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OLG Karlsruhe Urteil vom 18.10.2011 - 1 U 28/11 - Zum Schadensersatz bei psychopathologischen Folgen des Todes naher Angehöriger

OLG Karlsruhe v. 18.10.2011: Zum Schadensersatz bei psychopathologischen Ausfällen als Folge des Todes naher Angehöriger


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.10.2011 - 1 U 28/11) hat entschieden:
  1. Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltod naher Angehöriger - wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet wer-den. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (im Anschluss an BGH NJW 1989, 2317).

  2. Zum - hier gelungenen - Nachweis dass die Nachricht vom Unfalltod der getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, daneben aber auch eine mittelgradige depressive Episode auslöste, für die der Schädiger aus Gefährdungshaftung einzustehen hat.

Siehe auch Schmerzensgeld und psychische Folgen des Todes naher Angehöriger und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Januar 2011 (verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der Klage, mit der die Kläger nach dem Unfalltod der Mutter der Klägerin Ziff. 1/ Ehefrau des Klägers Ziff. 2 materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten, deren Einstandspflicht zu 100 % für die Folgen des Unfalls unstreitig ist, geltend gemacht haben, nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Klägerin Ziff. 1 hatte erstinstanzlich einen Betreuungsunterhaltsschaden i. H. v. € 37.960,32 geltend gemacht sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von nicht unter € 5.000,00 begehrt. Der Kläger Ziff. 2 hatte ebenfalls ein Schmerzensgeld von nicht unter € 5.000,00 sowie Verdienstausfall mit € 22.820,75 geltend gemacht. Außerdem hatte die Klägerin Ziff. 1 noch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für ihren materiellen Zukunftsschaden geklagt. Den Feststellungsantrag haben die Beklagten anerkannt. Das Landgericht hat dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, dem Kläger Ziff. 2 ein Schmerzensgeld i. H. v. € 1.000,00 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung beider Kläger, wobei die Klägerin Ziff. 1 in der Berufungsinstanz nur noch ihren Schmerzensgeldanspruch weiter verfolgt, während der Kläger Ziff. 2 seinen Verdienstausfall in vollem Umfang weiterhin geltend macht und ein weiteres Schmerzensgeld begehrt.

Die Klägerin Ziff. 1 rügt, dass das Landgericht kein Sachverständigengutachten über ihre psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalltodes der Mutter eingeholt hat. Die Einholung eines derartigen Gutachtens hätte gezeigt, dass ein höheres Schmerzensgeld als die von der Beklagten Ziff. 1 vorprozessual gezahlten € 1.000,00 gerechtfertigt sei.

Der Kläger Ziff. 2 ist ebenfalls der Auffassung, ihm stünde ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten € 1.000,00 zu. Das Landgericht habe lediglich die vom Sachverständigen diagnostizierte akute Belastungsstörung, die unmittelbar nach der Todesnachricht aufgetreten sei, berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls darauf beruhende, lange Zeit andauernde depressive Episode in der Folge. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang nicht ausgegangen werden. Der erlittene Verdienstausfall sei auf die depressive Episode und somit adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Dieser hätte daher zuerkannt werden müssen.

Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mosbach - 1 O 57/09 - :

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2003 zu bezahlen.

  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter € 5.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2003 zu bezahlen.

  3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 einen Betrag i. H. v. € 22.820,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 26.07.2011 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.


II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig. Während die Berufung der Klägerin Ziff. 1 keinen Erfolg hatte, war auf die Berufung des Klägers Ziff. 2 das landgerichtliche Urteil, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern.

1. Berufung der Klägerin Ziff. 1

Mit zutreffender Begründung, der das Berufungsgericht folgt, hat das Landgericht entschieden, dass die Klägerin Ziff. 1 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 7, 18, 11 StVG, 823, 253 BGB, 115 VVG hat. Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Seite 13/14 des Urteils), denen das Berufungsgericht sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin Ziff. 1 weist neue Gesichtspunkte nicht auf. In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt auch das Berufungsgericht die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht vorliegen, da die Klägerin trotz Hinweisen seitens des Gerichts ihren Vortrag über die behauptete bei ihr vorliegende psychische Beeinträchtigung, die über eine normale Trauerreaktion hinausgehe, nicht in ausreichendem Maße substantiiert hat. Die Klägerin hat vorgetragen und trägt auch mit der Berufung vor, sie habe unter Verlustängsten, zeitweise nicht erfolgtem Schulbesuch sowie einer erheblichen Trauerreaktion gelitten und hat sich dabei zunächst auf das Zeugnis einer behandelnden Ärztin berufen, später aber klarstellen müssen, dass sie überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung war, sondern lediglich Beratungsgespräche beim Caritas Verband und der Diakonie wahrgenommen hat.

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltod der Mutter - werden aber nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2317, 2318). Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGH a. a. O.). Derartig pathologisch fassbare Befunde wurden von der Klägerin Ziff. 1 nicht vorgetragen, so dass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen.

