Grundsätzlich neigt der Senat dazu, dem Ansatz, den Normaltarif auf Basis des Mittelwertes zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts zu schätzen, den Vorzug zu geben, mag auch die Heranziehung zweier Listen in der Praxis umständlicher sein als die Heranziehung nur einer Liste. Entscheidend ist für den Senat dabei die zutreffende Erwägung des Landgerichts, dass die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzungsgrundlagen immer noch deutlich verlässlicher erscheint, als die alleinige Heranziehung einer der beiden Schätzungsgrundlagen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufungen der Parteien führen - entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Aus Sicht des Senats hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft erhebliches Parteivorbringen - insbesondere Beweisantritte - übergangen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Aufgrund des Verfahrensmangels wird schließlich eine aufwändige und umfangreiche weitere Beweisaufnahme notwendig sein.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweiligen Unfallgeschädigten gem. §§ 7 Abs 1, StVG, 3 Nr. 1 PflVersG a.F. von der Beklagten zu 1 (Fälle 1-18) bzw. der Beklagten zu 2 (Fälle 19+20) vollen Schadensersatz hinsichtlich unfallbedingt (notwendigerweise) angefallener Mietwagenkosten verlangen kann.
Dass die Anmietung der Ersatzfahrzeuge in den hier in Rede stehenden 20 Fällen jeweils für die geltend gemachte Mietdauer unfallbedingt notwendig war, steht ebenfalls außer Streit. Schließlich sind die Parteien sich darüber einig, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz nicht aus besonderen Gründen (Unzugänglichkeit anderer günstigerer Tarife in der konkreten Schadenssituation) die tatsächlich den Geschädigten (wohl auf Basis eines Unfallersatztarifs) in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verlangen kann, sondern die Ersatzansprüche sich auf den allgemein schadensrechtlich erforderlichen Betrag beschränken. Das ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere (also der sog. "Normaltarif" und nicht der höhere Unfallersatztarif) ersatzfähig ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09). Dementsprechend gehen beide Parteien bei ihren Berechnungen im Ansatz vom Normaltarif aus. Die Parteien streiten allerdings darüber, wie vorliegend die schadensrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten (wie die Klägerin meint) auf Basis der Schwackelisten 2003 und 2006 zu erfolgen hat oder (wie die Beklagten meinen) diese Listen als Schätzungsgrundlage ungeeignet sind, vielmehr auf den - wiederum von Klägerseite als ungeeignete Schätzungsgrundlage erachteten - Mietpreisspiegel 2008 des Fraunhofer Instituts (ergänzt durch die Mietpreiserhebung aus 2007 von Zinn) abzustellen ist. Daneben wird bzw. wurde auch noch über die Ersatzfähigkeit verschiedener Nebenkosten und Zuschläge gestritten.
2. Soweit die Beklagten geltend machen, für eine - von ihrem Vorbringen zu ihrem Nachteil abweichende - Schätzung sei schon deshalb kein Raum, weil die vorgetragenen günstigeren Anmietungsmöglichkeiten (vgl. Bl. 51 ff. GA) bzw. der Vortrag, die Klägerin vermiete selbst an Selbstzahler zu den von Beklagtenseite dargelegten Tarifen (vgl. Bl. 108 GA, nicht bestritten worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Aus Sicht des Senats hat die Klägerin die behaupteten günstigeren Anmietungsmöglichkeiten sehr wohl hinreichend bestritten (vgl. dazu Bl. 71 ff., 117 GA). Auf den vorgenannten Vortrag (Bl. 108 GA) zu den eigenen Selbstzahlertarifen hat die Klägerin zwar nicht mehr konkret erwidert; daraus kann aber angesichts des sonstigen Vorbringens der Klägerin nicht geschlossen werden, dass dieser Vortrag als in erster Instanz zugestanden anzusehen ist (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Dies gilt um so mehr, als dieser Vortrag der Beklagten viel zu pauschal gehalten und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass konkreterer Vortrag zu den Tarifen der Klägerin den Beklagten nicht möglich war, insbesondere die Normaltarife der Klägerin für die Beklagten nicht ermittelbar wären.
