Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96 - Zum Widerruf einer Taxenkonzession und zum für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt

BVerwG v. 25.10.1996: Zum Widerruf einer Taxenkonzession und zum für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53/96) hat entschieden:
Dass die Taxikonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer nach § 25 Abs. 1 PBefG zu widerrufen ist, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Wie im Gewerberecht steht eine solche Untersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Späteres "Wohlverhalten" ist daher - auch bei § 25 Abs. 1 PBefG - nicht entscheidungserheblich.


Siehe auch Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der Rechtsgrundsätzlichkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich aufgrund des Gesetzestextes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Zuverlässigkeit in ähnlichen Rechtsvorschriften beantworten.

Die Frage, ob § 25 Abs. 1 PBefG "nicht auch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und der Bindung an Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt", ist zu bejahen. Dass die Taxikonzession nicht mehr zuverlässiger Unternehmer nach § 25 Abs. 1 PBefG zu widerrufen ist, dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Wie im Gewerberecht steht eine solche Untersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 GG in Einklang; allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. etwa Beschlüsse vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 146.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 56, vom 9. März 1994 - BVerwG 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114 und vom 8. Februar 1996 - BVerwG 1 B 19.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 63). Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beschwerdebegründung zeigt insoweit keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts auf.

Die weiteren Fragen der Beschwerde, ob im Rahmen des § 25 Abs. 1 PBefG eine Prognoseentscheidung und eine Wiederholungsgefahr erforderlich sind, führen gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG regelt speziell eine bestimmte Fallgruppe der Unzuverlässigkeit. Das Berufungsurteil verweist insoweit auf die Bewertung im Gerichtsbescheid, dessen tragende Gründe auf Seite 4 unten des Berufungsurteils dahin zusammengefasst werden, dass der Kläger trotz schriftlicher Mahnung bewusst den ungenehmigten Taxenverkehr mit seinem Fahrzeug fortgesetzt habe. Damit war der besondere Unzuverlässigkeits- und Widerrufstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG erfüllt. Das Gesetz fordert dafür nicht zusätzlich noch eine Prognose oder eine Wiederholungsgefahr; die ungünstige Prognose ist hier vielmehr das gesetzgeberische Motiv. Ein Widerspruch zur gewerberechtlichen Rechtsprechung liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil § 35 GewO eine Sonderregelung wie § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht enthält. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in BB 1979, 138 betrifft den Widerruf einer Fahrschulerlaubnis wegen wirtschaftlich bedingter Unzuverlässigkeit und gibt für den vorliegenden Fall nichts her.

Auch die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs einer gewerberechtlichen Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend (vgl. etwa BVerwGE 56, 205 <208>; Beschluss vom 25. Januar 1994 - BVerwG 1 B 212.93 - GewArch 1995, 121). Späteres "Wohlverhalten" ist daher - auch bei § 25 Abs. 1 PBefG - nicht entscheidungserheblich.



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