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OVG Bautzen Beschluss vom 01.09.2010 - 3 A 616/09 - Regelung der Parkerlaubnis allein auf gekennzeichneten Flächen

OVG Bautzen v. 01.09.2010: Zur Regelung der Parkerlaubnis allein auf gekennzeichneten Flächen


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 01.09.2010 - 3 A 616/09) hat entschieden:
Das Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO mit dem Zusatzschild „Parkscheibe 1 Std.“ hat Geltung für einen gesamten, diesem Zeichen nachfolgenden Bereich, da eine Einschränkung allein auf gekennzeichnete Parkflächen dieser Beschilderung nicht zu entnehmen ist. Hätte eine Straßenverkehrsbehörde eine solche Einschränkung vornehmen wollen, hätte sie sich des Zusatzzeichens 1040-33 („Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 1 Std.“) bedient.


Siehe auch Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu 1.) sowie des Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.) gegeben sind.

1. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, DVBl. 2000, 1458).

Die Klägerin hat die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen können. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte festgestellt, dass Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Kosten für die in Streit stehende Abschleppmaßnahme im Hinblick auf die Klägerin § 6 Abs. 2 SächsPolG sei; bei der Maßnahme habe es sich um die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme zur Abwehr einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 3 Abs. 1 SächsPolG gehandelt. Eine solche Störung sei gegeben gewesen, weil das Fahrzeug der Klägerin entgegen der örtlichen Beschilderung ohne Parkscheibe über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden verkehrsordnungswidrig geparkt gewesen sei. An der fraglichen Stelle sei das Parken eines Fahrzeugs ohne Parkscheibe über einen Zeitraum von einer Stunde nicht zulässig gewesen. Das hierfür maßgebliche Zeichen 314 zu § 42 Abs. 4 StVO in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung (StVO a. F.) mit dem Zusatzschild „Parkscheibe 1 Std.“ (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 StVO a. F.) habe Geltung für den gesamten, diesem Zeichen nachfolgenden Bereich und damit auch für die Fläche, auf der das Fahrzeug der Klägerin abgestellt gewesen sei, beanspruchen können, da eine Einschränkung allein auf gekennzeichnete Parkflächen - wie von der Klägerin vorgetragen - dieser Beschilderung nicht zu entnehmen gewesen sei. Hätte die Straßenverkehrsbehörde eine solche Einschränkung vornehmen wollen, hätte sie sich gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3 StVO a. F. des Zusatzzeichens 1040-33 („Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 1 Std.“) bedient. Da eine solche Regelung hier unterblieben sei, habe die Klage selbst dann keinen Erfolg, wenn - wie von der Klägerin behauptet - allein vor der in dem fraglichen Bereich befindlichen Grundstücksausfahrt zwei Parkflächen gekennzeichnet gewesen wären, nicht aber auf der von ihrem Fahrzeug in Anspruch genommenen Stellfläche nach der Grundstücksausfahrt. Darüber hinaus ergebe sich aus den gerichtsbekannten Örtlichkeiten, dass sich wenngleich schlecht sichtbare Parkflächenkennzeichnungen vor und hinter der vor der Grundstücksausfahrt befindlichen Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (vgl. Zeichen 299 zu § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO a. F.) befänden. Auch ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den von der Beklagten eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der gemeindlichen Vollzugsbediensteten sowie aus dem Ausdruck aus dem Zentralrechner der Bußgeldstelle, dass das Fahrzeug der Klägerin seit 8.00 Uhr durchgängig und daher bei Einleitung der Abschleppmaßnahme um 13.28 Uhr bereits seit mindestens drei Stunden an der fraglichen Stelle verkehrsordnungswidrig geparkt gewesen sei. Der Einwand der Klägerin, die schriftliche Aussage der gemeindlichen Vollzugsbediensteten K... sei aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zu bezweifeln, habe keinen Erfolg, weil diese angegeben habe, sie könne sich an den Vorgang aus nachvollziehbaren Gründen genau erinnern. Im Übrigen habe sich die Klägerin darauf beschränkt, die Parkdauer zu bestreiten, ohne jedoch konkrete Angaben dazu zu machen, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich bewegt worden sei. Daher bestünden im Ergebnis keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Fahrzeug der Klägerin seit 8.00 Uhr bis zur Einleitung der Abschleppmaßnahme durchgängig abgestellt gewesen sei.

