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OLG München Beschluss vom 30.03.2012 - 4St RR 032/12 - Zur Verwertbarkeit von freiwilligen Angaben des Betroffenen im Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Inlandswohnsitzes
OLG München v. 30.03.2012: Zur Verwertbarkeit von freiwilligen Angaben des Betroffenen im Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Inlandswohnsitzes
Das OLG München (Beschluss vom 30.03.2012 - 4St RR 032/12) hat entschieden:
Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt, sind wie vom Ausstellerstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu werten. Sie sind Behördeninformationen des Ausstellerstaates, etwa eines Einwohnermeldeamtes mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheins erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt.
Siehe auch EU-Führerschein und Fahrerlaubnis allgemein
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
I.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat den Angeklagten am 28. Februar 2011 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt (Gz.: 2 Ds 11 Js 7939/10). Zugleich hat das Amtsgericht den ungarischen Führerschein Nr. ... Kl. B eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 9. Mai 2011 hat das Landgericht Landshut die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden als unbegründet verworfen.
Die Strafkammer hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt (UA S. 13/14) zugrunde gelegt:
„Der Angeklagte erlangte in Budapest einen ungarischen Führerschein Nr. ... Klasse B, ausgestellt am 15.09.2008, auf Grund der Umschreibung eines gefälschten philippinischen Führerscheins, wobei ihm letztgenannter Umstand nicht ausschließbar nicht bekannt war. Am 15.02.2010 gegen 15.00 Uhr steuerte der Angeklagte sodann den PKW Daimler Chrysler, amtl. Kennz. ... auf einer Ausflugsfahrt von Vilsbiburg aus in Richtung Österreich auf öffentlichen Straßen und insbesondere auf der B 12 im Bereich Simbach am Inn. Bei km 54,5 wurde er einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei er den genannten ungarischen Führerschein vorzeigte, um den Eindruck zu erwecken, im Besitz einer ordentlichen Fahrerlaubnis und somit zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt zu sein. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall, womit der Angeklagte rechnete und auch billigend in Kauf nahm. Dem Angeklagten war bereits am 07.01.2004, unanfechtbar seit 17.02.2004, mit sofortiger vollziehbarer Wirkung die deutsche Fahrerlaubnis (zweite EU-Führerscheinrichtlinie) Klassen B, L und M entzogen worden, da er ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, was ihm zur Auflage gemacht worden war, nicht beigebracht hatte.
Der philippinische Führerschein, welcher auf den Angeklagten ausgestellt war, mit der Nr. ..., war dem Angeklagten nicht im einzelnen bekannt. Er wurde offenbar von der Vermittlungsagentur Berger beschafft, damit er zur Umschreibung in einen ungarischen Führerschein verwendet werden konnte.
Der Angeklagte befand sich zu keinem Zeitpunkt auf den Philippinen, um dort einen Führerschein unter Ablegung einer Fahrprüfung zu erwerben.
Er war auch lediglich zweimal in Ungarn und legte dort eine 45 Minuten dauernde praktische Prüfung ab. Eine theoretische Fahrprüfung absolvierte er nicht.
Der Angeklagte wohnte auch zu keinem Zeitpunkt in Ungarn. Dort wurde lediglich ein Scheinwohnsitz begründet, was dem Angeklagten auch bekannt war.
Die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung (sofortige Vollziehbarkeit) war auch im Verkehrszentralregister eingetragen."
Die Strafkammer hat ausgeführt, dass die Feststellungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis und zum (fehlenden) Wohnsitz (im Wesentlichen) auf den Angaben des Angeklagten beruhen.
Zur rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hat die Strafkammer das Nachfolgende ausgeführt (UA S. 17/23):
„Im vorliegenden Fall steht fest, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Eggenfelden nicht die 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126-EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006) über den Führerschein zur Anwendung gelangt, sondern vielmehr die 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein) Anwendung findet, da der ungarische Führerschein erst am 15.09.2008 umgeschrieben und damit ausgestellt wurde und die dritte Führerscheinrichtlinie der EU nur für Führerscheine gilt, die nach dem 19.01.2009 ausgestellt wurden (VGH München DAR 10, 103). Für Führerscheine, die bis 18.01.2009 in einem anderen Mitgliedsland ausgestellt wurden, gilt die 2. Führerscheinrichtlinie bis zu deren Außerkraftsetzung am 19.01.2013 weiter (Art. 17 Abs. 1 der 3. EG-Führerscheinrichtlinie). Dann gelten auch die Einschränkungen des EuGH bezüglich des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV für die bis 18.01.2009 erteilten ausländischen Führerscheine weiter.
