- Überquert ein Fußgänger in dunkler Kleidung bei Nacht unter Missachtung einer Rotlicht zeigenden Fußgängerampel außerhalb der Fußgängerfurt eine innerstädtische Straße und wird er hierbei von einem Autofahrer erfasst, so tritt hinter dieses schwer wiegende Mitverschulden des Fußgängers bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurück.
- Zu den (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen, ein Obergutachten einzuholen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1969 geborene Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 9.8.1997 gegen 22.24 Uhr in S. in der Straße kurz hinter der Kreuzung M. Straße ereignete, auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) befuhr am Unfalltag die P.-Straße aus der Richtung G.-Straße kommend in Richtung B. auf dem mittleren von insgesamt drei Fahrstreifen. Nach dem Passieren des Kreuzungsbereichs M. Straße/P.-Straße nutzte der Beklagte zu 1) den linken der dort befindlichen zwei Fahrstreifen. Nachdem der Beklagte zu 1) die Kreuzung bereits passiert hatte, überquerte der Kläger als Fußgänger die zweispurige Richtungsfahrbahn der P.-Straße aus Richtung des Beklagten zu 1) gesehen von rechts nach links. Er stieß hierbei mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug zusammen und verletzte sich schwer:
Der Kläger erlitt eine Luxationsfraktur des rechten Ellenbogens, einen Bruch des 12. Brustwirbelkörpers sowie multiple Prellungen und Schürfwunden. Er musste operativ behandelt werden und blieb bis zum 11.8.1997 auf der Intensivstation der Klinik. Nach der Gipsabnahme am rechten Arm und der Einleitung einer krankengymnastischen Behandlung wurde eine Re-Dislokation eines der Fragmente beobachtet, weshalb der Kläger ein zweites Mal operiert werden musste. Im Zeitraum vom 15.9.1997 bis zum 7.10.1997 wurde der Kläger im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung in den Klinken in W. behandelt. Anschließend wurde eine fast vollständige Versteifung des rechten Ellenbogengelenkes festgestellt, da es zu einer Verknöcherung beziehungsweise Spangenbildung im Bereich des Ellenbogengelenkes und der dort liegenden Muskulatur beziehungsweise der Nachbarschaft der Gelenkkapsel gekommen war. Mithilfe einer intensiven krankengymnastischen Behandlung konnte ein Teil der Beweglichkeit des Vorarmes beziehungsweise des Ellenbogens wiederhergestellt werden.
Der Kläger hat behauptet, dass der Heilungsverlauf in geringerem Umfange noch andauere, da er ständig krankengymnastische Übungen machen müsse, um seine erreichte Beweglichkeit zu erhalten. Der Kläger hat insbesondere behauptet, dass die Gefahr einer drohenden, arthrosebedingten Funktionsverschlechterung bestehe und eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Ständige Behandlungen und regelmäßige Übungen seien dauerhaft erforderlich, um einer weiteren Verschlechterung entgegenzuwirken. Durch die verbliebenen Körperschäden und deren Dauerfolgen sei er in seiner täglichen Lebensführung nicht unerheblich beeinträchtigt.
Hinsichtlich des Unfallhergangs hat der Kläger behauptet, die Fußgängerampel habe für ihn grünes Licht gezeigt, als er die Straße überquert habe. Der Beklagte zu 1) sei bei Gelb- oder Rotlicht über die Ampel gefahren und habe sein Fahrzeug noch beschleunigt. Trotz des gut beleuchteten und sehr übersichtlichen Kreuzungsbereichs und des Umstandes, dass der Kläger bereits eine Strecke von circa 8 m vom rechten Fahrbahnrand zurückgelegt gehabt habe, als er vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst worden sei, habe der Beklagte zu 1) auf den Kläger nicht geachtet. Er sei deutlich schneller als mit der innerörtlich maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Seine Anstoßgeschwindigkeit habe im Hinblick auf das Schadensbild an seinem Fahrzeug zwischen 60 und 70 km/h betragen. Der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet.
