- Zum Anscheinsbeweis gegen einen Kraftfahrer, der mit dem Pkw nachts auf einen an einer Steigung mit 50 km/h auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn vorausfahrenden Lkw, dessen rechte Schlussleuchte mit einer 5 Watt-Birne bestückt ist, auffährt.
- Zum Sichtfahrgebot auf Autobahnen bei Dunkelheit.
Tatbestand:
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1. März 1994 gegen 22.30 Uhr auf der Bundesautobahn A 5 im Steigungsbereich bei Kilometer 460,91 ereignet hat. Der Kläger war auf dem rechten der drei Fahrstreifen mit dem von ihm gesteuerten VW-Bus seines Arbeitgebers mit der vorderen rechten Front hinten links auf den Anhänger des vom Erstbeklagten gesteuerten, ca. 50 bis 60 km/h fahrenden polnischen Lastzugs aufgeprallt, dessen Schlussleuchten mit 5-Watt-Birnen bestückt waren. Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen, sein Beifahrer verstarb drei Stunden nach dem Unfall, die beiden hinteren Insassen wurden nur leicht verletzt.
Der Kläger hat behauptet, der Anhänger des Beklagtenfahrzeugs sei völlig unzureichend beleuchtet gewesen, auch habe zum Unfallzeitpunkt dessen linke Schlusslichtbirne gefehlt.
Der Kläger hat Verdienstausfall, sonstige Vermögensschäden und Schmerzensgeld zu 50% geltend gemacht und beantragt,die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
- an ihn 49.394,10 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- ihn von seiner Einkommenssteuerverpflichtung gegenüber dem Finanzamt freizustellen, soweit diese auf Verdienstausfallzahlungen der Beklagten beruht;
sowie festzustellen,- dass sie verpflichtet sind, ihm 50% des in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,die Klage abzuweisen,hilfsweise für den Fall des Unterliegens festzustellen, dass die Zahlungspflicht der Zweitbeklagten für reine Personenschäden auf 1.500.000 DM insgesamt und für Sachschäden auf 400.000 DM begrenzt sei.
Die Beklagten haben behauptet, alle Glühbirnen seien vorhanden und in Funktion gewesen, die Leuchten des polnischen LKW in Europa zugelassen. Den Kläger treffe die Alleinschuld am Unfall; da er ungebremst in den Anhänger hineinfuhr, sei er vermutlich eingeschlafen. Die Beklagten haben die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat nach Anhörung des im Strafverfahren tätig gewesenen Sachverständigen ... mit Urteil vom 28. April 1998 der Klage dem Grunde nach zur Hälfte stattgegeben. Den Erstbeklagten treffe ein Verschulden von 25%, weil der Anhänger zu schwach beleuchtet gewesen sei.
Gegen dieses ihnen am 6. Mai 1998 zugestellte Grundurteil haben die Beklagten am 8. Juni 1998, einem Montag, und der Kläger nach Zustellung an ihn zum 5. Mai 1998 am 29. September 1998 Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel fristgerecht begründet.
Die Beklagten tragen vor, der Erstbeklagte habe die äußerste Sorgfalt beachtet und den Unfall nicht vermeiden können. Die Beleuchtung des Anhängers sei intakt und mit einer Nennleistung von 5 Watt ausreichend gewesen.
Die Beklagten beantragen,unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt,die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und unter Abänderung des angegriffenen Urteils festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Unfallschadens dem Grunde nach zu 50% bestehe.Sein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot müsse relativiert werden, weil die gesamte Ausstattung des Anhängers "Tarncharakter" gehabt habe, die Glühbirne des linken Schlusslichts gefehlt habe und 5-Watt-Birnen - soweit vorhanden - nicht ausreichend gewesen seien.
Die Beklagten beantragen,die Berufung des Klägers zurückzuweisenWegen des weiteren Vortrags der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Strafakten ... der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main waren Gegenstand der Verhandlung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen ... (Bl. 235 - 237 d. A.) und eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... (Bl. 259 - 291 d.A.) und dessen mündliche Erläuterung (Bl. 304 - 310 d.A.), hierauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, der der Anschlussberufung des Klägers versagt ist, weil die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen ist. Dem Kläger stehen aus dem Unfallereignis vom 1. März 1994 keine Schadensersatzansprüche gegen den Erstbeklagten zu, und zwar weder auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7, 18 StVG) noch aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB), so dass auch eine Einstandspflicht des Zweitbeklagten nach dem Ausländerpflichtversicherungsgesetz entfällt.