Die Klägerin hat hiergegen in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2009 angeführt, das Verwaltungsgericht Leipzig sei ohne weitere Prüfung zu der rechtsirrigen Auffassung gekommen, dass ihr Fahrzeug entgegen der örtlichen Beschilderung über einen längeren Zeitraum abgestellt gewesen sei. In dem Bereich, in dem sich ihr Fahrzeug befunden habe, habe die Beschränkung der Parkerlaubnis keine Geltung gehabt, da sich auch bei Aufbringung der gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht eines Verkehrsteilsnehmers nicht habe aufklären lassen, ob die Beschränkung auch für diesen Bereich Geltung entfaltet habe. Die Fläche, auf der ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei, habe nämlich im Gegensatz zu der vor der Grundstücksausfahrt gelegenen Stellfläche keine Parkflächenkennzeichnung enthalten. Darüber hinaus habe das Gericht ohne Zeugenanhörung oder gerichtsverwertbar dem Vorbringen der Beklagten geglaubt, dass ihr Fahrzeug mehr als drei Stunden nicht bewegt worden sei. Unter Verkennung der Beweislast und zu ihrem Nachteil habe das Gericht diese Unterstellung getroffen. Schließlich habe das Gericht auch die Höhe der mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Gebühr nicht geprüft.

Dieses Vorbringen kann keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen. Die Klägerin hat sich nämlich nicht mit der selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts Leipzig auseinander gesetzt, dass selbst bei Unterstellung, dass die Fläche, auf der das Fahrzeug der Klägerin abgestellt worden war, wie von ihr behauptet nicht gekennzeichnet gewesen sei, dem wegen des fehlenden Zusatzzeichens 1040-33 eine Beschränkung der Parkerlaubnis allein auf die gekennzeichneten Parkflächen nicht zu entnehmen sei. Damit ist das Vorbringen im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin mangelhafte bzw. fehlende Aufklärung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 1.12.2009 - 3 B 561/07 -). Soweit die Klägerin die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf die Frage angreift, ob ihr Fahrzeug zwischen 8.00 Uhr und dem Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bewegt worden sei oder nicht, ist die gerichtliche Tatsachenwürdigung nicht substanziiert angegriffen worden. Das Gericht hat die dienstlichen Stellungnahmen der gemeindlichen Vollzugsbediensteten sowie die als Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 4.9.2008 überreichten Auszüge aus der Datenbank des Zentralrechners der Bußgeldstelle ausgewertet und hieraus gefolgert, dass die Ventilstellung am rechten Vorder- und Rückreifen des Fahrzeugs der Klägerin um 8.00 Uhr sowie zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme unverändert gewesen sei, woraus folge, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht bewegt worden sei. Auch der klägerische Einwand, die schriftliche Aussage der gemeindlichen Vollzugsbediensteten K... sei aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zu bezweifeln, ist vom Gericht unter Hinweis auf die Besonderheiten des Falls, die sich der gemeindlichen Vollzugsbediensteten eingeprägt hatten, gewürdigt worden. Dieser gerichtlichen Tatsachenwürdigung ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat die Feststellungen allein pauschal in Frage gestellt; dass die Datenerfassung fehlerhaft oder die dienstlichen Stellungnahmen der gemeindlichen Vollzugsbediensteten unzutreffend gewesen sein könnten, wurde nämlich genauso wenig vorgetragen wie, aus welchem Grund ihr Fahrzeug zwischenzeitlich fortbewegt worden sein könnte. Vielmehr hat die Klägerin nicht plausibel gemacht, was mit ihrem Fahrzeug zwischen 8.00 Uhr und dem Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme geschehen sein könnte. Damit sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht wirksam in Frage gestellt worden. Schließlich bestand für das Gericht auch kein Anlass, zu der Höhe der Gebühren für die Abschleppmaßnahme, die im Vergleich zu den ursprünglich gegenüber der Tochter der Klägerin erhobenen Gebühren vermindert worden waren, Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 15.7.2008 auf eine entsprechende Bemerkung der Klägerin in ihrer Klagebegründung mit Schriftsatz vom 23.6.2008 hin darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedliche Gebührenhöhe aus der unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlage für ihre Festsetzung - Ersatzvornahme bzw. unmittelbare Ausführung - ergebe. Die Zusammensetzung der Gebühren ist ohne weiteres nachvollziehbar und von der Klägerin bislang nicht in Frage gestellt worden. Nachdem auch im vorliegenden Antragsverfahren die Gebührenhöhe nicht substanziiert bestritten worden ist, folgen aus der Tatsache, dass sich das Gericht hiermit nicht ausdrücklich befasst hat, keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung.

