- Eine - Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Auch hat die Strafvollstreckungskammer in ihren Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt. Im Übrigen kommen die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt zur Anwendung.
- Ist der Verurteilte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die bei einer Vorstellungsweisung in einer Forensischen Ambulanz entstehenden Reisekosten zu tragen, muss die Staatskasse für diese aufkommen.
- Aus Gründen der Klarstellung und der Fürsorgepflicht ist es angezeigt, dass die Strafvollstreckungskammer in ihrem die Führungsaufsicht ausgestalteten Beschluss den Verurteilten ausdrücklich darauf hinweist, ob sie die ihm erteilten Weisungen - strafbewehrt - auf § 68b Abs. 1 StGB oder - nicht strafbewehrt - auf § 68b Abs. 2 StGB stützt.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 27.04.2010 ordnete das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - ... beim Verurteilten nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts R. vom 22.05.2006, durch welches er wegen Vergewaltigung in drei Fällen, Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an diese verurteilt wurde, mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug den Eintritt der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren an (Ziffer 1 des Beschlusses) und unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, bei welchem er sich nach telefonischer Vereinbarung einmal im Monat einzufinden habe (Ziffer 2 des Beschlusses). Außerdem erlegte sie ihm folgende weitere Weisungen auf:3. Der Verurteilte hat spätestens drei Tage nach Haftentlassung der Strafvollstreckungskammer die polizeiliche Meldung seiner Wohnanschrift nachzuweisen. Während der Dauer der Führungsaufsicht hat er jeden Wohnsitzwechsel im Voraus der Führungsaufsichtsstelle, der Strafvollstreckungskammer und seine Bewährungshelfer mitzuteilen.Gegen diesen dem Verurteilten am 05.05.2010 zugestellten Beschluss legte er mit am 10.05.2010 beim Landgericht ... eingekommenem Schreiben vom 06.05.2010 „sofortige Beschwerde“ ein, mit welchem er „zusätzlich“ Einwendungen gegen die ihm unter Ziffer 2 bis 6 des Beschlusses auferlegten Weisungen erhob. Insoweit macht er geltend, er sei nicht in der Lage, spätestens drei Tage nach Haftentlassung die polizeiliche Meldung seiner Wohnanschrift nachzuweisen (Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses), könne sich nicht beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden, da er „immer wieder monatelang arbeitsunfähig“ sei (Ziffer 4 Satz 1 1. Halbsatz des angefochtenen Beschlusses), und sei auch nicht in der Lage, sich in einer Forensischen Ambulanz vorzustellen, weil er deren Adresse nicht erhalten habe und auch kein Geld zur Fahrt von seinem zukünftigen Wohnsitz aus nach Karlsruhe oder Stuttgart habe (Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses). Auch beanstandet er, dass ihm die Strafvollstreckungskammer die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 100 Euro monatlich an seine Ehefrau auferlegt (Ziffer 6 Satz 3 des Beschlusses) und ein „Kontaktverbot“ zu seiner Ehefrau und dem ehegemeinschaftlichen Kind ausgesprochen habe (Ziffer 6 Satz 1 und 2 des Beschlusses).
4. Nach seiner Haftentlassung hat er sich umgehend beim zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen für die Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle als arbeitssuchend zu melden und jede ihm zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Dies hat er dem Bewährungshelfer nachzuweisen.
5. Der Verurteilte hat sich unverzüglich im Abstand von 14 Tagen bei der Forensischen Ambulanz (Karlsruhe oder Stuttgart) vorzustellen. Diese Vorstellpflicht entfällt, solange der Verurteilte eine psychotherapeutische Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung bei der forensischen Ambulanz oder bei einem/r von dieser benannten niedergelassenen Psychotherapeuten/in durchführt.
6. Der Verurteilte darf keinen direkten Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Kind aufnehmen. Sofern der Kontakt erforderlich ist, hat er sich dazu der Vermittlung geeigneter Organisationen z.B. des Jugendamtes oder eines Rechtsanwalts, zu bedienen. Er hat monatlich mindestens 100,00 Euro auf das Schmerzensgeld an seine Ehefrau zu zahlen.