Im vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht Eggenfelden auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV gestützt, wobei die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis am 07.01.2004, welche bereits unanfechtbar ist, auch im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Insoweit hat das Amtsgericht Eggenfelden ausgeführt, dass gegen die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit europarechtlichen Vorgaben keine Bedenken bestehen, da sie sich auf Artikel 11 Nr. 4 S. 2 der Richtlinie 2006/126/EG stützen kann und dabei die Entscheidungen des OLG Stuttgart NJW 2010, 2818 und des Bayerischen VGH in NVZ 2010, 48 zitiert.
Das Amtsgericht Eggenfelden ist ersichtlich von der Gültigkeit der 3. Führerscheinrichtlinie im vorliegenden Fall ausgegangen, was jedoch aus den oben genannten Gründen nicht zutrifft. Vielmehr ist die zweite Führerscheinrichtlinie maßgeblich. Aus dieser ergibt sich jedoch, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b die Ausstellung des Führerscheins außerdem abhängt vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von 6 Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates.
Dies war ersichtlich nicht der Fall, da der Angeklagte weder auf den Philippinen als Drittland noch in Ungarn als einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, sondern lediglich in Ungarn einen Scheinwohnsitz begründete, was er selbst eingeräumt hat.
Infolgedessen ist u. a. von Art. 8 Abs. 1 der 2. Führerscheinrichtlinie davon auszugehen, dass für den Fall, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen kann. Es ist dann Sache des umtauschenden Mitgliedsstaats, um gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. Artikel 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie besagt, dass ein Mitgliedsstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine nach Art. 8 Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
Art. 8 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie bestimmt wiederum, dass vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann.
Im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, dass bereits wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzgebot in dem ausstellenden Mitgliedsstaat Ungarn eine Umschreibung und damit Ausstellung eines ungarischen Führerscheins nicht hätte erfolgen dürfen und dass deshalb die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet ist, den in Ungarn ausgestellten Führerschein, mit welchem sich der Angeklagte bei der gegenständlichen Fahrt ausgewiesen hat, anzuerkennen.
Aus der Rechtsprechung des EuGH zur 2. Führerscheinrichtlinie ist bereits ersichtlich, dass die Souveränität und das Territorialprinzip in Bezug auf einen anderen Mitgliedsstaat der EU es nicht verbieten, einen in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein bzw. die zuerkannte Fahrerlaubnis in Deutschland nicht anzuerkennen, wenn der ausstellende Mitgliedsstaat selbst nicht die Europäische Führerscheinrichtlinie eingehalten hat und damit gegen Europäisches Recht verstoßen hat. Dies ist hier der Fall. Infolgedessen durfte auf Grund von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV in Deutschland durchaus die Anerkennung dieser ungarischen Fahrerlaubnis verweigert werden, zumal bereits durch eine deutsche Behörde, nämlich das Landratsamt Landshut, die deutsche Fahrerlaubnis am 07.11.2004, unanfechtbar seit 17.02.2004, mit sofort vollziehbarer Wirkung für die Klassen B, L, M entzogen wurde und dies auch im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Infolgedessen war die ungarische Fahrerlaubnis in Deutschland ungültig. Dabei war es nicht erforderlich, dass ein Aberkennungsbescheid des Landratsamts ergehen musste, aus dem die Aberkennung der ungarischen Fahrerlaubnis expressis verbis ausgesprochen wurde. Dies hätte lediglich Einfluss auf den subjektiven Tatbestand gehabt.
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen einer Umschreibung objektiv nicht vorgelegen haben, da die philippinische Fahrerlaubnis, welche als Grundlage der Umschreibung in Ungarn diente, eine Totalfälschung darstellte, da der Angeklagte selbst nicht bestritten hat, zu keinem Zeitpunkt auf den Philippinen eine derartige Fahrerlaubnis erworben zu haben.
Insoweit ist auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Oktober 2010 (Az. RN 8 S 10.1853, Bl. 92-100), welcher einen ähnlich gelagerten Fall betrifft und welcher auch verlesen wurde, von Bedeutung. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Regensburg ebenfalls festgestellt, dass der auf Grund einer Umschreibung eines philippinischen Führerscheins, welcher ebenfalls eine Totalfälschung darstellte, erworbene ungarische Führerschein bzw. die ungarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht rechtswirksam ist.
Ebenso wie in dem vom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Fall ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ohne Prüfung des philippinischen Führerscheins einfach durch Übernahme der dortigen Daten und Fakten eine Umschreibung in Ungarn erfolgt ist, wobei ein bloßer Umtausch grundsätzlich keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedsstaates begründet. Dies wurde auch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2009 (Az. 3 C 31/07 Juris) festgestellt.
