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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03 - Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit

BVerfG v. 22.11.2004: Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts zur erneuten Zeugenvernehmung bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03) hat entschieden:
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will.


Siehe auch Zeugenbeweis und ZPO-Probleme


Aus den Entscheidungsgründen:

"...

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.

1. Das angegriffene Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die sich schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben können, ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BGH, NJW 2004, S. 1876 <1877>; Gummer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., 2004, § 529 Rn. 7 f.; Ball, in: Musielak, Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2005, § 529 Rn. 14 f.; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO – Reform 2002, 2. Aufl., § 529 Rn. 5, § 538 Rn. 8).

b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Aus den Gründen ergibt sich, dass das Berufungsgericht Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der auf Grund der Beweisaufnahme in erster Instanz festgestellten Tatsachen hatte. Es würdigte die Aussagen des in erster Instanz vernommenen Zeugen G. im Hinblick auf die Vollständigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit des Zeugen abweichend vom Amtsgericht, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen, obwohl der Beschwerdeführer eine entsprechende Vernehmung in der Berufungsinstanz beantragt hatte. Die Beweiswürdigung geschah allein auf Grund des in erster Instanz aufgenommenen Protokolls über die Aussage des Zeugen G. Das Berufungsgericht ging auch davon aus, dass es sich um einen erheblichen Vortrag und Beweisantrag des Beschwerdeführers handelte, denn es würdigte die Aussage des Zeugen G. im Hinblick auf die Frage, ob diese eine solche Beweiskraft habe, dass sie geeignet sei, den durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung und den Inhalt des Urteils des ungarischen Gerichts nach Ansicht des Berufungsgerichts geführten Beweis des Klägers zu erschüttern. Weder im Urteil des Berufungsgerichts noch in dem Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung finden sich Ausführungen dazu, aus welchen prozessualen Gründen das Berufungsgericht den beantragten Beweis nicht erhoben hatte; solche Umstände sind auch sonst nicht erkennbar.


c) Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargestellten Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, wenn es den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung getragen hätte, zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Nichtvernehmung des Zeugen G. durch das Berufungsgericht begründet ist, kann es offen bleiben, ob das Gericht auch dadurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, dass es den ebenfalls vom Beschwerdeführer benannten Zeugen H. nicht vernahm.

3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar."



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