Der Verurteilte ist am 08.07.2010 aus der Strafhaft entlassen worden. Bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts T. hat er am 12.07.2010 seinen neuen Wohnsitz unter der Anschrift in T…, einem Obdachlosenheim, mitgeteilt, welche diesen wiederum umgehend der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... mitgeteilt hat. Auch hat er sich am 09.07.2010 beim Landratsamt - Sozialamt, Arbeit und Soziale Sicherung - in T. vorgestellt, wobei die Behörde nunmehr die Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Verurteilten durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet hat. Derzeit erhält der Verurteilte Leistungen nach dem ALG II in Höhe von monatlich 359 Euro.
II.
Da keine Einschränkung des ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittels erfolgte, vielmehr der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu Ziffer 2 bis 6 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 27.04.2010 als „zusätzlich“ bezeichnet, ist davon auszugehen, dass er sich auch dagegen wenden will, dass die Strafvollstreckungskammer nicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB ein Entfallen der Maßregel der Führungsaufsicht angeordnet hat. Gemäß § 300 StPO ist sein Rechtsmittel insoweit als sofortige Beschwerde, dem nach § 463 Abs. 3 i.V.m. § 454 Abs. 3 StPO statthaften Rechtsmittel, auszulegen. Insoweit ist jedoch der Ausspruch des Landgerichts über den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden, da die formellen Voraussetzungen für den Eintritt der Führungsaufsicht gegeben sind und ein Ausnahmefall nach § 68 f Abs. 2 StGB aus den vom Landgericht zutreffend bezeichneten Gründen ersichtlich nicht vorliegt.
III.
Zum anderen ist das Rechtsmittel mangels ausdrücklicher Beschränkung als einfache -unbeschränkt eingelegte- Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO gegen die Anordnung der Dauer der Führungsaufsicht, die Unterstellung unter die Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers sowie gegen die weiter ergangenen Weisungen gemäß § 68b StGB zu werten.
Soweit das Landgericht vorliegend eine Abhilfeentscheidung unterlassen hat, steht dies der sofortigen Entscheidung des Senats nicht entgegen, da die Abhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 306 Rn. 10). Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde allerdings nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dabei liegt die Gesetzeswidrigkeit einer Anordnung vor, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Auch hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten jeweils genau zu bestimmen, § 68 b Abs. 1 Satz 2 StGB. Dieser Vorschrift kommt deshalb im Bereich der Führungsaufsicht besondere Bedeutung zu, weil der Verstoß gegen die in § 68 b Abs.1 StGB bezeichneten Weisungen in dem dort dargelegten Umfang nach § 145a StGB strafbewehrt ist. Erst die genaue Bestimmung des Verlangten oder Verbotenen in dem die Führungsaufsicht anordnenden oder ändernden Beschluss gibt dem Tatbestand des § 145a StGB, für den die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Konturen und gewährleistet die Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 2 GG (Thüringer Oberlandesgericht StV 2008, 88). Weiter ist zu beachten, dass bei der Auferlegung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (§ 68 b Abs. 3 StGB). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt. Im Übrigen finden die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt Anwendung.
Die nach Maßgabe dieser Grundsätze durchzuführende Überprüfung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 27.04.2010 ergibt, dass die Beschwerde des Verurteilten teilweise begründet ist. Im Übrigen ist sie unbegründet bzw. hat sich erledigt.