Der Kläger will sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage zunächst die Erstattung behaupteter materieller Schäden in Gestalt von Fahrtkosten abzüglich erfolgter Erstattungen durch die Krankenkasse. Weiterhin hat der Kläger die Beklagten auf Erstattung der Zuzahlungen für Rettungswagen, Krankenhaus, Medikamente und Therapien sowie auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hat der Kläger die Zahlung eines Betrages von 3.253,07 EUR begehrt, auf die die Beklagte zu 2) Teilbeträge in Höhe von 153,39 EUR, 364,66 EUR und 119,04 EUR entrichtete. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift (dort unter III Ziff. 1 und 2) Bezug genommen (GA I Bl. 14 f.).
Weiterhin hat der Kläger auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes angetragen, welches er unter Anrechnung des Mitverschuldens mit mindestens 36.666,67 EUR beziffert.
Hinsichtlich der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 2) durchgängig bis zur Klageeinreichung auf die Einrede der Verjährung, zuletzt bis zum 30.12.2006, verzichtet habe. Auch vor dem Hintergrund des ausdrücklich verlängerten Einredeverzichts sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen an den Kläger
- 3.253,07 EUR nebst 4% Zinsen
- aus 1.506,03 EUR seit dem 28.5.1998,
- aus weiteren 359,12 EUR seit dem 20.11.2002,
- aus weiteren 1.387,92 EUR seit dem 16.9.2005,
abzüglich am 10.3.1998 gezahlter 153,39 EUR, am 4.6.1998 gezahlter weiterer 364,66 EUR sowie am 25.11.2002 gezahlter weiterer 119,04 EUR zu zahlen.
- an den Kläger unter Berücksichtigung eines klägerseitig zugestandenen eigenen Mitverschuldens von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 9.8.1997 bis 30.12.2006 sowie 4% Zinsen seit dem 30.1.1998 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 sämtlicher etwaiger weiterer materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 9.8.1997, soweit sie nach dem 30.12.2006 entstehen sollten, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen.Nach der Behauptung der Beklagten hat der Kläger die Fahrbahn nicht an der zur Verfügung stehenden Fußgängerfurt überquert, sondern erst einige Meter dahinter. Die Fußgängerampel habe für ihn zu diesem Zeitpunkt rotes Licht gezeigt. Der Beklagte zu 1) sei in den Kreuzungsbereich eingefahren, als die Ampelanlage für ihn „Grün“ gezeigt habe. Der Beklagte zu 1) habe an seinem Fahrzeug das Abblendlicht eingeschaltet gehabt. Als der Beklagte zu 1) den Kläger gesehen habe, habe er gebremst, einen Zusammenstoß jedoch nicht vermeiden können. Der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h gefahren. Der Kläger sei von rechts gekommen und habe die für den Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Fahrspuren überqueren wollen. Vor dem Unfall habe der Beklagte zu 1) den Kläger nicht wahrgenommen und auch nicht wahrnehmen können. Der Kläger sei über die Straße schnell gegangen, fast gelaufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei – so die Rechtsauffassung der Beklagten – der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, jedenfalls falle dem Beklagten zu 1) kein Verschulden zur Last. Auch eine eventuelle Haftung aus Betriebsgefahr werde von dem überwiegenden groben Verschulden des Klägers konsumiert.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden bestreiten die Beklagten die medizinische Notwendigkeit der Besuche durch die Eltern. Auch seien die Fahrtkosten für die Jahre 1997/1998 allenfalls mit einer Kilometerpauschale von 0,35 DM zu regulieren. Für das Jahr 2002 sei eine Kilometerpauschale von 0,20 EUR in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Fahrtkosten, die im Schreiben vom 31.8.2005 geltend gemacht worden seien.
Hinsichtlich der Eigenbeteiligung für die Krankenhausunterbringung haben die Beklagten die Auffassung vertreten, diese sei nicht erstattungsfähig, da in dieser Zeit häusliche Ersparnisse zu verzeichnen seien, die den Eigenanteil überstiegen.