3. Damit bleibt zu klären, wie vorliegend der zunächst einmal (jedenfalls im Ausgangspunkt) maßgebende "Normaltarif" zu ermitteln ist. Insoweit neigt der Senat zwar im Grundsatz dazu, dem Schätzungsansatz des Landgerichts zu folgen. Einer abschließende Entscheidung bedarf es insoweit jedoch derzeit nicht, weil noch weiterer Sachaufklärungsbedarf besteht, das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft erhebliches Parteivorbringen nebst Beweisantritten übergangen hat und deshalb eine Aufhebung und Zurückverweisung angezeigt erscheint.
a. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Dabei ist das Berufungsgericht nicht etwa an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Vorinstanz gebunden. Vielmehr kann es im Falle einer auf § 287 ZPO gegründeten Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung für vertretbar, letztlich aber unter Berücksichtigung aller Umstände doch für sachlich nicht überzeugend hält, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen. Dementsprechend ist der Senat an die Auffassung des Landgerichts zur maßgeblichen Schätzungsgrundlage keinesfalls gebunden (vgl. zum Ganzen nur das Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 m.w.Nachw.).
Die Art der Schadensschätzung gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, für die Entscheidung bedeutsame Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche (durch Sachverständige vermittelte) fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der BGH mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" (als Ausgangspunkt der Schadensschätzung) grundsätzlich auch auf Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 oder 2006 im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Der BGH hat aber auch eine Schadensschätzung auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels oder auch nach dem Mittelwert zwischen beiden vorgenannten Markterhebungen grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft angesehen. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Eignung von Listen und Tabellen als Grundlage der Schadensschätzung nur dann der Aufklärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. zum Ganzen BGH, VersR 2010, 1054; VersR 2011, 643 und jüngst das Urteil v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09).
In der Instanzrechtsprechung wird teilweise eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten allein auf Basis der Schwackelisten, teilweise eine Schätzung allein auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und teilweise (wie hier vom Landgericht) eine Schätzung nach dem Mittelwert zwischen beiden Erhebungen befürwortet [vgl. dazu nur die Nachweise in dem vorgenannten BGH-Urteil vom 12.04.2011 und auch dem BGH-Urteil, VersR 2011, 643 ; besonders genannt seien beispielhaft die Entscheidungen des OLG Köln - 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614 (für Schwacke), des OLG Hamburg, NZV 2009, 394 (für Fraunhofer) sowie des OLG Köln - 11. Zivilsenat, Schaden-Praxis 2010, 396 (für Mittelwert zwischen beiden Erhebungen)].
b. Grundsätzlich neigt der Senat dazu, dem vom Landgericht gewählten Ansatz, hier den Normaltarif (abgesehen von den Vollkaskoversicherungskosten ohne besondere Nebenkosten) auf Basis des Mittelwertes zwischen der Marktpreiserhebung von Schwacke aus 2006 und der Mietpreiserhebung des Fraunhofer-Instituts aus 2008 zu schätzen, den Vorzug zu geben, mag auch die Heranziehung zweier Listen in der Praxis umständlicher sein als die Heranziehung nur einer Liste. Entscheidend ist für den Senat dabei die zutreffende Erwägung des Landgerichts, dass die Mittelwertbildung aus zwei halbwegs geeigneten Schätzungsgrundlagen immer noch deutlich verlässlicher erscheint, als die alleinige Heranziehung einer der beiden Schätzungsgrundlagen. Beide Marktpreiserhebungen sind - wie der BGH nochmals in der jüngsten Entscheidung vom 12.04.2011, VI ZR 300/09 bekräftigt hat - grundsätzlich trotz jeweils in der allgemeinen Diskussion aufgezeigter Kritikpunkte als Schätzungsgrundlage geeignet. Beide Erhebungen haben die in der generellen Diskussion aufgezeigten Vor- und Nachteile. So hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts aus 2008 - die aus den vom Landgericht ausgeführten, zutreffenden Gründen, auch