Es hätte mindestens eine Eignungsüberprüfung stattfinden müssen, wobei die praktische Fahrprüfung, welche nach den Worten des Angeklagten in Ungarn stattgefunden haben soll, nicht ausreicht. Eine theoretische Fahrprüfung hat nicht stattgefunden. Das Argument, dass er bereits früher bei einem früher erworbenen deutschen Führerschein eine theoretische Prüfung hat ablegen müssen, überzeugt im vorliegenden Fall nicht. Es war gerade Sinn und Zweck der Erteilung einer neuen deutschen Fahrerlaubnis, dass der Angeklagte im Rahmen der MPU ein Gutachten bezüglich seiner Geeignetheit zum Fahren von Kraftfahrzeugen hätte beibringen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Dies war wohl der Grund, warum auch die Fahrerlaubnis für das Landratsamt Landshut - gerade auch im Hinblick auf die Ungeeignetheit des Angeklagten wegen der Verurteilung bezüglich der Betäubungsmitteldelikte vorgelegen hat - entzogen worden ist.
Voraussetzung für die Ausstellung des Führerscheins ist u. a., dass der Bewerber eine Prüfung nicht nur der praktischen Fähigkeiten und Verhaltensweisen, sondern auch seiner theoretischen Kenntnisse bestanden hat. Dies hat das VG Regensburg in seiner Entscheidung ebenfalls festgestellt. Eine theoretische Prüfung fand jedoch nicht statt. Daneben ist auch Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Ungarn. Auch dieses Erfordernis war nicht gegeben. Bei einem Umtausch findet eine derartige Prüfung nicht statt. Auch hat der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt auf den Philippinen eine Fahrerlaubnis mit vorangegangener Ausbildung und Prüfung erworben. Er hat auch nie auf den Philippinen gewohnt (§ 29 FeV) . Außerdem hat es sich bei dem philippinischen Führerschein um eine Totalfälschung gehandelt, aus der der Angeklagte keinerlei Rechte ableiten kann. Die Fälschung ist auch vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht bestritten worden. Der Angeklagte hat immer in der Bundesrepublik Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz behalten, ohne ihn jemals auf den Philippinen oder in Ungarn zu begründen.
Da also im Ergebnis weder bezüglich des philippinischen Führerscheins die Voraussetzungen für die Umschreibung noch bezüglich des ungarischen Führerscheins für dessen Ausstellung bereits mangels Vorliegens des Wohnsitzerfordernisses vorgelegen haben, brauchte die ungarische Fahrerlaubnis und somit der ungarische Führerschein in Deutschland entsprechend der Bestimmung des § 28 FeV nicht anerkannt zu werden, zumal die deutsche Fahrerlaubnis wirksam entzogen wurde und diese Entziehung auch im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Zur Überzeugung der Kammer rechnete der Angeklagte zumindest auf Grund der obskuren Methode des Erwerbs dieses Führerscheines (u. a. Begründung eines Scheinwohnsitzes) in Ungarn damit, dass die ungarische Fahrerlaubnis möglicherweise nicht wirksam war und nahm dies auch billigend in Kauf. Er rechnete zumindest damit, dass aufgrund des Entzuges der deutschen Fahrerlaubnis im Jahr 2004, was dem Angeklagten bekannt war, der ungarische Führerschein von den deutschen Behörden möglicherweise nicht anerkannt werden würde, weil er nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden würde, ohne das geforderte Gutachten vorgelegt zu haben. Insoweit handelte er mit bedingtem Vorsatz, als er mit dem Pkw zur Tatzeit auf öffentlichen Straßen fuhr, da er bei dieser unklaren Rechtslage und bestehenden Zweifeln überhaupt nicht hätte fahren dürfen.“
Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die näher begründete Verletzung des sachlichen Rechts und mit einer Verfahrensrüge begründet. Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Landshut zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht hat mit Vorlagebericht vom 28. Juli 2011 ebenfalls die Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht Landshut beantragt.
Mit Beschluss des Senats vom 16. August 2011 (Gz: 4 StRR 134/11) wurde die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren des Landgerichts Gießen mit dem Aktenzeichen 1 Ns 603 Js 36155/08 zurückgestellt. Am 1. März 2012 hat die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C - 467/10 in dem Strafverfahren gegen B. A. im oben benannten Verfahren des Landgerichts Gießen entschieden.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9.Mai 2011 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Angeklagte hat keine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge erhoben; sie erweist sich demnach als unzulässig.
