Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Koblenz Urteil vom 29.04.2013 - 2010 Js 43957/12 - 34 OWi - Herabsetzung der Geldbuße wegen Stresssituation

AG Koblenz v. 29.04.2013: Herabsetzung der Geldbuße wegen Stresssituation


Das Amtsgericht Koblenz (Urteil vom 29.04.2013 - 2010 Js 43957/12 - 34 OWi) hat entschieden:
Eine besondere Stresssituation, die vorliegen kann, wenn sich die Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes auf der Fahrt zu einem Tierarzt befindet und es dem Hund lebensbedrohlich schlecht ging, rechtfertigt die Reduzierung der Geldbuße auf nicht ins Verkehrszentralregister eintragungspflichtige Euro 35.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe


Gründe:

Die Betroffene, die im Oberwesterwaldkreis wohnt, ist Halterin eines ausgebildeten Rettungshundes. Sie ist ... Jahre alt. Sie ist verheiratet.

Aufgrund des glaubhaften, von Reue und Einsicht getragenen Geständnisses der Betroffenen sowie dem in allen Punkten nachvollziehbaren, schlüssiger Gutachten des sachverständigen Dr. T... sowie der Inaugenscheinnahme gemäß § 86 StPO sämtlicher bei der Akte befindlichen Skizzen und Lichtbilder, auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO folgender Sachverhalt fest:

Am 27.04.2012 ging es dem Hund der Betroffenen lebensbedrohlich schlecht. Sie entschloss sich daraufhin den Tierarzt ihres Vertrauens, der seine Praxis in 54... betreibt aufzusuchen. Dabei benutzte sie mit ihrem Pkw Marke VW, amtliches Kennzeichen ... die BAB 48 bei km 24,850 in Fahrtrichtung Trier um 16.01 Uhr und überschritt die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 28 km/h, was einen Verkehrsverstoß wie tenoriert darstellt. Die Verfehlung der Betroffenen war wie tenoriert zu ahnden. Es konnte von der Festsetzung der Regelgeldbuße gemäß § 11.3.5 BKat, der die Anordnung einer Geldbuße von 80,00 Euro vorsieht, im tenorierten Umfang abgesehen werden.

Diese Reduzierung rechtfertigt sich aus der besonderen Stresssituation, in der sich die Betroffene befand aber auch im Hinblick auf den langen Zeitablauf seit Tatgeschehen, was die Betroffene nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde nach Auffassung des Gerichts bereits in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch auf die Betroffene durch das vorliegende Gerichtsverfahren eingewirkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 OWiG; 464, 465 StPO.