für die hier in Rede stehenden Zeiträume in 2005 und 2006 (bei Vornahme entsprechender Abschlägen) als Schätzungsgrundlage geeignet ist - einerseits vor allem den Vorteil, dass sie auf anonymen Abfragen beruht und so etwaige (bei offener Befragung unter Nennung des Erhebungszwecks in der Tat nicht auszuschließende Manipulationen durch bewusste Nennung höherer Preise seitens der befragten Mietpreisunternehmen vermeidet. Nachteil der Fraunhofer-Erhebung ist andererseits aber, dass sie ganz überwiegend auf eingeholten Internetangeboten beruht, bei Unfallgeschädigten aber die konkrete Zugriffsmöglichkeit auf das Internet nicht unterstellt werden kann. Ferner sind die Preise nur bei 6 großen Mietwagenunternehmen erfragt und ist dabei eine - bei kurzfristiger Anmietung nach Verkehrsunfällen kaum realistische - 1-wöchige Vorbuchungsfrist zugrunde gelegt worden (vgl. zu den Grundlagen der Erhebung S. 15 ff. des Fraunhofer Mietpreisspiegels 2008). Die Schwacke-Erhebung hat den Vorteil, dass sie Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist (wobei Letztere in Ballungsräumen wie hier in der Großstadt Dortmund allerdings wiederum die vom Landgericht auf S. 14 des Urteils zu Recht aufgezeigten Zweifel begründet). Andererseits hat die Schwacke-Erhebung 2006 vor allem den Nachteil, dass wegen der nicht anonymisierten Abfrage der Daten zum einen die konkrete Anmietsituation des Unfallgeschädigten nicht originalgetreu abgebildet wird und zum anderen - wie erwähnt - nicht ausgeschlossen werden kann, dass Anbieter aus Eigeninteresse höhere Preise angegeben haben. Bei dieser Sachlage erscheint es dem Senat durchaus sachgerecht, mit dem Landgericht auf den Mittelwert zwischen den sich auf Basis beider Listen jeweils (unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren, insbes. im Hinblick auf den tatsächlichen Anmietzeitpunkt, Mehrwertsteuersatz etc., bzw. - bei Schwacke - Hinzurechnung eines Kostenanteils für Vollkasko) ergebenden Tarif abzustellen (so neben dem bereits oben zitierten Urteil des OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 etwa auch LG Köln, Schaden-Praxis 2010, 398 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221; die Einwände von Sander, VersR 2011, 460 ff. erscheinen dem Senat nicht durchgreifend, da die Unterschiede der Listen - etwa bzgl. der Einbeziehung des Vollkaskoschutzes in den Grundtarif - jeweils bei der konkreten Berechnung berücksichtigt worden sind).
c. Einer abschließenden Entscheidung der vorgenannten Frage bedarf es indes im vorliegenden Fall derzeit nicht. Sofern nämlich konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, aus denen sich Mängel der als Schätzungsgrundlage herangezogenen Liste/n ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Einzelfall erheblich auswirken, muss dem vorrangig durch entsprechende Sachaufklärung nachgegangen werden (vgl. dazu nur BGH, VersR 2011, 643 und VersR 2010, 1054). So liegt der Fall aus Sicht des Senats hier.
aa. Die von der Klägerin gegen die Eignung der Fraunhofer-Erhebung vorgebrachten Einwände waren und sind allerdings auch weiterhin lediglich allgemein gehalten und nicht hinreichend konkret auf die vorliegenden Einzelfälle bezogen (vgl. dazu das klägerische Vorbringen Bl. 71 ff., 116 ff., 133 f. und jetzt Bl. 271 ff., 278 ff. GA), so dass sich aus dem klägerischen Parteivorbringen kein weiterer Sachaufklärungsbedarf ergibt.
bb. Die Beklagten haben hingegen vorliegend für jeden hier in Rede stehenden Einzelfall u.a. unter Hinweis auf jeweils vorgelegte, Anfang März 2009 eingeholte und von der Größenordnung her die Werte der Fraunhofer-Erhebung in etwa bestätigende Vergleichsangebote der Firmen X, X2 und X3 (vgl. Anlage 14 zur Klagerwiderung) behauptet, dass die jeweiligen Unfallgeschädigten unter Vorlage einer Kreditkarte bzw. Hinterlegung einer entsprechenden Kaution ein Ersatzfahrzeug zu weit günstigeren Tarifen als den lt. Schwacke-Erhebung üblichen Normaltarifen hätten anmieten können und deshalb die Schwackeliste als Schätzungsgrundlage vorliegend nicht den üblichen Normaltarif ausweise, vielmehr zu dessen Schätzung völlig ungeeignet sei (vgl. i.e. Bl. 51 ff. GA). Die Beklagten haben weiter behauptet, dass zu den in den vorgelegten Angeboten dargestellten Tarifen auch telefonisch bzw. unmittelbar