Die Berufung der Klägerin gegen das insoweit klagabweisende Urteil des Landgerichts hat daher keinen Erfolg.


2. Berufung des Klägers Ziff. 2 (in der Folge nur noch: Kläger)

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dieser hat gemäß §§ 7, 18, 11 StVG, 823 Abs. 1, 842, 843, 253 BGB, 115 VVG Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. insgesamt € 3.000,00 sowie auf Erstattung seines Verdienstausfalles i. H. v. € 12.021,13, jeweils nebst Zinsen.

Der Kläger hat nachgewiesen (§ 286 ZPO), dass er durch die Nachricht vom Unfalltod seiner Ehefrau zum einen einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion und zum anderen eine mittelgradige depressive Episode erlitten hat, die reaktiv durch den Tod der Ehefrau ausgelöst wurde und die über den gesamten strittigen Zeitraum andauerte. Von dieser für den Berufungsführer zunächst günstigen Folge ist auch das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen und geht auch das Berufungsgericht aufgrund des nachvollziehbar begründeten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 31.05.2010 aus. Allerdings hat das Landgericht in der Folge seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beklagten haftungsrechtlich nur für die akute Belastungsreaktion einzustehen haben, nicht aber für die mittelgradige depressive Episode aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung. Auch diese Erkrankung habe zwar Krankheitswert im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, die Beklagten müssten dafür aber nicht einstehen, da die Gesundheitsbeschädigung objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei.

Dem kann das Berufungsgericht nicht folgen. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof (in der Folge: BGH) in einer Entscheidung, in der es in erster Linie um seelisch bedingte Folgeschäden ging, ausgeführt, dass dann, wenn es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung handelt, sondern diese haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen eintreten, eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung zum einen selbst Krankheitswert besitzt, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt und zum anderen für den Schädiger vorhersehbar war (BGH NJW 1996, 2425, 2426). Weitere Ausführungen zu diesem Problem hat der BGH in jener Entscheidung nicht gemacht, da es dort nicht darauf ankam. Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit hat der BGH auf ein Urteil vom 03.02.1976 (NJW 1976, 847; richtig: NJW 1976, 1143) verwiesen. In dieser Entscheidung ging es um die rechtliche Zurechenbarkeit einer Gehirnblutung, die durch Erregung über wörtliche und tätliche Beleidigung ausgelöst wurde. Dazu hat der BGH ausgeführt, soweit es um die unmittelbare Verantwortung für den psychisch vermittelten Gesundheitsschaden gehe, sei erforderlich, dass sich das Verschulden des Täters auf diese Auswirkung erstrecke, was in diesem Fall daran scheiterte, dass dem Beklagten die ungewöhnliche Anfälligkeit des Klägers nicht bekannt war, so dass sich für ihn auch keine Verpflichtung ergeben hätte, auf diesen Umstand durch besondere Zurückhaltung Rücksicht zu nehmen.

Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst geht es hier nicht um reine Verschuldenshaftung, sondern folgt eine Haftung der Beklagten auch aus § 11 StVG, der kein Verschulden voraussetzt. Zu denken wäre daher hier allenfalls an eine Einschränkung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Zurechnungszusammenhangs bzw. des fehlenden Schutzbereichs der Norm. Aber auch an diesen Rechtsgrundsätzen scheitert eine Haftung der Beklagten nicht.

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Gesundheitsschaden auch durch Einwirkung auf die Psyche des Verletzten in dem Schädiger rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt werden kann. So war es zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch im vorliegenden Fall.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mosbach vom 13.12.2010 angegeben, dass sowohl die akute Belastungsstörung als auch die depressive Episode voneinander unabhängig auf das gleiche belastende Ereignis zurückzuführen seien, nämlich die Nachricht vom Unfalltod der Ehefrau. Diesen Feststellungen, die in dem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2010 im Einzelnen nachvollziehbar erläutert werden, schließt das Berufungsgericht sich, ebenso wie das Landgericht, an.

Eine Zurechnung der von dem Sachverständigen festgestellten psychischen Beeinträchtigungen scheidet im vorliegenden Fall nicht wegen völliger Atypizität des Geschehensablaufs und der daraus resultierenden Folgen aus. Denn bei den psychischen Erkrankungen des Klägers handelt es sich nicht um völlig fernliegende, absolut atypische Folgen nach der Nachricht vom Unfalltod der Ehefrau. Der Sachverständige hat auf Frage des Gerichts angegeben, eine empirische Untersuchung über die statistische Häufigkeit der Ausbildung einer depressiven Episode sei ihm nicht bekannt. Nach seiner therapeutischen Erfahrung sei es zwar eher selten, dass es bei Todesfällen in Familien zu einer derart ausgeprägten depressiven Episoden komme. Es handelte sich allerdings um eine subjektive persönliche Erfahrung von ihm. Seines Erachtens spiele auch eine Rolle, aus welchem Kulturraum der entsprechende Patient komme. Möglicherweise könnten Menschen, die über mehr psychische Kompensationsmöglichkeiten verfügten als der Kläger, innerpsychisch besser mit einem solchen Trauerfall umgehen. Der Kläger habe allerdings keine Disposition für die Ausbildung einer psychischen Erkrankung. Es seien bei ihm lediglich Umstände vorhanden, die die depressive Episode begünstigt hätten, so die einfach strukturierte Persönlichkeit und die histrionische Persönlichkeitsakzentuierung.

