Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil vom 11.02.2011 - 10 K 425/10 - Zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens und zum Wohnsitzerfordernis bei einem EU-Führerschein

VG Saarlouis v. 11.02.2011: Zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens und zum Wohnsitzerfordernis bei einem EU-Führerschein


Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 11.02.2011 - 10 K 425/10) hat entschieden:
  1. Der strafgerichtliche Freispruch eines Fahrerlaubnisinhabers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 StGB steht im Hinblick auf die Bindungwirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen.

  2. Allein die Feststellung einer mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht im Zusammenhang stehenden Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille stellt in der Regel keine die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründende Tatsache dar und rechtfertigt daher auch nicht im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens.

  3. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG (juris: EWGRL 439/91) nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte, so kann eine fehlerhafte Verfügung, mit der dem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wird, von seiner EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG (juris: VwVfG SL) in eine Feststellung des aus § 28 Abs. 4 FeV folgenden Fehlens einer durch die EU-Fahrerlaubnis vermittelten Fahrberechtigung in Deutschland umgedeutet werden.


Siehe auch Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr wurde dem Kläger durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 24.02.1992, 67 Js 21079/92/50 VRs 643/92, erstmals die Fahrerlaubnis der damaligen Klassen 1 und 3 entzogen. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 28.07.1993, 67 Js 1179/93/44 VRs 363/93, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3, die ihm bereits am 25.09.1992 wiedererteilt worden war, erneut entzogen. Am 02.04.1998 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 wiedererteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, wurde der Kläger, nachdem er am 10.11.2000 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille geführt und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte, erneut wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt und ihm unter Anordnung einer neunmonatigen Sperrfrist die Fahrerlaubnis entzogen.

Am 24.02.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B; in dem dort ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „Stribro“ eingetragen.

Nachdem der tschechische Führerschein bei einer Grenzkontrolle am 02.08.2005 aufgefallen war und eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft in Prag ergeben hatte, dass der Kläger laut Auskunft der Führerscheinstelle in Stribro zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2005 mit, dass er nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, weil er diesen unter Umgehung des Wohnsitzprinzips und der notwendigen Eignungsüberprüfung nach dem Führerscheinentzug widerrechtlich erworben habe; zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen.

Hierauf berief sich der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2006 auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, wonach die in einem Mitgliedsstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sei und dieser daher auch nicht die Prüfung obliege, ob seine tschechische Fahrerlaubnis, die er nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erworben habe, zu Recht erteilt worden sei.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 28.07.2006, 6 Gs 66 Js 1108/06 (331/06), wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen, weil er als dringend verdächtig angesehen worden war, am 11.04.2006 bei einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), wurde der Kläger von dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 gemäß § 316 StGB freigesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe konnte der Nachweis, dass der Kläger der Fahrzeugführer im Vorfallszeitpunkt gewesen ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit geführt werden. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), wurde daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28.02.2008 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass bei ihm am 11.04.2006 ein Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden sei und dieser extrem hohe Wert darauf schließen lasse, dass er Alkohol gewöhnt und möglicherweise alkoholkrank sei, auf, sich einer Eignungsuntersuchung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes, der Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung oder einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu unterziehen und das ärztliche Gutachten bis spätestens 30.04.2008 vorzulegen. Durch die notwendige Untersuchung des Klägers, deren Kosten zu seinen Lasten gingen, solle die Frage geklärt werden, ob bei dem Kläger eine Alkoholerkrankung vorliege, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, und dieser noch/wieder in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 gerecht zu werden. Für den Fall der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens oder der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, wies die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden dürfe und ihm dann die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Mit Schreiben vom 12.03.2008 trat der Kläger der Gutachtensanforderung durch die Beklagte mit der Begründung entgegen, dass bei ihm am 11.04.2006 zwar ein Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille festgestellt worden sei, ein Bezug zum Straßenverkehr aber nicht bestanden habe. Allein die Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration reiche für die Anordnung einer Untersuchung der Fahrtauglichkeit nicht aus. Alkoholmissbrauch sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn über eine gewisse Dauer regelmäßiger Alkoholkonsum mit Überschreiten hoher Blutalkoholwerte festzustellen sei.