an den jeweiligen Anmietstationen Ersatzfahrzeuge hätten angemietet werden können und im Internet eingeholte Angebote keineswegs nennenswert günstiger seien (vgl. Bl. 108 i.V.m. 115 GA). Die Beklagten haben ihr Vorbringen unter Sachverständigenbeweis gestellt. Damit haben die Beklagten aus Sicht des Senats hinreichend konkret einzelfallbezogene Einwände gegen die Geeignetheit der Schwackeliste als Grundlage für eine Schätzung der in den vorliegenden 20 Fällen notwendigen Mietwagenkosten - konkret des zunächst einmal (im Ausgangspunkt) maßgebenden "Normaltarifs" - vorgetragen und unter Beweis gestellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen allgemein BGH, VersR 2010, 1054 und VersR 2011, 643; aus Sicht des Senats zu streng hingegen OLG Köln, NZV 2010, 614 ff.). Dass die vorgelegten Angebote aus 2009 stammen, spricht nicht gegen deren Aussagekraft i.S. der Beklagten; es kann davon ausgegangen werden, dass die Mietpreise seit 2005 oder 2006 nicht gefallen, sondern eher gestiegen sind (davon geht bei seiner Berechnung auf S. 19 seines Urteils - insoweit nicht, jedenfalls nicht konkret beanstandet - auch das Landgericht aus). Aus Sicht des Senats sind die vorgelegten Angebote durchaus auch hinreichend spezifiziert. Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.06.2011 erstmals geltend macht, die von Beklagtenseite vorgelegten Angebote bezögen sich - entgegen der Darstellung der Beklagten (vgl. Bl. 51 ff. GA) - nicht (jedenfalls nicht hinreichend klar) auf die in den hier zu beurteilenden Einzelfällen maßgeblichen Fahrzeugklassen, könnte sie mit diesem neuen, streitigen Vorbringen von vornherein nicht mehr gehört werden (§ 531 ZPO), so dass auch kein Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand. Auch im Übrigen gibt der vorgenannte Schriftsatz zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung keinen Anlass. Soweit die Klägerin nunmehr darauf verweist, die von der Beklagten vorgelegten Angebote seien hinsichtlich der in den hier in Rede stehenden Einzelfällen konkret angefallenen Nebenkosten (Reduzierung Kasko-Selbstbeteiligung auf 300,00 €, Zustell- und Abholkosten, z. Tl. Kosten für Winterreifen bzw. Automatikfahrzeug) nicht vergleichbar, verkennt sie, dass es im hier in Rede stehenden Zusammenhang zunächst nur um die Frage der Schätzung des maßgeblichen Normaltarifs (abgesehen von der üblichen Vollkaskoversicherung ohne besondere Nebenkosten) geht. Nur insoweit hat das Landgericht den Mittelwert aus den Listen von Schwacke und Fraunhofer zugrundegelegt, während es für die Schätzung der Nebenkosten (außer Vollkaskokosten), konkret der Zustell- und Abholkosten, mangels verfügbarer anderer Listen hierzu allein auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste abgestellt hat. Die Klägerin hat im Übrigen bei der Berechnung ihrer Klageforderung (vgl. dazu Bl. 4 ff. der Klageschrift i.V.m. den dort in Bezug genommenen Anlagen) selbst keine besonderen Kosten für Winterreifen, Automatikfahrzeug und Reduzierung der Kasko-Selbstbeteiligung auf 300,00 € in Ansatz gebracht. Bezüglich der Vollkasko-Kosten hat sie lediglich die Ansätze laut Schwackeliste zugrundegelegt, welche sich ausweislich der Erläuterungen zu dieser Liste auf die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer üblichen Selbstbeteiligung zwischen 500,00 € und zum Teil üblichen 1.000 € beziehen. Zur Verfügbarkeit der vorgetragenen, weit unter den Schwacke-Preisen liegenden Tarife vor Ort an den einzelnen Anmietstationen (also auch ohne Internet) haben die Beklagten unter Beweisantritt vorgetragen. Grundsätzlich kann dem Geschädigten nach Auffassung des Senats auch der Einsatz einer Kreditkarte bzw. die Stellung einer Kaution zugemutet werden, so dass zur Bestimmung der allein ersatzfähigen notwendigen Mietkosten auch auf Angebote zurückgegriffen werden kann, die nur gegen Kreditkarte/Kaution verfügbar sind; es ist weder von Seiten der (insoweit jedenfalls sekundär darlegungspflichtigen) Klägerin konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend den Geschädigten etwa eine Vorleistung (via Kreditkarte oder Kaution) wegen damit verbundener Einschränkung der gewohnten Lebensführung nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249, Rdn. 34 sowie BGH, NJW 2007, 1676).