Da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.1.1998 (GA I Bl. 62) jede Schmerzensgeldansprüche abgelehnt habe, habe die Hemmung der Verjährung geendet. Diese Schadensposition werde von einem späteren Verjährungsverzicht nicht mehr umfasst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt:
Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung stünden dem Kläger nicht zu, da das Ereignis für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Im Rahmen einer Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB sei dem Beklagten zu 1) kein Verschulden vorzuwerfen. Die nicht durch ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug trete vollständig zurück mit der Folge, dass der Kläger alleine hafte. Mangels eines Verschuldens stünden dem Kläger auch keine Schmerzensgeldansprüche aus § 847 BGB a.F. zu. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er vertritt zunächst die Auffassung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen und habe auf den gestellten Beweisantrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Privatgutachter gemeinsam anzuhören, nicht erkannt.
Abgesehen davon sei es fehlerhaft gewesen, davon auszugehen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Die Unvermeidbarkeit sei keineswegs bei allen denkbaren Unfallabläufen zu bejahen.
In keinem Falle hätte die Verteilung und Gewichtung der Mitverursacheranteile zu einer gänzlichen Enthaftung der Beklagten führen dürfen: Wenn sich eine deutlich höhere Kollisionsgeschwindigkeit und damit erst recht eine noch höhere Bremsausgangsgeschwindigkeit zwar nicht nachweisen, zugleich aber auch nicht ausschließen lasse, sei es in hohem Maße nicht sachgerecht, selbst eine Betriebsgefahrenmithaftung der Beklagten gänzlich zu verneinen.
Der Kläger beantragt,unter Abänderung des am 25.3.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 2 O 203/06 – nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen.Die Beklagten beantragen,die Berufung des Klägers zurückzuweisen.Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Beklagten vertreten die Auffassung, das Landgericht habe verfahrensfehlerfrei von einer Anhörung des sachverständigen Zeugen H. abgesehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nach Vorlage des Erstgutachtens des Sachverständigen Dr. P. mit dem Sachverständigen H. beraten und anhand dessen Ergänzungsfragen an den Sachverständigen Dr. P. gestellt habe. Nach der ersten Ergänzung des Gutachtens vom 9.6.2009 sei das gerichtlich eingeholte Gutachten wiederum mit dem Sachverständigen H. besprochen worden, dessen schriftliche Stellungnahme zu den Akten gereicht worden sei. Im Schriftsatz vom 10.8.2009 sei die Anhörung des Sachverständigen H. nicht mehr beantragt worden. Auch in der Vorbereitung der Verhandlung vom 11.2.2010 sei dies nicht geschehen. Ebenso wenig habe der Kläger die Möglichkeit ergriffen, den Sachverständigen H. als Berater zur Verhandlung hinzuzuziehen. Auch nach Abschluss der Anhörung des Sachverständigen Dr. P. seien keine weiteren Fragen gestellt worden. Erst in einem verspäteten Schriftsatz vom 9.3.2010 sei die Anhörung des Sachverständigen H. beantragt worden.
Das Landgericht habe sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. angeschlossen, nachdem sämtliche Einwände gegen das Gutachten vom Sachverständigen Dr. P. ausgeräumt worden seien. Wegen des Ermessenscharakters des § 412 ZPO sei es nicht verfahrensfehlerhaft, kein Obergutachten eingeholt zu haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 26.5.2010 (GA II Bl. 410 ff.) und der Berufungserwiderung vom 5.7.2010 (GA II Bl. 417 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2011 verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).
1. Die Haftung der Beklagten beurteilt sich nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Recht, da der Unfall bereits im Jahr 1997 geschah (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB; im Folgenden StVG, BGB jeweils a.F.). Hierbei steht die Verwirklichung des straßenverkehrsrechtlichen Haftungstatbestandes (§ 7 Abs. 1 StVG a.F.) im Berufungsrechtszug außer Streit, da der Verkehrsunfall aus Sicht des Beklagten zu 1) kein nachgewiesenermaßen unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war. Jedoch kann dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Schadensverursachung kein Verschulden vorgeworfen werden, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis für einen fahrlässigen Sorgfaltsverstoß nicht erbringen kann. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge tritt die den Beklagten anzulastende Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs vollständig hinter das nachgewiesene grobe Verschulden des Klägers zurück. Mangels nachgewiesenen Verschuldens des Beklagten zu 1) scheiden auch Ansprüche auf Ersatz der immateriellen Schäden gem. § 847 BGB a.F. aus.