Der Unfall war für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.
Der Kläger hat dies in erster Instanz auch eingeräumt, was schon daraus folgt, dass er lediglich 50% seines Schadens geltend gemacht und ein 50%iges "Mit"-verschulden des Erstbeklagten reklamiert hat. Soweit er in zweiter Instanz behauptet, ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Anhängers mit nur der rechten 5-Watt-Schlussleuchte sei keine Zeit für eine Bremsung oder ein Ausweichmanöver geblieben, hat er den ihm obliegenden Beweis nicht geführt. Der Sachverständige ... hat dazu ausgeführt: "Die Erkennbarkeitsweite reichte in jedem Fall aus, um die Fahrgeschwindigkeit des PKW Möller an die Geschwindigkeit des LKW G. anpassen zu können. Der Fahrer Möller hätte den Unfall vermeiden können. Spätestens im Zeitpunkt, in dem eine Notbremsung noch möglich gewesen wäre, war m.E. die linke Begrenzungsleuchte sichtbar." Selbst wenn man die vom Sachverständigen für seine Einschätzung zugrundegelegten Ansätze (Reaktionsdauer 0,8 sec, Erkennbarkeitsfaktor 10) kritisch betrachtet, führt dies nicht zum Beweis der Richtigkeit des Gegenteils des Ergebnisses dieser sachverständigen Beurteilung; der dem Kläger obliegt, soweit er sich auf Unabwendbarkeit beruft.
Allerdings ist es auch den Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass kein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder unterlassene Prüfung der Funktionstüchtigkeit seiner Beleuchtung, wofür der Erstbeklagte als Fahrzeugführer nach § 23 Abs. 1 S. 4 StVO verantwortlich war, für den Unfall mitursächlich geworden ist. Es lässt sich nämlich nicht mit Gewissheit ausschließen, dass eine unvollständige rückseitige Beleuchtung des LKW, weil sie die Erkennbarkeit erschwert haben könnte, für das Auffahren des Klägers mitursächlich gewesen ist. Denn es konnte nicht festgestellt werden, dass das linke Schlusslicht in der Mitte der Drei-Kammer-Leuchte des Anhängers vor dem Aufprall geleuchtet hat. Nach den Feststellungen der Polizei bei der Unfallaufnahme fehlte die komplette Glühbirne aus dem Leuchtenträger. Weder steckte eine Birnenfassung im Bajonettverschluss noch wurden Glassplitter des Birnenkolbens gefunden, was nach dem Aufprall zu erwarten gewesen wäre. Der Sachverständige ... hielt es für sehr unwahrscheinlich, dass sie sich beim Aufprall aus der Fassung gelöst und herausgefallen ist. Diese Unaufklärbarkeit des Verbleibs der Glühbirne und damit ihres funktionsfähigen Vorhandenseins vor dem Unfall geht im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG zu Lasten der Beklagten.
Die Abwägung der beiderseits mitwirkenden Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG führt jedoch dazu, dass der Kläger gleichwohl allein haftet, weil er den Unfall in einem so weit überwiegendem Maße schuldhaft verursacht hat, dass der dem Erstbeklagten zurechenbare Verursachungsanteil konsumiert wird.
Der Kläger hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit schuldhaft verursacht, was beides gleich schwer wiegt. Der Kläger ist in der Dunkelheit auf den vor ihm fahrenden LKW aufgefahren. Bereits hieraus folgt zwingend, dass er angesichts der bestehenden Licht- und Sichtverhältnisse entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist (BGH NJW-RR 1988, 406; 1987, 1235).
Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes - also umso mehr auf ein vorausfahrendes - Kraftfahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss; bei Fallgestaltungen wie hier ist die Wahlfeststellung zwingend. Allein die Tatsache der Kollision erlaubt schon diese Schlussfolgerung (BGH a.a.O.). Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann. Verhält sich der Kraftfahrer entsprechend dieser ihn nach § 3 Abs. 1 S. 4 StVO treffenden Pflicht und kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war (BGH a.a.O.).