Durch Bescheid vom 01.07.2008 erkannte die Beklagte dem Kläger gemäß § 3 StVG i. V. m. §§ 11, 46 FeV, 3, 4 und 11 IntVO das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, gab ihm zugleich auf, seinen Führerschein zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,00 Euro sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,00 Euro an. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei derzeit als zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet anzusehen, weil er sich geweigert habe, sich der aufgrund bestehender Eignungszweifel notwendigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ihm sei daher das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und ein entsprechender Vermerk auf dem ausländischen Führerschein anzubringen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er erneut unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, geltend machte, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihm in dem erteilten Umfange gestatte, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG verpflichte die Bundesrepublik Deutschland, einen von einem anderen Mitgliedsstaat der EU ausgestellten Führerschein anzuerkennen. Diesen Anerkennungsgrundsatz habe der Europäische Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 26.06.2008, Rs. C-329/06, noch einmal ausdrücklich bestätigt. Die darin gemachte Einschränkung, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis ablehnen könne, wenn die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt sei, treffe in seinem Fall nicht zu. In seinem Führerschein sei unter der entsprechenden Rubrik Nr. 8 der tschechische Ort Stribro als sein Wohnsitz eingetragen.

Mit Schreiben vom 15.06.2009 teilte die Landespolizeidirektion unter Hinweis auf ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 24.04.2009 mit, dass von der Polizei in Tachov ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Ausstellung von tschechischen Führerscheinen geführt werde. Nach derzeitigem Ermittlungsstand könne allerdings nicht festgestellt werden, welche der im Stadtamt Stribro ausgestellten Führerscheine, zu denen auch der Führerschein des Klägers gehöre, unrechtmäßig ausgestellt worden seien.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.03.2010 ergangenem Widerspruchsbescheid wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Kläger sei auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 FeV in rechtmäßiger Weise das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, weil er sich als fahrungeeignet erwiesen habe. Europarecht stehe der Anwendung der nationalen Regelungen auf die dem Kläger am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nicht entgegen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004, Rs. C-476/01, der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt. Danach berechtige die am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis den Kläger grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn sich dem tschechischen Führerschein ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik entnehmen lasse und keine vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vorlägen, nach denen der Kläger das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht erfüllt habe. Allerdings seien die Mitgliedsstaaten aufgrund Art. 8 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften dann auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn dieser nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig geworden sei und dadurch Bedenken im Hinblick auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet worden seien. Da der der Fahrerlaubnisentziehung des Klägers zugrundeliegende Vorfall vom 11.04.2006 der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis zeitlich nachgelagert sei, hätten die nationalen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, 28 Abs. 1 Satz 3 FeV demzufolge Anwendung finden können. Danach sei dem Kläger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, abzuerkennen gewesen, weil er sich als zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ungeeignet erwiesen habe. Fahrungeeignet sei nach § 2 Abs. 4 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige, bei dem eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 zur FeV vorliege, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, wer das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Zur Überzeugung des Stadtrechtsausschusses stehe fest, dass der Kläger den PKW seiner Ehefrau am 11.04.2006 selbst geführt habe, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Der Kläger habe noch eine Stunde nach der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille aufgewiesen. Anders als im Strafprozess gelte im Verwaltungsverfahren nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 VwGO. Danach müsse aber der einer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nichts zweifelsfrei erwiesen sein, und es sei beim Vorliegen geringster Zweifel auch nicht zwangsläufig zugunsten des Betroffenen zu entscheiden. Nach § 108 VwGO sei vielmehr nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung, dass der Kläger selbst am 11.04.2006 den PKW seiner Ehefrau gefahren habe, sei gewesen, dass Augenzeugen eine stark alkoholisierte männliche Person im Alter zwischen 40 und 50 Jahren dabei beobachtet hätten, wie diese aus dem auf die Ehefrau des Klägers zugelassenen PKW gefallen und in dem Anwesen verschwunden sei, in dem der Kläger polizeilich gemeldet sei und mit seiner Ehefrau als Halterin des PKW wohne. Der Kläger, der die einzige gemeldete Person in diesem Anwesen sei, auf den die Beschreibung der Zeugen passe, sei in seiner Wohnung kurze Zeit nach dem Vorfall von der Polizei angetroffen worden und habe trotz Hinweises auf die Fragwürdigkeit seiner Angabe, in dem PKW lediglich mitgefahren zu sein, den angeblichen Führer des PKW’s nicht benannt. Zudem sei der Kläger, der bereits in der Vergangenheit wiederholt in Verbindung mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden sei, von einem der Zeugen im Strafverfahren im Rahmen einer Wahllichtvorlage zu 50 bis 60 % identifiziert worden. Da durch die Trunkenheitsfahrt des Klägers erwiesen sei, dass er nicht zwischen Alkoholkonsum und seiner Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne, sei dem Kläger ohne weitere Aufklärungsmaßnahme das Recht abzuerkennen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Darauf, ob die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Eignungsgutachtens vom 28.02.2008 zu Recht erfolgt sei und die Voraussetzungen für einen Rückschluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 FeV vorlägen, komme es daher nicht an.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 31.03.2010 zugestellt.