cc. Da danach bzgl. der Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage hinsichtlich des ersatzfähigen Normaltarifs (incl. der Vollkaskokosten) hinreichend konkrete, auf die Einzelfälle bezogene Einwendungen vorgebracht und unter Beweis gestellt worden sind, hätte vorliegend zunächst einmal dem Sachverständigenbeweisantritt der Beklagten nachgegangen werden müssen und nicht (wie geschehen) - ohne weitere Sachaufklärung - auch die Schwackeliste (zusammen mit der Fraunhofer-Liste) zur Grundlage für die hier erörterte Schätzung gemacht werden dürfen. Das Landgericht hat insoweit erhebliches Parteivorbringen verfahrensfehlerhaft übergangen.
d. Die erforderliche, bislang unter Übergehung wesentlichen Parteivortrags nebst Beweisantritten und damit verfahrensfehlerhaft unterbliebene weitere Sachaufklärung ist angesichts des recht komplexen Sachverhalts (20 zu beurteilende Einzelfälle) aufwändig. Es erscheint dem Senat nicht sachgerecht, diese Sachaufklärung erstmals in der zweiten Instanz durchzuführen und dadurch den Parteien eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Vielmehr erachtet der Senat eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO für angezeigt. Diese hat - auch wenn lediglich Vorbringen (namentlich Beweisantritte) der Beklagten zur mangelnden Eignung der Schwackeliste verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist - die gesamte Entscheidung des Landgerichts zu erfassen; eine abschließende Teilentscheidung des Senats (etwa i.S. einer Zurückweisung der klägerischen Berufung) stellte nämlich ein unzulässiges Teilurteil dar und ist schon deshalb nicht möglich. Da das Ergebnis der gebotenen weiteren Sachaufklärung zu den o.g. Punkten völlig offen und die nach dem Vorstehenden hier weiter klärungsbedürftige Frage der Eignung der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage letztlich kaum von der gesamten Frage der in den hier in Rede stehenden 20 Einzelfälle jeweils als erforderlich und ersatzfähig anzusehenden Mietwagenkosten zu trennen ist, verbietet sich auch der Sache nach derzeit jegliche abschließende Teilentscheidung zur Höhe.
4. Für das weitere Verfahren sei zu den weiteren Berechnungsgrundlagen des Landgerichts vorsorglich (für den Fall, dass es nach der gebotenen Sachaufklärung überhaupt noch darauf ankommen sollte) Folgendes angemerkt:
a. Die Beklagten verweisen (vgl. Bl. 49 f. GA) zu Recht darauf, dass bei Anwendung der Tabellen von der jeweiligen Gesamtmietdauer auszugehen und daraus dann der jeweilige Tagesmietpreis zu errechnen ist, also beispielsweise bei einer Mietdauer von 4 Tagen insgesamt der Tagesmietpreis bei einer Anmietung für 3 Tage und nicht etwa der Preis für 3 Miettage zzgl. des Preises für lediglich 1 Miettag (vgl. dazu auch OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396 und LG Bielefeld, SVR 2010, 221 sowie das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351). Davon ist nach dem Verständnis des Senats aber auch das Landgericht ausgegangen, wenngleich der Senat nicht in allen Fällen die in der Tabelle auf S. 21 des Urteils in Spalte 13 aufgeführten Werte rechnerisch exakt nachvollziehen kann.
b. Das Landgericht hat ferner - auch von keiner Seite beanstandet - auf die richtigen Postleitzahlbezirke 441 (Schwacke) bzw. 44 (Fraunhofer) abgestellt.
c. Aus Sicht des Senats begegnet es ferner aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen keinen Bedenken, dass das Landgericht jeweils - und zwar auch bei tatsächlicher Anmietung eines geringerklassigen Ersatzfahrzeugs (wie hier im Fall 6) - auf die Fahrzeugklasse des unfallbeschädigten Fahrzeugs abgestellt hat. Obergrenze für den erstattungsfähigen Betrag sind allerdings die jeweils tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten. Diese Grenze ist aber (jedenfalls auf Basis der landgerichtlichen Schätzung) im Fall 6 nicht überschritten.
d. Soweit das Landgericht dann bei den Listenwerten jeweils auf das arithmetische Mittel abgestellt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Fraunhofer-Liste gar keinen anderen Mittelwert ausweist. Insoweit liegen auch keine Berufungsangriffe vor.
e. Soweit das Landgericht die Kosten einer Vollkaskoversicherung als ersatzfähig mitberücksichtigt hat (vgl. S. 17 f. des Urteils), wird dies nicht angegriffen und ist dies auch nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rdn. 38).
