Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Bamberg Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10 - Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes

OLG Bamberg v. 20.10.2010: Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10) hat entschieden:
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes setzt eine Auseinandersetzung mit den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus und kann in der Regel nicht allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet werden (Anschluss an OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2006, 2 Ss OWi 63/06, DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7).


Siehe auch Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindesabstandes zum Vorausfahrenden und Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt.

Nach den Feststellungen steuerte der Betroffene am 24.03.2010 um 13.38 Uhr einen Pkw auf der BAB A 6 in Richtung Heilsbronn, wobei er bei Kilometer 735 bei einer Geschwindigkeit von 126 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 17,85 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt.

Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat - mit Ausnahme der Schuldform - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift Bezug.

Demgegenüber konnte der Schuldspruch – worauf der Verteidiger des Betroffenen im Rahmen seiner Gegenerklärung nochmals zutreffend hinweist – keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht von einer (bedingt) vorsätzlichen Verwirklichung des Abstandsverstoßes ausgeht. Denn das Amtsgericht hat die Annahme eines Tatvorsatzes des vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen, seine Fahrereigenschaft einräumenden Betroffenen hier allein mit dem Ausmaß der Abstandsunterschreitung begründet, ohne sich mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen auseinander zu setzen. Die Ansicht des Amtsgerichts führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 und BayObLG DAR 2002, 133).

III. Der Senat kann in der Sache - wie aus Ziffer I. des Beschlusstenors ersichtlich - selbst entscheiden, so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht mehr bedarf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass erhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, welche die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise hinreichend rechtfertigen könnten.

Auch wegen des Rechtsfolgenausspruchs ist eine Zurückverweisung entbehrlich, da das Amtsgericht ungeachtet der von ihm angenommenen vorsätzlichen Begehungsweise gegen den Betroffenen bewusst und entsprechend dem Bußgeldbescheid lediglich die auch für fahrlässiges Handeln vorgesehene Regelgeldbuße von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 des Anhangs zum BKat) festgesetzt hat. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, oder Anhaltspunkte für die Annahme, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden, sind nicht ersichtlich.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.



Datenschutz    Impressum