Der Unfallgeschädigte, der bei Dunkelheit auf ein Hindernis auffährt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er entweder nicht auf Sicht oder mit unangepasst zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist. Auch bei einem groben Fahrfehler des eigentlichen Unfallverursachers kann eine Mithaftungsquote von 1/3 angemessen sein.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2001 gegen 03.30 Uhr auf der BAB … in Fahrtrichtung P ereignete.
Zur Unfallzeit befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW - amtliches Kennzeichen ... - mit Anhänger - amtliches Kennzeichen ... - die BAB ... in Fahrtrichtung P auf dem rechten Fahrstreifen. Aufgrund von "Sekundenschlaf" des Beklagten zu 1) kam der LKW nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Schutzplanken. Der LKW-Zug geriet auf die Fahrbahn zurück und kollidierte dort mit der Mittelleitplanke. Durch den Aufprall löste sich ein auf dem Anhänger mitgeführter Container, stürzte auf die Fahrbahn und blieb dort auf dem linken Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung liegen, wobei er auch mit einem Teil in die rechte Fahrspur hineinragte. Der Kläger befuhr etwa zur selben Zeit die rechte Fahrspur der BAB ... in Fahrtrichtung P und fuhr dort auf den unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenden Container auf.
Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur links, eine Halswirbelzerrung sowie eine Thoraxprellung links. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger vom 04.04. bis 17.04.2001 und vom 08.04. bis 12.04.2003 in stationärer Krankenhausbehandlung. Es besteht dauerhaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 04.04. bis 22.04.2001 zu 100 % und vom 23.04. bis 09.09.2001 zu 50 %. Die Heilbehandlung dauert an. Der Kläger leidet noch unter Kniegelenksbeschwerden mit Instabilitätsgefühl. Am 22.03.2004 wurde ein Riss des Innenmeniskus festgestellt, der ebenfalls auf den Unfall vom 04.04.2001 zurückzuführen ist.
Der Fahrzeugschaden des Klägers, der Schaden für abhanden gekommene und beschädigte Kleidung und Gegenstände, Fahrtkosten und die Kosten der stationären Behandlungen beliefen sich auf insgesamt 16.520,11 Euro. Wegen der Zusammensetzung dieser Schäden im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 01.04.2004, Bl. 4 - 6 d. A., verwiesen. Auf diese Schäden zahlte die Beklagte zu 2) unter Abzug von 130,00 Euro für ersparte Verpflegungskosten während des stationären Aufenthalts des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 einen Betrag von 10.926,74 Euro. Wegen der unstreitig erlittenen Verletzungen zahlte die Beklagte zu 2) darüber hinaus an den Kläger 2/3 des von ihr für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes von 7.000,00 Euro, also weitere 5.806,03 Euro. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 30.10.2007 (Bl. 91 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit der Klageschrift vom 01.04.2004 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.520,11 Euro und eines Schmerzensgeldes von nicht unter 5.000,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2004 hat er die Klage in Höhe von 11.752,04 Euro zurückgenommen.
Der Kläger behauptet, auch eine am 03.08.2001 diagnostizierte Netzhautablösung rechts sei auf den Unfall vom 04.04.2001 zurückzuführen. Seine Sehkraft habe sich dadurch um 2 Dioptrien von -4,5 auf -6,5 verschlechtert. Das scharfe Sehen sei beeinträchtigt. Er verlangt dafür nunmehr die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.500,00 Euro. Mit Folgeschäden sei zu rechnen. Eine Erhöhung des Augeninnendrucks mit der Folge einer Erblindung sei nicht auszuschließen.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens ist der Kläger der Auffassung, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und allein schuldhaft von dem Beklagten zu 1) verursacht worden sei, so dass ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Schäden zu 100 % bestehe. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten.
Er behauptet, der Container, der von dem Beklagten zu 1), wie unstreitig, nicht gesichert worden sei, sei auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Vom Anhänger gelöst habe sich der Container aufgrund beschädigter Halterungsklammern. Der Kläger behauptet, bei der Kollision mit einer den Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h gefahren zu sein. Er habe vor der Kollision noch Personen auf dem Seitenstreifen gesehen, weshalb er seine Geschwindigkeit verringert habe und sein Fahrzeug in Richtung linke Fahrbahnseite gelenkt habe.