Am 30.04.2010 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der Stadtrechtsausschuss habe mit der Annahme, dass er entgegen des strafgerichtlichen Freispruchs am 11.04.2006 ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille im Straßenverkehr geführt habe, seinen Beurteilungsspielraum überspannt. Das Strafgericht sei aufgrund unmittelbarer persönlicher Vernehmung der Zeugen zu der Entscheidung gelangt, dass er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen sei. Demgegenüber habe der Stadtrechtsausschuss der Beklagten seine Überzeugung lediglich aus der Ermittlungsakte, in der sich keine Beweismittel befänden, die dessen Ansicht stützten, gewonnen. Der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren verbiete die Heranziehung des entsprechenden Sachverhaltes auch insoweit, als die Tatbestandsmerkmale irgendeiner Straftat erfüllt sein könnten. Allein die Tatsache, dass bei ihm am 11.04.2006 eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt worden sei, habe die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nicht rechtfertigen können, da die Alkoholisierung nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe. Auch ansonsten hätten keine weiteren verkehrsbezogenen Umstände vorgelegen, die erwarten ließen, dass er in überschaubarer Zukunft alkoholisiert ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen werde.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2008 in der Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger sei bereits mehrfach mit Alkohol im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Dass im Rahmen der Ermittlungen zu der dem Kläger nicht nachgewiesenen Straftat eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille festgestellt worden sei, lasse auf eine Alkoholerkrankung, zumindest aber auf eine enorme Alkoholgewöhnung des Klägers schließen. Aus diesem Grunde sei ein ärztliches Gutachten zu Recht als notwendig erachtet worden. Da der Kläger die Beibringung eines solchen Gutachtens verweigert habe, sei ihm das Recht abzuerkennen gewesen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 01.07.2008 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten hält zwar einer rechtlichen Überprüfung insoweit nicht stand, als die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, in Anwendung von § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG sowie § 46 Abs. 1, 3 und 5 FeV auf die von dem Stadtrechtsausschuss der Beklagten als erwiesen angesehene Trunkenheitsfahrt des Klägers am 11.04.2006 bzw. auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens gestützt worden ist (1.); sie kann jedoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik am 24.02.2005 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse im Bundesgebiet zu führen (2.). Mit diesem Inhalt ist die angefochtene Verfügung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (vgl. § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV).