Der Sachverständige hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass der Kläger, obwohl er zum Zeitpunkt des Unfalltodes seiner Ehefrau bereits mehrere Monate von dieser getrennt gelebt hatte, derart tiefgreifende psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Auch das führt der Sachverständige auf die eher schlichte Persönlichkeit des Klägers zurück, da dieser die Ehe nie als gescheitert angesehen und auch nicht so erlebt habe, sondern zum Zeitpunkt des Unfalltodes fest davon überzeugt gewesen sei, dass die Eheleute wieder zusammenkommen würden.

Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen beruht somit die depressive Episode auch nicht auf einer besonderen Disposition des Klägers, vielmehr auf der Tatsache, dass der Kläger aufgrund seiner einfach strukturierten Persönlichkeit und seiner histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung psychisch mit dem Trauerfall nicht besser umgehen konnte.

Eine derartige psychische Beeinträchtigung, die durch den Unfalltod der - wenn auch getrennt lebenden, was der Kläger als solches aber nicht wahrnehmen wollte - Ehefrau hervorgerufen wird, ist nicht etwas derart Ungewöhnliches und Fernliegendes, dass sie hier als Teil des allgemeinen Lebensrisikos des Geschädigten angesehen werden müsste und deshalb außerhalb des Haftungszusammenhangs, für den der Schädiger einzustehen hat, stehen würde. Vielmehr ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein einfach strukturierter Mensch, der mit dem Unfalltod seiner Ehefrau konfrontiert wird, mangels anderer psychischer Kompensationsmöglichkeiten mit der Entwicklung einer depressiven Episode reagiert.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bei seiner mündlichen Befragung auch nicht etwa angegeben, eine derartige Entwicklung sei völlig atypisch, er hat lediglich angegeben, er gehe davon aus, dass sie eher selten vorkomme. Das reicht jedoch nicht aus, um den Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Eine Haftungsbeschränkung kommt daher weder unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Zurechenbarkeit in Betracht, noch liegt die Erkrankung des Klägers außerhalb des Schutzzwecks der Norm.

Nach alledem haben die Beklagten auch für die Folgen der depressiven Episode des Klägers einzutreten.

Dies betrifft zum einen den Verdienstausfall des Klägers. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat bestätigt, dass der Kläger in der von ihm geltend gemachten Zeit, nämlich vom 19.09.2003 bis zum 7. März 2005 arbeitsunfähig war. Dem folgt das Berufungsgericht, zumal der Kläger in dieser Zeit auch Krankengeld bezogen hat. Für diese Zeit steht dem Kläger entgangener Verdienst i. H. v. € 12.021,13 zu, der sich wie folgt errechnet:

(wird ausgeführt)

In Abänderung des landgerichtlichen Urteils war dem Kläger daher der oben errechnete Verdienstausfall nebst Zinsen zuzusprechen. Soweit der Kläger einen weitergehenden Verdienstausfall geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen. Die höhere Berechnung des Klägers basiert ersichtlich darauf, dass dieser zunächst nur vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen war und die Zahlungen der Krankenkasse zu niedrig angesetzt hatte.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das das Berufungsgericht mit € 3.000,00 bemisst. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass den Kläger der Tod seiner Ehefrau schwer getroffen hat und er deshalb daraufhin zunächst eine akute Belastungsreaktion erlitten hat und zum anderen über einen längeren Zeitraum hinweg an einer depressiven Episode mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit erkrankt war. Unter Billigkeitsgesichtspunkten war allerdings auf der anderen Seite auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau nicht selbst miterlebt hat und von dieser bereits seit mehreren Monaten getrennt gelebt hatte, so dass zum Zeitpunkt des Unfalltodes eine eheliche Gemeinschaft nicht bestand. Zu berücksichtigen war auch, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die depressive Episode mit der besonderen Persönlichkeit des Klägers zu erklären ist, der zwar keine Disposition für die Ausbildung einer psychischen Erkrankung hatte, aber doch wegen besonderer Umstände wie der einfach strukturierten Persönlichkeit und der histrionisch akzentuierten Persönlichkeit mit sehr geringen kognitiven Möglichkeiten derart schwer auf den Tod der Ehefrau reagierte. Diese Gesichtspunkte sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 30 Rn. 14, 15). Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld i. H. v. € 3.000,00 nebst Zinsen angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Betrag entspricht dem, was allgemein an Schmerzensgeld für derartige psychische Beeinträchtigungen zugesprochen wird (vgl. dazu Geigel/Pardey, Kap. 7 Rn. 72 f.). Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, war die Klage ab- und die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Landgerichts Mosbach war somit, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 Abs. 2 ZPO, bezüglich der ersten Instanz zusätzlich auf § 93 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) sind nicht gegeben.