2. Gem. § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen: Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 7; BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 24.6.1975 – VI ZR 159/74, VersR 1975, 1121). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Hentschel/König/Dauer, aaO, Rdnr. 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 239; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 18 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04).
3. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze kann dem Beklagten zu 1) nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Feststellungen weder ein Geschwindigkeits- noch ein Rotlichtverstoß vorgeworfen werden. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Klägervertreter erhobene Vorwurf, der Beklagte zu 1) habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem Fußgängerverkehr missachtet, findet bei der Haftungsabwägung keine Berücksichtigung, da nicht feststeht, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung in unfallursächlicher Weise seine ihm aus § 1 Abs. 1 und 2 StVO obliegende Rücksichtnahmepflicht verletzte.
a) Das Landgericht hat – dem Sachverständigen Dr. P. folgend – den dem Kläger obliegenden Beweis dafür, dass der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO schneller als 46 km/h fuhr, nicht als geführt erachtet. Hiergegen wendet sich die Berufung im eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 529 ZPO ohne Erfolg.
aa) Insbesondere hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen. Auch im Berufungsrechtszug war die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten.
aaa) Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Allerdings ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden. Vielmehr ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt, den das Gericht nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überzeugt hat und mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb dem gerichtlichen Gutachten, das sich mit den widerstreitenden Gutachten auseinander gesetzt hat, der Vorzug einzuräumen ist. Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 9.1.2002 – VIII ZR 304/00, NJW 2002, 1651; Urt. v. 21.1.1997 – VI ZR 86/96, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 – VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 – III ZR 158/87, BGHR ZPO § 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 – VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1; P/G/Katzenmeier, ZPO, 2. Aufl., § 412 Rdnr. 4).
bbb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze war das Landgericht nicht gehalten, ein Obergutachten einzuholen.
Der Sachverständige Dr. P. hat die Beweisfrage nach der Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) in seinem Gutachten vom 29.8.2008 beantwortet und seine Einschätzung, wonach der Beklagte zu 1) mit einer Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 40 bis 60 km/h gefahren sei, sorgfältig und anschaulich begründet. Er stand bei der Beantwortung der Beweisfrage vor der Schwierigkeit, dass die Anknüpfungstatsachen nur unzureichend gesichert waren: Da keine Reifenspuren des Pkws oder Auslaufspuren des Fußgängers gefunden wurden, war eine exakte Eingrenzung der Kollisionsposition auf der Fahrbahn nicht möglich. Mithin standen dem Sachverständigen zur Rekonstruktion der Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit lediglich der Endstand und das Schadensbild am PKW, die Endlage des Fußgängers sowie dessen Verletzungen zur Verfügung.
Der Sachverständige Dr. P. hat seine Einschätzung über die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit einerseits auf einen Vergleich der Ergebnisse von Crash-Versuchen gestützt, die unter definierten Rahmenbedingungen erfolgten. Er ist unter Auswertung des ihm zur Verfügung stehenden Datenbestandes zu der Überzeugung gelangt, dass die wahrscheinlichste Geschwindigkeit, die sowohl mit dem Energieumsatz als auch mit den angegebenen Abmessungen des Fußgängers in Einklang zu bringen ist, mit einer Toleranz von +/-10 km/h bei etwa 50km/h liege.
Dem ist der Sachverständige H. entgegengetreten, der mit Schreiben vom 6.8.2009 (GA II 325 f.) ausgeführt hat, eine Anstoßgeschwindigkeit von lediglich 40 km/h sei deutlich zu gering. Bei einem Kopfaufprall im mittigen Bereich der Windschutzscheibe habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Körpergröße des Klägers bei vergleichbaren Fußgängerunfällen regelmäßig Anstoßgeschwindigkeiten von 60-70 km/h festgestellt.
