- Während danach die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung insbesondere dann unberührt lässt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann (Ziffer 9.2.2), schließt die Einnahme anderer Betäubungsmittel - insbesondere auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - die Eignung aus.
- Da die Frage nach der Kraftfahreignung eine prognostische Einschätzung künftigen Verhaltens darstellt, ist eine die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht schon stets dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit einmalig nachweislich Betäubungsmittel eingenommen hat, sondern erst wenn zusätzlich die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Drogenkonsum zukünftig wiederholen wird.
- Bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Betroffenen oder sonstiger erkennbarer Umstände, etwa des seit dem nachgewiesenen Drogenkonsum verstrichenen Zeitraumes, Zweifel daran, ob ein früherer Drogenkonsum der Kraftfahreignung weiterhin entgegensteht, wird die Fahrerlaubnisbehörde über die Fahrerlaubnisentziehung nicht ohne weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens entscheiden können (vgl. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 FeV) und dabei im Einzelfall die an die Verhältnismäßigkeit einer Gutachtenanordnung zu stellenden Anforderungen zu beachten haben.
- Der Umstand, dass die ermittelte Konzentration von 13 ng/ml den von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert von 25 ng/ml unterschreitet, steht der Annahme des Eignungsausschlusses nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht entgegen. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung zwar Bedeutung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Amphetamin als Betäubungsmittel eingenommen wurde.
- Es bleibt offen, ob wegen einer vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.