2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen habe, ohne die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen bzw. von ihm benannte Zeugen angehört zu haben. Trotz entsprechenden Hinweises habe das Gericht ohne Prüfung und damit rechtswidrig die von der Beklagten angeführten tatsächlichen Gegebenheiten der Örtlichkeiten als gegeben unterstellt. Im Hinblick darauf, dass es die von ihr benannten Zeugen nicht angehört, sondern deren schriftliches Vorbringen als richtig unterstellt hätte, habe es gegen die Grundsätze der Amtsermittlung, des rechtlichen Gehörs sowie des fairen Verfahrens verstoßen. Schließlich habe es ihr nicht rechtzeitig Aktenteile zur Verfügung gestellt und damit keine angemessene Zeit für die Prüfung dieser Aktenteile gewährt.

Auch dieses Vorbringen kann die Zulassung der Berufung nicht begründen. Zwar könnten die in der Sache gerügten Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genauso einen Verfahrensmangel darstellen wie ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings muss die angegriffene Entscheidung auch auf dem Verfahrensmangel beruhen; er muss entscheidungserheblich sein. Auch darf das Rügerecht nicht verwirkt sein. So liegt der Fall aber hier:

Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.9.2009 (S. 3) ergibt, wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dessen Hinweis, dass ihm nach wie vor die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 4.9.2008 fehlen würden, diese in Kopie überreicht, nachdem die Verhandlung unterbrochen worden war; sie wurde sodann - ohne dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder diese selbst eine längere Prüfungszeit für sich in Anspruch genommen hatten - fortgesetzt. Da die Klägerin damit nicht zu erkennen gegeben hat, dass die Zeit für die Prüfung der nachgereichten Unterlagen zu kurz war, war sie damit ihres Rügerechts verlustig gegangen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 138 Rn. 19 m. w. N.). Soweit die Klägerin Verfahrensmängel im Hinblick auf die Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten der Örtlichkeiten rügt, wären solche Verfahrensfehler schon nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hatte - wie aufgezeigt - die Schilderung der Klägerin als zutreffend unterstellt, konnte der Klage aber aus rechtlichen Erwägungen den Erfolg versagen. Daher kommt es auf die Klärung der tatsächlichen Gegebenheiten vorliegend nicht mehr an. Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bzw. des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Frage rügt, ob ihr Fahrzeug mindestens drei Stunden an der fraglichen Stelle verkehrsordnungswidrig geparkt gewesen sei, bestand aus den genannten Gründen und mangels substanziierten Vortrags der Klägerin für das Gericht kein Anlass, über die Auswertung der dienstlichen Stellungnahmen und der vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Im Übrigen hätte es der anwaltlich vertretenen Klägerin oblegen, in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen; die schriftsätzlich gestellten Anträge sind als Ankündigung bzw. Anregung entsprechender Ermittlungsmaßnahmen zu verstehen, nicht aber als Beweisanträge, die das Gericht zu einer entsprechenden Bescheidung verpflichtet hätten (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 86 Rn. 7 m. w. N.).

Damit kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).