Der Kläger beantragt,Die Beklagten beantragen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Restschadensersatz in Bezug auf den materiellen Schaden in Höhe von 5.463,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für die erlittene Augenverletzung bis zur mündlichen Verhandlung ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 7.500,00 Euro betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 04.04.2001 - BAB … in Fahrtrichtung P im Gemeindegebiet E zwischen den Anschlussstellen M und T entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
die Klage abzuweisen.Sie behaupten, der Kläger sei vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von mindestens 140 km/h gefahren, jedenfalls aber so schnell, dass er innerhalb der von ihm in seinem Scheinwerferkegel übersehbaren Strecke vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht sofort habe anhalten können. Wenn auch der auf der Fahrbahn liegende Container unbeleuchtet gewesen sei, so sei doch der LKW als stillstehendes Hindernis eine weite Strecke zu erkennen gewesen. Der Unfall sei daher für den Kläger vermeidbar gewesen. Es sei von einer Mithaftung des Klägers in Höhe von mindestens 1/3 auszugehen.
Die Beklagten bestreiten, dass die am 03.08.2001 diagnostizierte Netzhautablösung Folge des Unfalls vom 04.04.2001 ist.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 11.05.2010 (Bl. 125 - 133 d. A.) sowie auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 25.11.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Unfallereignis vom 04.04.2001.
1. Der Unfall vom 04.04.2001 wurde nicht allein schuldhaft von dem Beklagten zu 1) verursacht, sondern beruht auch auf einem Mitverschulden des Klägers, welches das Gericht in Übereinstimmung mit den Beklagten mit einer Quote von 1/3 bewertet.
Der Kläger hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit schuldhaft mitverursacht, was beides gleich schwer wiegt. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Hindernis erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann (OLG Frankfurt, NZV 2001, 169; BGH NJW - RR 1987, 1235). Verhält sich der Kraftfahrer entsprechend dieser ihm nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO treffenden Pflicht und kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war. So liegt der Fall auch hier. Es kommt daher entscheidend nicht darauf an, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der Kläger vor dem Unfall gefahren ist, weil die Tatsache des Unfalls unter den gegebenen Umständen in jedem Fall für ein Mitverschulden des Klägers spricht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sichtfahrgebot nach § 18 Abs. 6 StVO liegen ersichtlich nicht vor. Das Mitverschulden des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des groben Fahrfehlers des Beklagten zu 1) mit einer Quote von 1/3 zu bemessen. Auf der Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 hat die Beklagte zu 2) die materiellen Unfallschäden des Klägers mit den bereits geleisteten Zahlungen in vollem Umfang ausgeglichen. Der Abzug von 130,00 Euro für ersparte Verpflegungsaufwendungen während der stationären Behandlung ist gerechtfertigt und wird vom Kläger, wie sich aus dem Betrag des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten materiellen Restschadensersatzes von 5.463,37 Euro ergibt, auch akzeptiert.
Auch das für die erlittenen Verletzungen - mit Ausnahme der Netzhautablösung - auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 von insgesamt 7.000,00 Euro von der Beklagten zu 2) mit 5.806,03 Euro berechnete und gezahlte Schmerzensgeld ist angemessen und ausreichend.
2. Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes für die am 03.08.2001 diagnostizierte Netzhautablösung steht dem Kläger nicht zu.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C ist die Netzhautablösung nicht auf den Unfall vom 04.04.2001 zurückzuführen. Der Sachverständige hat seine Einschätzung, dass eine Kausalität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorliege, überzeugend begründet und die dafür maßgebenden Gesichtspunkte im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Danach sind die medizinischen Voraussetzungen, die geeignet wären, eine solche Kausalität anzunehmen, vorliegend nicht gegeben. Vielmehr liegen bei dem Kläger zwei von drei erheblichen Risikofaktoren für eine schicksalhaft bedingte Netzhautablösung unabhängig vom Unfall am 04.04.2001 vor.
Weiteren Schadensersatz, wie mit den Klageanträgen zu 1) und 2) geltend gemacht, kann der Kläger daher sowohl im Hinblick auf die materiellen als auch die immateriellen Schäden nicht verlangen.
3. Abzuweisen war auch der Klageantrag zu 3).
Der Feststellungsantrag stützt sich auf die zukünftigen Risiken, die mit der Augenverletzung des Klägers im Zusammenhang stehen. Mangels Kausalität haben die Beklagten aber auch für diese zukünftig entstehenden Beeinträchtigungen und Schäden nicht einzustehen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269, 709 ZPO.