1. Soweit sich der Verurteilte gegen die unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer wendet, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg, da eine Gesetzeswidrigkeit erkennbar nicht vorliegt. Die Festlegung der Dauer der Führungsaufsicht auf die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren (§ 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB) ist angesichts der dem Verurteilten zu stellenden Gefährlichkeitsprognose angemessen. Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist im Falle der Anordnung der Führungsaufsicht gesetzlich vorgeschrieben (§ 68 a Abs. 1 StGB) und daher zu Recht erfolgt. Auch die im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 2 2. Hs. enthaltene Weisung, sich einmal im Monat nach telefonischer Vereinbarung bei seinem Bewährungshelfer einzufinden, ist gesetzesmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Gleiches gilt für die im angefochtenen Beschluss unter Ziffer 3 Satz 2 bezüglich eines Wohnsitzwechsels erteilte Meldeweisung.
2. Soweit der Verurteilte beanstandet, ihm sei es entgegen Ziffer 3 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses nicht möglich, der Strafvollstreckungskammer spätestens drei Tage nach Haftentlassung die polizeiliche Meldung seiner Wohnanschrift anzuzeigen, und weiter vorträgt, er sei „immer wieder monatelang arbeitsunfähig“ und könne sich daher entgegen der ihm unter Ziffer 4 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses auferlegten Weisung nach seiner Haftentlassung nicht umgehend beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, hat sich seine Beschwerde erledigt, da er beiden Weisungen im Ergebnis zwischenzeitlich nachgekommen ist.
3. Soweit der Verurteilte mit seiner Beschwerde vorträgt, er sei nicht dazu in der Lage, sich in einer Forensischen Ambulanz vorzustellen, weil er deren Adresse nicht erhalten und auch kein Geld zur Fahrt von seinem zukünftigen Wohnsitz aus nach Karlsruhe oder Stuttgart habe, hat der Senat die nach § 68 b Abs.1 Satz 2 StGB notwendige Anpassung durch Konkretisierung der Weisung vorgenommen. Nachdem der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in T. genommen hat, ist die Forensische Ambulanz der Bewährungshilfe Stuttgart, ..., ... Stuttgart nächstgelegen. Auch war der Umfang und die Dauer der nach § 68 b Abs.1 Satz 1 Nr.11 StGB strafbewehrten Weisung festzulegen. Entschließt sich der Verurteilte im Rahmen der ihm zunächst erteilten Vorstellungsweisung, welche ihn zu einer Therapie motivieren soll, zur Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung und ist er hierfür nach Einschätzung der angerufenen Ambulanz auch geeignet, wandelt sich nach Ziffer 5 Satz 2 der Beschlussformel mit dem Beginn der Behandlung die ihm zunächst erteilte Vorstellungsweisung in eine - nicht strafbewehrte - Therapieweisung nach § 68 b Abs.2 StGB um. Bricht der Verurteilte diese Behandlung jedoch ab oder kommt ihr nur unzureichend nach, wird die Strafvollstreckungskammer gesondert zu prüfen haben, ob sie ihm erneut nach § 68 b Abs.1 Nr.11 StGB auferlegt, sich in der Forensischen Ambulanz vorzustellen.
Da die vom Senat durchgeführten Ermittlungen beim Landratsamt T. ergeben haben, dass der derzeit monatlich Sozialleistungen in Höhe von 359 Euro erhaltende, in einem Obdachlosenheim wohnhafte und ersichtlich vermögenslose Verurteilte nicht zur Bezahlung der aufgrund der Vorstellungsweisung zweimal monatlich anfallenden Reisekosten von T. nach Stuttgart und zurück in der Lage ist, muss die Staatskasse für diese aufkommen (vgl. OLG Nürnberg OLGSt StPO § 453 Nr. 11, abgedruckt bei juris; OLG Dresden NStZ 2009, 268; BVerfG Beschluss vom 27.06.2006 – 2 BvR 1392/02 - JR 2006, 480). Die Frage der Tragung der Kosten der Vorstellungsweisung selbst ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierüber hatte der Senat nicht zu befinden, zumal für Baden-Württemberg diese Frage ohnehin nunmehr durch die am 01.07.2010 in Kraft getretene Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen vom 21.06.2010 (VwV Forensische Ambulanzen - Az. 4450/0217 (JuM) und Az. 53-5454.2-4 (SM) geregelt ist.