Mit dieser divergierenden Sicht hat sich sowohl das Landgericht als auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. P. auseinander gesetzt. Der Sachverständige Dr. P. hat ausgeführt, bei Versuchen mit Dummies habe sich etwa herausgestellt, dass ab einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h der Kopfaufprallpunkt auf der Windschutzscheibe nicht mehr weiter nach oben, sondern wieder nach unten wandere. Dies lasse sich so erklären, dass bei höheren Geschwindigkeiten eine Verhakung der Dummies im Frontbereich des Pkws stattfinde, so dass der Versuchskörper dann nicht mehr über die Windschutzscheibe nach hinten gleiten würde, bis er auf der Frontscheibe auftreffe. Die vom Sachverständigen im Termin vorgelegten Lichtbilder bestätigen diesen Zusammenhang: Die Lichtbilder Nr. 1 und 2 (GA II Bl. 358 f.) zeigen anschaulich, dass unter den damals gegebenen Voraussetzungen der Anstoßpunkt des Fußgängers selbst bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 70 km/h im unteren Bereich der Frontscheibe lag. Jedenfalls lag der Kollisionsbereich eher tiefer als im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt (Fotokopie eines Lichtbildes auf GA II Bl. 242).
Wenngleich der vom Kläger beauftragte Sachverständige H. auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der mündlichen Erstattung des Gutachtens durch den Gerichtssachverständigen Dr. P. an seiner eigenen Auffassung festhielt, war das Landgericht nicht zwingend gehalten, die widerstreitenden Auffassungen der beiden in Verkehrsunfallsachen erfahrenen Sachverständigen durch Einholung eines Obergutachtens aufzulösen:
Der Sachverständige H. ist der Einschätzung der Sachverständigen Dr. P. nicht entgegengetreten, dass Crash-Versuche aufgrund der Konstruktion der Dummies und der baulichen Eigenarten des jeweils unfallbeteiligten Fahrzeugs im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, inwieweit die Höhe der Kollisionsgeschwindigkeit Auswirkungen auf die Lage des Kollisionspunktes hat, nur eingeschränkt aussagekräftig sind. Dem Sachverständigen Dr. P. sind keine fundierten, objektivierbare, wissenschaftlichen Kriterien standhaltende Feldversuche bekannt, die die vom Sachverständigen H. vorgetragene Korrelation belegen. Mithin ist zum einen nicht zu erwarten, dass ein Obergutachter den unter den Sachverständigen entstandenen Meinungsstreit aufgrund eines überlegenen Wissens entscheiden kann. Zum anderen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Sachverständige Dr. P. seine Auffassung zumindest mit dem Ergebnis einer Dekra-Studie nachvollziehbar belegen kann, wohingegen der Sachverständige H. in erster Linie auf seine – unbestrittene und gerichtsbekannte – große Erfahrung in der Bearbeitung von Fußgängerunfällen verweist, ohne offen zu legen, in welcher Weise die von ihm in der Praxis gefundenen Ergebnisse einer generalisierenden Aussage zugänglich sind.
Insbesondere ist der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen nicht zu entnehmen, wie es dem Sachverständigen in den von ihm untersuchten Fällen gelang, im Nachhinein die Ausgangsgeschwindigkeit von 60-70 km/h exakt festzustellen: Unfälle ereignen sich – anders als die Crash-Versuche der Dekra – regelmäßig nicht unter Normbedingungen. Nach der forensischen Erfahrungen des Senats lassen sich die tatsächlichen vorkollisionären Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge auch mithilfe eines sachverständigen Beistands im Nachhinein kaum je exakt bestimmen. Diese Unzulänglichkeit der retrospektiven Erkenntnis ist der forensischen Unfallforschung, auf deren Gebiet der Sachverständige H. große praktische Erfahrung besitzt, gewissermaßen immanent.