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe auf der Autobahn nicht auf Sicht fahren brauchen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 StVO lagen nach seinem Vortrag gerade nicht vor. Weder waren die Schlussleuchten vorausfahrender Fahrzeuge noch Hindernisse klar erkennbar. Auch auf Autobahnen darf der Kraftfahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten kann. § 18 Abs. 6 StVO bringt nur die besonderen Umstände auf Autobahnen in diese "goldene Regel" ein (BGH NJW 1984, 2412). Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet dies nicht, dass "ein Vertrauen darauf besteht, dass die Fahrbahn voraus frei ist, wenn für den Fahrzeuglenker voraus keine Rücklichter anderer Fahrzeuge zu erkennen sind". § 18 Abs. 6 StVO hebt vielmehr darauf ab, dass der nachfolgende Fahrer nicht mit einem Hindernis zwischen seinem und dem vorausfahrenden Fahrzeug rechnen muss (BGH NJW 1987, 1075).
Es kann auch nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass der LKW ein unauffälliges, dunkles Erscheinungsbild, quasi Tarncharakter, hatte. Jeder Kraftfahrer hat bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auf Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegengebliebene Kraftfahrzeuge, einzurichten, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem, wie etwa ein Panzer, mit einem Tarnanstrich versehen sein (BGH NJW - RR 1988, 406). Der LKW der Beklagten war jedoch kein stehendes, unbeleuchtetes Hindernis, sondern ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug, dessen Begrenzungsleuchten und zumindest dessen rechtes Schlusslicht brannten. An einer Steigung ist es auch nicht ungewöhnlich, dass beladene LKW auf eine Geschwindigkeit von ca. 50 - 60 km/h zurückfallen. Die Missachtung dieses Umstandes, mit dem jeder Kraftfahrer rechnen muss, wiegt besonders schwer, weil der Kläger nicht beachtet hat, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste, er handelte deshalb grob fahrlässig.
Unberücksichtigt bleiben muss auch, dass durch einen Ausfall der linken Schlussleuchte das Signalbild auf ein einspuriges Fahrzeug hindeuten kann. Denn dass die linke Schlussleuchte nicht brannte, ist genauso wenig bewiesen, wie das Gegenteil. Bei der Schadensabwägung dürfen nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur feststehende Umstände, also unstreitige und bewiesene Tatsachen, berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 1988, 1177).
Außerdem belastet den Kläger der Umstand, dass er, wenn er schon die aus einer Entfernung von 90 m erkennbaren Begrenzungsleuchten des LKW nicht wahrnahm, nicht einmal dann nach links auf die mittlere Spur ausgewichen ist, als der LKW-Anhänger im Lichtkegel seiner Scheinwerfer auftauchte. Dass er am Steuer eingeschlafen war, kann zwar nicht berücksichtigt werden, weil es nicht bewiesen ist, der Grad der Unaufmerksamkeit, der sich zwingend aus seinem Fahrverhalten herleiten lässt, kommt dem "am Steuer Einschlafen" jedoch sehr nahe.
Auf Seiten der Beklagten fällt dagegen lediglich die Betriebsgefahr des fahrenden Fahrzeugs ins Gewicht, für die der Erstbeklagte als Fahrer gemäß § 18 StVG einzustehen hat. Die nach § 18 I 2 StVG zur Haftung des Fahrers führende Schuldvermutung hat aber bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG außer Betracht zu bleiben, weil sie keine feststehende Tatsache ist (BGH NJW 1995, 1029).
Das Vorhandensein von 5-Watt- statt 10-Watt-Birnen in den Schlussleuchten stellt sich nicht als Verkehrsverstoß dar. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften im Land der Zulassung des Kraftfahrzeugs. Die in Polen geforderte Erkennbarkeitsweite für Rückleuchten von 300 m ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ... auch bei der Verwendung von 5-Watt-Glühbirnen erfüllt.
Trifft wie hier ein gravierendes Fehlverhalten auf der einen Seite auf der anderen Seite lediglich auf die "normale" Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß ausgestatteten, auf der rechten Fahrspur regelgerecht fahrenden Fahrzeugs, hat sich über das bloße Vorhandensein auf der Straße hinaus die Betriebsgefahr nicht im Unfallgeschehen niedergeschlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.