Davon ausgehend hat die Beklagte den Kläger nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, NJW 2009, 1689 und 3 C 38.07, Blutalkohol 46, 229, m.w.N.
hier also des aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.03.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides, zu Unrecht aufgrund der von ihrem Stadtrechtsausschuss als erwiesen angesehenen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt des Klägers von 2,13 Promille als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Der mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 08.11.2008, 6 Ds 66 Js 1108/06 (321/07), erfolgte Freispruch des Klägers vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, weil er am 11.04.2006 ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,13 Promille im Straßenverkehr geführt haben soll, steht im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Annahme einer solchen Trunkenheitsfahrt des Klägers im Rahmen des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens zwingend entgegen. Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter nach § 69 StGB als auch der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 StVG eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass sowohl Doppelprüfungen unterbleiben als auch die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde.
Vgl. zu der wortgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a.F.: BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, 7 C 46.87, NJW 1989, 116, m.w.N.
Dies zugrunde legend war die Beklagte aufgrund der in dem Strafurteil des Amtsgerichts Völklingen vom 08.01.2008 getroffenen Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nachweis, dass der Kläger der Fahrzeugführer im Vorfallszeitpunkt war, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit zu führen ist, daran gehindert, eine hiervon abweichende Würdigung des dem Strafurteil zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes vorzunehmen. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verwehrt es der Fahrerlaubnisbehörde, das Strafurteil, mit dem der Kläger von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 freigesprochen worden ist, auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Diese muss von den Feststellungen des Strafurteils als dem maßgeblichen Sachverhalt ausgehen, auch wenn sie den dort festgestellten Sachverhalt und/oder die Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht für richtig hält.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2010, 10 S 256/10, DAR 2010, 410; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 3 StVG Rdnr. 27; Bonk, Bindungswirkungen strafgerichtlicher Entscheidungen im verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, Blutalkohol 31, 238
Hat die Beklagte den Kläger danach zu Unrecht nach Maßgabe der von ihrem Stadtrechtsausschuss als erwiesen angesehenen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, durfte die Beklagte im Weiteren auch nicht auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen, weil dieser sich geweigert hat, ihrer Anordnung vom 28.02.2008 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzukommen.

Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen und dass der Betroffene bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde.
Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 26.07, DAR 2009, 212, und vom 09.06.2005, 3 C 21.04, NJW 2005, 3440, m.w.N.
Diese Voraussetzungen für die Aufforderung der Beklagten vom 28.02.2008 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen waren vorliegend nicht erfüllt.

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV unter anderem zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens reicht allerdings nicht jedweder Anhaltspunkt, der auf eine Alkoholabhängigkeit hindeuten könnte, aus. Vielmehr müssen erhärtete Tatsachen vorliegen, die die Annahme von Alkoholabhängigkeit, die nach Ziffer 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig ausschließt, durchaus beachtlich erscheinen lassen. Auf solchermaßen konkrete, die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen ist die unter dem 28.02.2008 ergangene Aufforderung des Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Eignungsgutachtens indes nicht gestützt worden.

Anlass der Untersuchungsanordnung der Beklagten war die im Rahmen des gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 geführten Ermittlungsverfahrens festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille. Allein die Feststellung einer derart hohen Blutalkoholkonzentration eines Fahrerlaubnisinhabers gibt indes in der Regel keinen Anlass zu der Annahme, dass bei ihm bereits eine Alkoholabhängigkeit gegeben ist. Eine solche Alkoholauffälligkeit muss vielmehr im Zusammenhang mit der Teilnahme im Straßenverkehr stehen, um im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen zu können.
Ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS 03.3412, zitiert nach juris; offengelassen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.09.2003, 1 W 24/03, und vom 18.09.2000, 9 W 5/00
Zwar stellt eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die betroffene Person in hohem Maße alkoholgewöhnt ist. Bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, ist nämlich regelmäßig die Annahme begründet, dass diese bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden.
Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 27.09.1995, 11 C 34.94, DVBl. 1996, 165, und vom 15.07.1988, 7 C 46.87, NJW 1989, 116, m.w.N.
Wie die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV zeigt, geht das Fahrerlaubnisrecht jedoch davon aus, dass selbst eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille noch nicht den zwingenden Rückschluss auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit erlaubt. Der Verordnungsgeber wertet eine solche Alkoholisierung unter der weiteren Voraussetzung, dass der Betroffene in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, vielmehr lediglich als Fall des Alkoholmissbrauchs und verlangt bei dieser Gegebenheit grundsätzlich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS 03.3412, a.a.O.
Auch in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Stand: 02.11.2009
wird der Zusammenhang zwischen einer festgestellten Alkoholauffälligkeit und der Teilnahme am Straßenverkehr herausgestellt, indem in der Begründung zu Ziffer 3.11.2 „Abhängigkeit“ ausgeführt ist, dass bei Kraftfahrern, die mit Werten um oder über 1,5 Promille im Straßenverkehr angetroffen werden, die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos gerechtfertigt ist, und ergänzend darauf hingewiesen wird, dass bei solchen Personen in der Regel ein Alkoholproblem vorliegt, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Insbesondere chronischer Alkoholkonsum kann jedoch nicht ohne Weiteres mit Alkoholabhängigkeit gleichgesetzt werden; beide Begriffe können auch auf einen starken Trinker zutreffen, der das Stadium der Abhängigkeit noch nicht erreicht hat.
Ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.12.2004, 11 CS 03.3412, a.a.O., sowie VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2007, Au 3 K 07.105, ZfS 2008, 117
Ist danach für den Fall der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV ein Zusammenhang der festgestellten Alkoholauffälligkeit mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern, fehlt es indes vorliegend an einem solchen Zusammenhang, weil dem Kläger eine konkrete Trunkenheitsfahrt am 11.04.2006 wegen der durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorgeschriebenen Bindung der Beklagten an die dem Freispruch des Klägers zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts nicht nachweisbar ist.