Eine Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn das Gericht Ermittlungen unterlassen hat, zu denen es sich auf Grund seiner Sachaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (vgl. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 244 Rdn. 80 i.V.m. Rdn. 12). Zur Begründung der Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist erforderlich (vgl. Gollwitzer in LR-StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 355), dass vom Revisionsführer ohne jede Bezugnahme unter lückenloser Angabe aller erforderlichen Tatsachen bestimmt und aus sich selbst heraus verständlich ausgeführt wird, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen, welche für das Gericht erkennbaren konkreten Umstände dazu gedrängt haben, welches genau und bestimmt bezeichnete, geeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen und welcher für den Revisionsführer günstigere Einfluss auf das Beweisergebnis davon zu erwarten gewesen wäre. Aufzuzeigen ist, welche Sachverhaltsannahme oder welcher Beweisgrund des Urteils bei erfolgreicher Durchführung der unterbliebenen Beweiserhebung entfallen und welches für den Revisionsführer günstigere Beweisergebnis dadurch erreicht worden wäre.
Die von dem Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge erfüllt die vorgenannten Anforderungen nicht. Mit Mühe ist nur das Aufklärungsziel zu erkennen, Ungarn habe nicht einen total gefälschten philippinischen Führerschein umgetauscht, sondern nach einer Fahrprüfung durch den Angeklagten einen Führerschein neu erteilt. Nicht angegeben wird insbesondere das Aufklärungsmittel.
2. Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
Die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt trägt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Der am 15. September 2008 ausgestellte ungarische Führerschein berechtigt den Angeklagten am 15. Februar 2010 nicht zu einer Fahrt mit einem PKW auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland.
Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenige hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verwehrt es dabei dem anderen Mitgliedsstaat die Beachtung dieser Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Vielmehr ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür zu sehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Vorraussetzungen erfüllt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist der Aufnahmestaat berechtigt den in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen.
Gemäß § 28 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 FeV in der bis 18. Januar 2009 gültigen Fassung vom 7. August 2002 i.V.m. der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439-EG des Rates vom 29. Juli 1991) muss der ungarische Führerschein im Inland nicht anerkannt werden, da aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten wurde. Die oben benannten Vorschriften sind anwendbar, weil die Umschreibung vor dem 19. Januar 2009 erfolgte. Diese Vorschriften sind nicht nur bei einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern auch bei dem Umtausch einer zuvor in einem Drittland erworbenen Fahrerlaubnis anwendbar (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, FeV § 28 Rdn. 4).
Der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt sich vorliegend aus dem Geständnis des Angeklagten im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens. Er räumte ein, zu keinem Zeitpunkt in Ungarn einen ordentlichen Wohnsitz begründet zu haben, vielmehr zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins in Deutschland gewohnt zu haben.
Nach dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 - Kapper (NJW 2004, 1725) ist das Wohnsitzerfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV i.d. Fassung vom 7. August 2002, wonach „die Berechtigung des Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWG Fahrerlaubnis gilt, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten“, nicht mit EG-Recht vereinbar.
Mit Urteilen des EuGH vom 26. Juni 2008 - W. und Z. (C - 329/06) wurden jedoch zwei Einschränkungen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungspflicht vorgenommen. Danach muss die ausländische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, wenn sich aus den im Führerschein selbst enthaltenen oder aus vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Letzteres liegt hier aufgrund des Geständnisses des Angeklagten vor.
Das Urteil des EuGH vom 1. März 2012 - B. A. (C - 467/10), ergangen auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Gießen vom 21. September 2010 steht dem nicht entgegen.
Danach ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen, wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen eingestuft werden können (Rdn. 73 und 74 des oben benannten Urteils), die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt des Erhalts seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Zwar führte der EuGH aus, dass die Informationen von einer Behörde dieses Staates herrühren müssen, um als unbestreitbar eingestuft werden zu können, etwa von einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellerstaates (Rdn. 67, 69 des oben benannten Urteils). Zudem führte der EuGH aus, dass die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nicht weit verstanden werden dürfe. Hinsichtlich der vom Inhaber des Führerscheins herrührenden Informationen schloss der EuGH dies lediglich aus, soweit der Führerscheininhaber diese Angaben im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaates obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt hat (Rdn. 70 des oben benannten Urteils). Der Angeklagte hat vorliegend im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens diese Angaben zum fehlenden ordentlichen Wohnsitz in Ungarn zum Zeitpunkt der Ausstellung des ungarischen Führerscheins nicht aufgrund einer Mitwirkungspflicht erteilt, vielmehr hätte er schweigen können oder eine unzutreffende Sachverhaltsschilderung abgeben können (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die im Strafverfahren auf freiwilliger Basis abgegebenen Angaben des Angeklagten zum fehlenden ordentlichen Wohnsitz sind Behördeninformationen, etwa eines Einwohnermeldeamtes des Ausstellerstaates, mindestens gleichwertig. Denn nur der Angeklagte selbst weiß mit Bestimmtheit, ob er das für die Ausstellung eines EU-Führerscheines erforderliche Wohnsitzerfordernis mit einem Aufenthalt von mindestens 180 Tagen erfüllt hat. Daher ist die Aussage des Angeklagten wie eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information einzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO.