWG für geboten, das die fortwirkende Beachtlichkeit eines beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B einmal unterlaufenen Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis selbst nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse bejaht, die mit einer neuen, formell korrekten Eignungsüberprüfung für die Klasse C einhergeht.
Sollte die Vorlagefrage 1 zu bejahen und die Klage deshalb insoweit abzuweisen sein, als sie auf die Feststellung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klasse B des Klägers im Inland abzielt, kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen entscheidungserheblich darauf an, ob der Nichtbesitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Kläger zur Folge hat, dass auch von seiner fehlenden Befugnis ausgegangen werden muss, im Bundesgebiet als Lenker von Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klasse C voraussetzt. § 9 Satz 1 Halbsatz 1 FeV bestimmt hierzu in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG:"Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat."Um der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden, auch den Gerichten obliegenden Schutzverpflichtung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit derjenigen zahlreichen Personen gerecht werden zu können, deren Leib und Leben gefährdet wäre, dürfte der Kläger Lastkraftwagen im Bundesgebiet führen, hält es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, § 9 Satz 1 Halbsatz 1 FeV so auszulegen, dass der Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Erteilung), die in Deutschland nicht anerkannt werden muss, zur Folge hat, dass die von einem anderen EU-Mitgliedstaat der gleichen Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C im Bundesgebiet ebenfalls als ungültig behandelt werden darf, mag diese auch unter europarechtlichem Blickwinkel formell korrekt erworben worden sein. Sollte nämlich - wie im Rahmen der Begründung der Vorlagefrage 1 dargelegt - davon auszugehen sein, dass bei einer unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B auch eine den europarechtlichen Mindestanforderungen genügende Vergewisserung über die Fähigkeiten und Verhaltensweisen des Bewerbers nicht gewährleistet ist, so wäre dieser Mangel durch den Erwerb der Klasse C nicht geheilt worden, da - wie dargestellt - im Vorfeld der Erteilung einer solchen Fahrerlaubnis keine umfassende diesbezügliche Vergewisserung stattfindet, sondern nur die an die Führer von Lastkraftwagen zusätzlich zu stellenden Anforderungen geprüft werden.
Mit diesem Beschluss kommt der Verwaltungsgerichtshof zugleich seiner nach deutschem Recht bestehenden Verpflichtung nach, durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf eine Klärung der Frage hinzuwirken, ob die einschlägigen europarechtlichen Richtlinien den Mitgliedstaaten noch einen Spielraum bei der Anwendung des nationalen Rechts belassen, der es den Gerichten der Mitgliedstaaten erlaubt, nationalen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen (hier: dem gebotenen Schutz der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerfG vom 13.3.2007 BVerfGE 118, 79/96 f. zu der damit sachlich verwandten Problematik eines dem nationalen Normgeber bei der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union ggf. verbleibenden Spielraums). Sollte der Europäische Gerichtshof einen solchen Auslegungsspielraum in Bezug auf die hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verneinen, so dass für einen Rückgriff auf die Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland kein Raum mehr wäre und die Fachgerichte die unionsrechtlichen Vorgaben an den Grundrechten der Europäischen Union messen müssten (BVerfG vom 13.3.2007, a.a.O., S. 97), bedarf es einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ebenfalls, da sich dieses Gericht - soweit ersichtlich - zur Tragweite und den praktischen Auswirkungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 der Charta der Europäischen Grundrechte auf dem Gebiet des europäischen Fahrerlaubnisrechts noch nicht geäußert hat.
Der Ausspruch unter der Nummer II dieses Beschlusses beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 94 VwGO.