2. Kann somit die angefochtene Verfügung wegen des für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV erforderlichen Zusammenhanges der bei dem Kläger am 11.04.2006 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille und einer Teilnahme am Straßenverkehr als förmliche Aberkennungsentscheidung nicht aufrechterhalten bleiben, so ist diese dennoch gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG einer Umdeutung mit dem Inhalt zugänglich, dass die fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festgestellt wird.

Nach der Vorschrift des § 47 Abs. 1 SVwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vgl. u.a. Urteile vom 26.07.2006, 6 C 20.05, NVwZ 2007, 210, und vom 23.11.1999, 9 C 16.99, BVerwGE 110, 111
sind unter diesen Voraussetzungen auch die Verwaltungsgerichte in Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten, sofern den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Feststellung, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ersichtlich auf das gleiche Ziel gerichtet wie die förmliche, allerdings rechtsfehlerhafte Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der erkennbare Zweck sowohl der Aberkennungsverfügung der Beklagten als auch eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes besteht darin, zu verhindern, dass der Kläger, dem angesichts des Umstandes, dass er in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Jahr 2000 durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, weswegen ihm auch der Führerschein mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach einem festgestellten Blutalkoholgehalt von ebenfalls 2,13 Promille entzogen worden war, ohne vorherige Eignungsüberprüfung die Fahrerlaubnis nicht hätte wiedererteilt werden dürfen, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet als Führer eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sind beide Verwaltungsakte vergleichbar. Insoweit ist die Wirkung der förmlichen Aberkennungsverfügung ebenso wie ein Verwaltungsakt, der die fehlende Berechtigung, aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, feststellt, von vorneherein auf das Inland beschränkt.

Die in Rede stehende Feststellung steht auch inhaltlich mit der Rechtslage in Einklang.

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung der Beklagten nach deren Umdeutung in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt heranzuziehenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der seit 19.01.2009 geltenden Fassung gilt die in Absatz 1 dieser Vorschrift genannte Berechtigung, aufgrund einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 ferner nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV kann die Behörde nach Satz 2 dieser Vorschrift einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers zu verweigern, liegen hier vor. Mit an die vormals zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt A-Stadt gerichtetem Telefax vom 04.10.2005 hatte die Deutsche Botschaft in Prag im Wege amtlicher Auskunft mitgeteilt, dass der Kläger nach Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um „vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV. Denn die von der Deutschen Botschaft in Prag mitgeteilte Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Führerscheinerteilung nicht in der Tschechischen Republik gemeldet war, beruht tragend auf der entsprechenden Auskunft der Führerscheinstelle in dem tschechischen Ort Stribro und ist damit unmittelbar auf eine amtliche Information des Ausstellungsmitgliedsstaates selbst zurückzuführen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die in einer Auskunft des Ausstellermitgliedsstaates wiedergegebene melderechtliche Situation den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, beweist die in Rede stehende Auskunft auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis am 24.02.2005 entgegen der im Führerschein enthaltenen Angabe in der Tschechischen Republik keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte, sondern diesen entsprechend der von der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV geforderten Voraussetzung weiterhin im Inland hatte.