Gleiches gilt aus Sicht des Senats für die Art und Weise der landgerichtlichen Ermittlung des üblichen Kostenansatzes für die Vollkaskoversicherung (vgl. S. 18 f. des Urteils). In diesem Zusammenhang sei nochmals angemerkt, dass ausweislich der Erläuterungen zur Schwackeliste auch dort von relativ hohen Selbstbeteiligungen von 500-1.000,00 € ausgegangen wird, so dass es jedenfalls gut vertretbar erscheint, im Rahmen der Schätzung bei der Mittelwertsberechnung zwischen beiden Listen die Werte der Fraunhoferliste 2008 (dort wird von Vollkaskoversicherung mit typischen Selbstbehalten, meist zwischen 750,- und 950,00 € ausgegangen) insoweit nicht zu korrigieren.
f. Gegen die vom Landgericht angesetzten Korrekturfaktoren im Hinblick auf die zwischen tatsächlicher Anmietung in den vorliegenden Fällen und jeweiliger Mietpreiserhebung verstrichene Zeit sowie im Hinblick auf unterschiedliche Mehrwertsteuersätze (vgl. dazu S. 18 f. des landgerichtlichen Urteils) werden seitens der Parteien keine Einwände erhoben und sind Bedenken auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass das Landgericht im Fall 16 (P.) fälschlich von einer Anmietung im Jahre 2006 statt richtig im Jahre 2005 ausgegangen ist (vgl. dazu Anlage 16.1. f. zur Klage).
g. Soweit das Landgericht die Kosten für Zustellung und Abholung der Mietfahrzeuge als ersatzfähig angesehen hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils), erscheint dies zutreffend. Einwände werden insoweit auch nicht mehr erhoben. Gleiches gilt (jedenfalls grundsätzlich) auch hinsichtlich des vom Landgericht insoweit zugrunde gelegten Ansatzes von 42,00 € entsprechend der Nebenkostenliste von Schwacke 2006. Insoweit wird allerdings noch zu prüfen und zu entscheiden sein, ob und inwieweit sich Bedenken daraus ergeben könnten, dass ausweislich der mit der Klage vorgelegten Rechnungen in den Fällen 1-5, 12-14 und 16 den Geschädigten von der Klägerin tatsächlich nur 30,00 € + 16 % MwSt = 34,80 €, mithin weniger als 42,00 €, für Zustellung/Abholung in Rechnung gestellt worden sind und die Klägerin in ihren mit der Klage eingereichten Forderungsberechnungen hinsichtlich der Zustell- und Abholkosten selbst durchweg nur deutlich unter 42,-€ liegende Beträge zwischen 32 und 36,92 € angesetzt hat.
h. Das Landgericht hat der Klägerin den von dieser (ausweislich Bl. 3 f., 21 ff. 74 ff. und jetzt 270 f. GA) geltend gemachten Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif nicht zugebilligt, ohne dies näher zu begründen.
Aus Sicht des Senats ist dies letztlich nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem bereits mehrfach erwähnten jüngsten Urteil des BGH vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09 ergibt, ist ein solcher Aufschlag nicht etwa generell als ersatzfähig anzusehen. So hat der BGH in diesem Urteil - unter Hinweis auf sein Urteil VersR 2009, 83 - die Ersatzfähigkeit eines solchen Aufschlages davon abhängig gemacht, dass dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen wird, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation kein günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. dazu auch das Senatsurteil, Schaden-Praxis 2010, 351). Hier hat die Klägerin aber (trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten, Bl. 49 GA) selbst nicht, jedenfalls nicht hinreichend konkret, dargetan, dass für die jeweiligen Geschädigten in der konkreten Schadenssituation ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich war (vgl. dazu Bl. 21 ff. und 74 ff. GA). Entsprechender Vortrag ist seitens der Klägerin - trotz Aberkennung des hier erörterten Zuschlags - auch weiterhin nicht erfolgt. Insoweit fehlen letztlich schon wirklich konkrete Angriffe gegen die landgerichtliche Entscheidung.
i. Nicht konkret angegriffen und auch nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts zur Berücksichtigung ersparter Aufwendungen mit einem Abschlag von - jedenfalls gut vertretbaren - pauschal 5 %.
5. Nach alledem war das angefochtene Urteil nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Berufungsverfahrens) an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird den Sachverhalt hinsichtlich der o.g. Punkte weiter aufzuklären und sodann erneut zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO.
Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.