Der Senat verkennt nicht, dass es theoretisch denkbare, weitere Möglichkeiten gibt, um den Versuch zu unternehmen, die Kollisionsgeschwindigkeit weiter aufzuklären. So könnte ein besonders „lebensechter“ Dummy konstruiert werden, der in Crash-Versuchen mit dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugtyp kollidiert. Ob ein solches weiteres Beweisverfahren den Parteien aus wirtschaftlichen Gründen zugemutet werden kann, kann unentschieden bleiben. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, ob gegen die Aussagekraft einer weitergehenden Beweisaufnahme schon jetzt deshalb Bedenken bestehen, weil die genaue Kollisionsstellung und die exakten Geschwindigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Anstoßes nicht feststehen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines Obergutachtens war nämlich deshalb entbehrlich, weil die vom Privatgutachter angenommene Kollisionsgeschwindigkeit mit den weiteren, objektiv festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht in Einklang gebracht werden kann:
Der Sachverständige Dr. P. hat sich nicht darauf beschränkt, Vergleichsbetrachtungen mit Crash-Versuchen anzustellen. Der Sachverständige hat vielmehr das von ihm gefundene Ergebnis mit der dokumentierten Endstellung des Pkws in Einklang gebracht: Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin K. (GA I S. 193 ff.) überquerte der Kläger die Straße in schräger Laufrichtung hinter der Fußgängerfurt. Dies deckt sich mit der Aussage des Klägers selber, der angegeben hat, er sei zwischen dem Fußgängerüberweg und der Bushaltestelle über die Straße gegangen. Legt man diese Angabe zu Grunde, so muss die Kollision erst in der zweiten Hälfte des vom Sachverständigen auf GA II Bl. 258 markierten Kollisionsbereiches stattgefunden haben. In diesem Fall kann die Kollisionsgeschwindigkeit keinesfalls bei 70 km/h gelegen haben: Der Sachverständige Dr. P. hat unter Annahme einer möglichen Bremsverzögerung von maximal 9 m/s² festgestellt, dass der Pkw des Beklagten zu 1) den Endstand nicht hätte erreichen können, wenn er zum Zeitpunkt der Kollision, die sich 2 m hinter der Fußgängerfurt ereignete, schneller als 56 km/h gefahren wäre (GA II Bl. 347). Dieses Argument, das durch seine mathematisch physikalische Prägnanz überzeugt, steht der Einschätzung des Sachverständigen H. entgegen, wonach die Kollisionsgeschwindigkeit 70 km/h betragen haben könne. Weder die Berufungsbegründung noch der erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 9.3.2010 (GA II Bl. 376 ff.) setzen sich mit diesem beachtlichen Einwand gegen die Aussagekraft der Einschätzung des Gutachters H. auseinander. Bei genauer Betrachtung enthält die Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 6.8.2009 (GA II Bl. 321) genau unter diesem Aspekt einen gedanklichen Widerspruch: Es ist nicht nachzuvollziehen, wie der Sachverständige H. einerseits die Auffassung vertreten kann, dass die Anstoßgeschwindigkeit zwischen 60-70 km/h gelegen habe, wenn er andererseits der Meinung ist, der PKW des Beklagten zu 1) hätte die Geschwindigkeit zwischen Kollisionspunkt und Endstand aus einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h nicht abbauen können. Nur eine Aussage kann richtig sein: Wenn die Strecke zwischen Kollisionspunkt und Endlage aus der hypothetischen Kollisionsgeschwindigkeit selbst bei maximaler Bremsverzögerung nicht eingehalten werden konnte, spricht dies schlagend dafür, dass die Hypothese falsch gewesen ist. Hierbei ist ergänzend festzuhalten, dass keineswegs feststeht, ob der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung einleitete. Dem steht zumindest entgegen, dass die Zeugin K. keine Bremsgeräusche wahrgenommen hat. Unterstellt man eine geringere Bremsverzögerung als 9 m/s² muss die maximale Kollisionsgeschwindigkeit noch unter 56 km/h gelegen haben.
bb) Auch war es nicht verfahrensfehlerhaft, den Sachverständigen H. nicht zu vernehmen.
Hinter diesem Beweisantritt verbirgt sich bei genauer Betrachtung i.S. des § 412 Abs. 1 ZPO ein Beweisantrag auf Einholung ein neuen Gutachtens. Denn der Sachverständige H. sollte nicht als Zeuge über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen vernommen werden. Vielmehr zielte die Anhörung darauf ab, den Sachverständigen in seiner Eigenschaft als Fachkundiger in Verkehrsunfallsachen zu befragen. Vor diesem Hintergrund besaß der Sachverständige auch nicht die Funktion eines so genannten sachverständigen Zeugen. Denn auch ein sachverständiger Zeuge soll über von ihm in der Vergangenheit wahrgenommene Tatsachen berichten. Er unterscheidet sich vom Zeugen nur insoweit, als dem sachverständigen Zeugen die Wahrnehmung nur aufgrund seiner besonderen Sachkunde möglich war (P/W/W/Katzenmeier, aaO, § 414 Rdnr. 2). Aus den vorgenannten Gründen lagen die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens nicht vor.