Die Anwendbarkeit der in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV normierten Ausnahmeregelung auf den Kläger wird auch nicht im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt. Insbesondere ist die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24.08.1991, S. 1) entwickelten Anerkennungsgrundsatz vereinbar.

Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Berechtigung des Klägers, mit seiner am 24.02.2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.01.2009 erworbene Führerscheine Geltung.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, 3 C 38.07, a.a.O., und 3 C 26.07, a.a.O.; ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A 472/08, m.w.N.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., NJW 2008, 2403, und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., Slg. I-4691
sieht Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG zwar die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedsstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedsstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedsstaaten daher grundsätzlich nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedsstaat unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben in dem Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedsstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.
Vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., a.a.O., und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a., a.a.O.
Begründet hat dies der Europäische Gerichtshof damit, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Gibt daher der Ausstellerstaat in nicht zu bezweifelnder Weise, sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder -wie hier- von anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen, zu erkennen, dass seine Zuständigkeit zur Ausstellung des Führerscheins aufgrund einer Missachtung des in der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses von Anfang an nicht begründet war, ist der Aufnahmemitgliedsstaat befugt, die Anerkennung der sich aus diesem Führerschein ergebenden Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet abzulehnen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins mithin keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedsstaates dar.

Sollte die Befugnis eines Mitgliedsstaates, eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, darüber hinaus zusätzlich davon abhängen, dass dieser Staat gegen den Inhaber eines solchen Hoheitsakts insbesondere eine Maßnahme des Entzugs im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat
so etwa HessVGH, Beschluss vom 18.06.2009, 2 B 255/09, Blutalkohol 46, 354; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.01.2008, 10 B 11145/08, Blutalkohol 46, 352,
wäre diese Voraussetzung und damit der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV vorliegend ebenfalls als erfüllt anzusehen. Denn dem Kläger wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 19.04.2001, 67 Js 2338/00/49 VRs 382/01, die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch noch verwertbar, da diese gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 Buchst. a) StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren unterliegt, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit Ablauf von 5 Jahren seit Ergehen des Strafurteils am 19.04.2001 zu laufen begann, so dass Tilgungsreife erst mit Ablauf des 19.04.2016 eintritt.

Die Umdeutung der angefochtenen Verfügung in die mithin rechtlich zulässige Feststellung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG ausgeschlossen. Danach gilt § 47 Abs. 1 SVwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Vorliegend kann indes ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Ansehung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Aberkennungsverfügung nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV vorgegangen wäre, wenn sie sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen wäre. Nur dies hätte ihrer mit der Aberkennungsverfügung verfolgten Intention entsprochen, den Kläger wegen fehlender bzw. ungeklärter Fahreignung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland auszuschließen. Auch sind die Rechtsfolgen in Ansehung dessen, dass der in eine fehlende Berechtigung des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, umgedeutete Verwaltungsakt lediglich die sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klarstellt, für den Kläger nicht ungünstiger als diejenigen der fehlerhaften Aberkennungsverfügung.

Die Umdeutung erweist sich des Weiteren nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG deshalb als unzulässig, weil der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Die Rücknahme der angefochtenen Aberkennungsverfügung, also eines belastenden Verwaltungsaktes, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG generell nicht ausgeschlossen.
Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.12.2009, 1 A 472/08; ferner Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 47 Rdnr. 37
Ebenso wenig steht § 47 Abs. 3 SVwVfG der Umdeutung entgegen. Die festgestellte Rechtsfolge aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV steht ebenso wie die auf §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG, 46 Abs. 1 und 3 FeV gründende Aberkennung des Rechts des Klägers, mit der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, nicht im Ermessen des Beklagten.

Schließlich ist auch die nach den §§ 47 Abs. 4, 28 Abs. 1 SVwVfG gebotene Anhörung erfolgt.

Die nach einer entsprechenden Umdeutung gemäß § 47 Abs. 1 SVwVfG auf Vorlage des tschechischen Führerscheins zwecks Eintragung der fehlenden Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gerichtete weitere Anordnung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Da letztlich auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Zulassung der Berufung auf §§ 124 Abs 1, 124 a Abs 1 Satz 1, 124 Abs 2 Nr. 3 VwGO.


Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.3 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 5.000,00 Euro festgesetzt.



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