4. Soweit sich der Verurteilte gegen die Auferlegung der Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 100 Euro monatlich an seine Ehefrau wendet (Ziffer 6 Satz 3 des Beschlusses), ist sein Rechtsmittel begründet, denn eine solche Weisung findet in den gesetzlichen Regelungen zur Führungsaufsicht keine Grundlage. Anders als bei der Ausgestaltung einer Bewährungsaufsicht sind Auflagen, die der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen (vgl. § 56 b Abs.1 StGB), im Bereich des Führungsaufsichtsrechts unzulässig. Hier berechtigt das Gesetz lediglich die Lebensführung betreffende Weisungen zur Verringerung der Gefahr künftiger Straffälligkeit auszusprechen (OLG Dresden NStZ 2009, 268).
Der angefochtene Beschluss hat auch insoweit keinen Bestand, als die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten die Weisung erteilt hat, keinen direkten Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen und - soweit der Kontakt erforderlich ist - sich hierzu der Vermittlung geeigneter Organisationen, z.B. des Jugendamtes oder eines Rechtsanwaltes, zu bedienen (Ziffer 6 Satz 1 und 2 des Beschlusses). Zwar kann ein solches Kontaktverbot in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr.3 StGB eine gesetzliche Stütze finden, wonach das Gericht den Verurteilen anweisen kann, zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit zum Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Ein solches richterlich angeordnetes Personenkontaktverbot dient unmittelbar der Straftatenverhütung. Die mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007 (BGBl I 513) eingefügte Möglichkeit, den Kontakt speziell zu der „verletzten Person" zu unterbinden oder einzuschränken, dient überdies dem konkreten Opferschutzinteresse (Begr. BT-Drucks 16/1993, S. 18). Erforderlich ist allerdings ein innerer Bezug zu der die Maßregel begründenden Straftat. Löst sich das im konkreten Fall angeordnete Kontaktverbot hiervon, dient es nicht mehr der Straftatenverhütung und dem Opferschutz im Sinne des § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern führt möglicherweise dazu, andere zivilrechtliche oder familiengerichtliche Maßnahmen, die ebenfalls ein Kontaktverbot ermöglichen, zu unterlaufen (OLG Dresden NStZ 2010, 153; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.03.2006 -1 Ws 66/06- abgedruckt bei juris). Dass dem ehegemeinschaftlichen Kind ein Übergriff durch den Verurteilten drohen könnte, kann aber weder dem angefochten Beschluss noch den dem Senat vorliegenden Akten entnommen werden, weshalb es insoweit an einem inneren Bezug zur maßregelbegründenden Tat fehlt (OLG Dresden NStZ 2010,153). Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, soweit das Kontaktverbot auch die Ehefrau des Verurteilten betrifft, denn sie ist das Opfer der vom Angeklagten begangenen und die Führungsaufsicht auslösenden Straftaten. Dass die Eheleute sich zwischenzeitlich ausgesöhnt und deshalb möglicherweise Art. 6 GG einer solchen Anordnung entgegenstehen könnte, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, vielmehr lassen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten schriftlichen Erklärungen des Verurteilten ohne weiteres auf eine fortbestehende Gefährdung der Ehefrau schließen.
IV.
Der Senat weist darauf hin, dass es aus Gründen der Klarstellung und der Fürsorgepflicht angezeigt ist, dass die Strafvollstreckungskammer, damit jeder Irrtum über die Grundlage der Strafandrohung ausgeschlossen ist, in ihrem die Führungsaufsicht ausgestalteten Beschluss, soweit möglich in der Beschlussformel, ausdrücklich feststellt, ob sie dem Verurteilten erteilte Weisungen - strafbewehrt - auf § 68 b Abs. 1 StGB oder - nicht strafbewehrt - auf § 68 b Abs. 2 StGB stützt. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat unter Ziffer 6 vorgenommen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 467 StPO.