Dessen ungeachtet spricht viel dafür, dass der Beweisantrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz verspätet geschah, nachdem der Klägervertreter von seinem ursprünglichen Antrag (Schriftsatz vom 8.1.2009 GA II Bl. 285) konkludent abgerückt war. Der Klägervertreter hat den Beweisantritt nach Eingang des Ergänzungsgutachtens vom 3.6.2009 nicht mehr erneuert und in seinem Schriftsatz vom 10.8.2009 (GA II Bl. 323) lediglich auf die Einholung eines Obergutachtens angetragen. Schließlich hat der Klägervertreter weder nach Zugang der Ladungsverfügung noch in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2009 die fehlende Ladung des Sachverständigen moniert. Auch hat der Kläger davon Abstand genommen, den Sachverständigen H. zur Unterstützung des der Partei zustehenden Fragerechts (§ 397 Abs. 2, § 402 ZPO) im Beweistermin vom 11.2.2010 hinzuzuziehen. Letztlich kann die Frage der Verspätung unentschieden bleiben.
b) Auch soweit das Landgericht einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) (Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO) nicht als bewiesen erachtet hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken. Die Berufungsbegründung greift die Feststellungen zum fehlenden Nachweis eines Rotlichtverstoßes nicht auf.
c) Weiterhin ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) seine Rücksichtnahmepflichten (§ 1 Abs. 1 und 2 StVO) verletzte.
Ein Kraftfahrer unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, wenn er mit verkehrswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen muss (statt aller: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO Rdnr. 24). Dieser Rechtsgrundsatz würde im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt Anwendung finden, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 1) in der Annäherung an die Kreuzung den Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht nur hätte erkennen, sondern zugleich den Eindruck hätte gewinnen müssen, dass dieser unter Missachtung von § 25 Abs. 3 StVO auf die Fahrbahn treten würde. Allerdings ist ein solcher Sachverhalt zum prozessualen Nachteil des Klägers nicht bewiesen: Die Zeugin K. hat in ihrer zeitnah zum Unfallgeschehen am 12.8.1997 niedergeschriebenen Aussage im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Kläger sei dunkel gekleidet gewesen. Sie selbst habe den Kläger mehr als Schatten wahrgenommen (GA I Bl. 151 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Wahrnehmung des Beklagten zu 1) in der Annäherung zur Kreuzung vordringlich auf den fließenden Verkehr und die den Verkehr regelnde Lichtzeichenanlage gerichtet war, ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1) den Kläger vor dem Unfall in einem zur Vermeidung des Unfallgeschehens relevanten Zeitintervall überhaupt sah. Mit Blick auf die Aussage der Zeugin K., wonach der Kläger über die Straße gelaufen sei, steht umso weniger fest, dass der Beklagte zu 1) – selbst wenn er den Kläger gesehen haben sollte – den Verkehrsverstoß des Klägers rechtzeitig vorhersehen konnte.
4. Demgegenüber steht fest, dass der Kläger die Straße nicht nur unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO nicht im Bereich der ampelgeregelten Fußgängerfurt überquerte, sondern die Straße zu einem Zeitpunkt betrat, in dem die den Fußgängerverkehr regelnde Lichtzeichenanlage rotes Licht zeigte: Die Zeugin K. hat glaubhaft bekundet, sie habe gesehen, dass der Kläger bei „Rot“ in schräger Richtung neben der Fußgängerfurt unmittelbar im Bereich der Ampel auf die Fahrbahn getreten sei. Diese Aussage steht mit der Schaltung der Ampel in Einklang, die aus der Gehrichtung der Zeugin 2 s früher auf „Grün“ umspringt als die für die Gehrichtung des Klägers bestimmte Ampel. Letztlich werden auch von der Berufungsbegründung keine Einwendungen gegen die Feststellung des Rotlichtverstoßes erhoben.
5. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter den nachgewiesenen Rotlichtverstoß des Klägers zurücktreten lassen.
a) Der Verkehrsverstoß des Klägers wiegt besonders schwer; er überschreitet die Grenze zur groben Fahrlässigkeit: Bei der Gewichtung des Verkehrsverstoßes ist zu würdigen, dass der herannahende PKW vom Kläger schlechterdings nicht übersehen werden konnte. Die Straße verläuft aus Sicht des Klägers in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) eine weite Strecke geradeaus. Nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten zu 1) (GA I Bl. 190) hatte dieser auch das Fahrlicht eingeschaltet. Dies folgt letztlich bei lebensnaher Würdigung auch aus der Aussage des Klägers selber, der gegenüber dem Ermittlungsbeamten angegeben hat, er könne sich zwar an den PKW vor dem Unfall nicht erinnern. Er habe jedoch ein helles Licht wahrgenommen; anschließend habe er ein „Quietschen“ gehört und einen dumpfen Knall verspürt (GA I Bl. 143 RS). Letztlich bestätigt die Aussage des Klägers den Vorwurf, dass der Kläger geradezu blindlings auf die Fahrbahn trat. Hinzu kommt, dass der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht und mithin zu einem Zeitpunkt überschritt, in dem der bevorrechtigte fließende Verkehr auf die Einhaltung seines Vorrechts vertrauen darf.
b) Das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr steht mit der Kasuistik in Einklang: So hat das Kammergericht in der Entscheidung VersR 2008, 797 die Rechtsauffassung vertreten, dass einem Fußgänger, der die ihm aus § 25 Abs. 3 StVO obliegende Verkehrspflicht verletzt, indem er bei Rotlicht auf die Fahrbahn tritt, ein grobes Verschulden zur Last falle, hinter dem die nicht durch ein Mitverschulden erhöhte Betriebsgefahr vollständig zurücktrete. In gleichem Sinne haben sich die Oberlandesgerichte Hamm (Urt. vom 21.2.2002 – 27 U 178/01) und Koblenz (Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04) geäußert (zustimmend Budewig/Gehrlein/Leipold, Der Unfall im Straßenverkehr, Rdnr. 99). Auch der vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 28.6.2002 – 19 U 235/01 entschiedene Fall ist heranzuziehen: Dort hat der Fußgänger zwar keine Lichtzeichenanlage missachtet, sondern ist von einer Stelle aus auf die Straße getreten, von der aus nicht mit Fußgängern zu rechnen war. Auch war dort bewiesen, dass der Fußgänger blindlings auf die Straße trat.
Soweit der Senat im Urteil vom 27.7.2010 – 4 U 585/09 einem betagten Radfahrer, der unter grober Missachtung der Verkehrslage mit seinem Rad eine viel befahrene Straße überqueren wollte, eine Haftungsquote von immerhin 25% zubilligte, unterscheidet sich der dort entschiedene Fall vom vorliegenden Sachverhalt in einem wesentlichen Detail. Dort war auch dem Autofahrer ein Verschulden anzulasten, der nachgewiesenermaßen unaufmerksam (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO) fuhr. Mithin war seine Betriebsgefahr – anders als im vorliegenden Fall – erhöht.
c) Der Rechtsauffassung der Berufung, wonach die „Unschärfe“ hinsichtlich des zumindest für möglich zu erachtenden Verkehrsverstoßes durch den Beklagten zu 1) aus Billigkeitsgründen eine „Betriebsgefahrenhaftung“ ermöglichen soll, vermag nicht zu überzeugen, da sie mit den anerkannten Rechtsgrundsätzen zur Haftungsabwägung nicht in Einklang steht: Bei der Haftungsabwägung sind nur die nachgewiesenen Verkehrsverstöße zu gewichten.
5. Kann der Kläger die Voraussetzungen des haftungsbegründenden Tatbestandes nicht beweisen, bedarf die Frage nach der Verjährung immaterieller Ansprüche keiner Entscheidung.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).