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Landgericht Augsburg Urteil vom 28.06.2012 - 33 O 1254/11 - Zum Abzug Neu für Alt bei einer unfallbeschädigten Brille

LG Augsburg v. 28.06.2012: Zum Abzug Neu für Alt bei einer unfallbeschädigten Brille


Das Landgericht Augsburg (Urteil vom 28.06.2012 - 33 O 1254/11) hat entschieden:
Bei einer unfallbeschädigten Brille ist ein Abzug Neu für Alt gerechtfertigt. Der Abzug ist in der Regel durch Abschreibung zu ermitteln. Bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs und Hausrats führt eine lineare Abschreibung zu angemessenen Ergebnissen. Eine Brille hat eine Nutzungsdauer von ca. 5 Jahren.


Siehe auch Brille - Ersatz nach Unfall und Abzug "Neu für Alt" und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Es besteht weder ein weiterer Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Brille in Höhe von 133,80 € noch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Februar 2009 in Höhe von 33,52 € gem.§ 249 Abs. 1 BGB.

a) Ein Anspruch auf den Differenzbetrag der Brille besteht gem. § 249 Abs. 2 BGB nicht, da sich die Klägerin einen Abzug neu für alt anrechnen lassen muss und der bereits bezahlte Betrag in Höhe von 320 € nach Schätzung des Gerichts angemessen ist. Da kein weitergehender Anspruch der Klägerin gegeben ist, war auch nicht entscheidungsrelevant, dass die Beklagte die Zerstörung der Brille mit Nichtwissen bestritt.

Eine Schadensbemessung nach dem Wiederbeschaffungswert scheidet aus, wenn gleichwertige gebrauchte Sachen nicht erhältlich sind oder diese Art der Ersatzbeschaffung wegen Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt. Hier kann der Schaden in der Regel nur durch Anschaffung neuer Sachen beseitigt werden. In diesem Fall ist vom Neupreis ein Abzug neu für alt zu machen (Palandt, 71. Aufl. § 249, Rn. 20). Zudem soll der Geschädigte am Schaden nicht verdienen (Palandt, 71. Aufl. § 249, Rn. 21).

Eine gleichwertig gebrauchte Brille ist nicht erhältlich und diese Art der Ersatzbeschaffung kommt auch nicht in Betracht. Allerdings musste sich die Klägerin vom Neupreis einen Abzug neu für alt anrechnen lassen, da Mode- und Komfort-Elemente der Abnutzung unterliegen.

Da dem Gericht eine Rechnung der Klägerin über eine Fernbrille vom September 2007 vorliegt, die einen Rechnungsbetrag in Höhe von 425,05 € ausweist, schätzt das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO nach Abzug neu für alt einen zu ersetzenden Betrag in Höhe von 320 € für angemessen. Der Abzug ist in der Regel durch Abschreibung zu ermitteln. Bei Gegenständen des persönlichen Gebrauchs und Hausrats führt eine lineare Abschreibung zu angemessenen Ergebnissen (Palandt, 71. Aufl. § 249, Rn. 20). Das Gericht geht davon aus, dass eine Brille eine Nutzungsdauer von ca. 5 Jahren hat, so dass die hier gekaufte Brille pro Jahr eine Abschreibung von ca. 85 € hat. Die Klägerin konnte die Brille ca. 1,25 Jahre nutzen, was einen Abzug neu für alt von ca. 105 € rechtfertigt. Diesen Abzug nahm die Beklagte vor. ..."