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OLG Schleswig Beschluss vom 25.06.2013 - 1 Ss 60/13 (87/13) - Beurteilung der Schuldfähigkeit anhand der Blutalkoholkonzentration
OLG Schleswig v. 25.06.2013: Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit anhand der Blutalkoholkonzentration
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 25.06.2013 - 1 Ss 60/13 (87/13)) hat entschieden:
Es gibt keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, und dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich ist, die sich auch auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Alkohol und Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht
Gründe:
Die gemäß §§ 333, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist zulässig und auch begründet.
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt, nachdem er zuvor so viel Alkohol zu sich genommen hatte, dass die ihm entnommen Blutprobe 2,93 Promille Alkohol enthielt, auf das schriftliche Gutachten der Staatlichten Blutalkohol-Untersuchungsstelle in Kiel vom 1. Juni 2012 gestützt hat. Das Untersuchungsergebnis unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Das Amtsgericht hat mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass der Polizeibeamte zunächst versuchte, eine richterliche Entscheidung zu erlangen und dass nach der ihm erteilten Auskunft ein Richter frühestens in einer halben Stunde erreichbar gewesen sei. Der Beamte durfte angesichts der Unsicherheit, ob der zuständige Richter tatsächlich nach Ablauf einer halben Stunde erreichbar sein würde, die Entnahme der Blutprobe selbst anordnen. Jedenfalls – worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, war die Entscheidung des Polizeibeamten in dieser Situation keinesfalls willkürlich.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht eine erhebliche Verminderung oder einen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen hat, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht ist zugunsten des Angeklagten von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,5 Promille oder sogar noch knapp darüber ausgegangen. Das Amtsgericht führt aus, dass der Angeklagte aber trotz seiner hohen Alkoholisierung keine deutlichen Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Denn er sei bis zum Unfall noch in der Lage gewesen, einen Pkw zu führen. Gegen den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten habe er keine deutlichen alkoholbedingten Auffälligkeiten gezeigt. Er sei in der Lage gewesen, ein geordnetes Gespräch mit den Polizeibeamten zu führen und die Entscheidung über eine freiwillige Entnahme einer Blutprobe zu treffen. Der Polizeibeamte habe nach seinem Eindruck keinen volltrunkenen Angeklagten angetroffen. Bei seiner Zeugenaussage habe er lediglich überlegt, ob der Angeklagte mittelgradig oder stark alkoholisiert gewesen sei, woran er sich nicht mehr sicher erinnert habe. Dies sowie der Grad der Alkoholisierung zur Mittagszeit spreche dafür, dass der Angeklagte erheblich Alkohol gewohnt sei und daher trotz seiner erheblichen Alkoholisierung in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Mit diesen Ausführungen verkennt das Amtsgericht die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen. Zwar ist im Ausgangspunkt die Annahme des Amtsgerichts zutreffend, dass es nach der neueren gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, und dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit, eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich ist, die sich auch auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (vgl. BGH Urteil vom 29. Mai 2012 – m. w. N., zitiert nach juris). Die Erwägungen, die das Amtsgericht dazu veranlassten, trotz der erheblichen Alkoholisierung von voller Verantwortlichkeit des Angeklagten auszugehen, sind aber lückenhaft und zum Teil widersprüchlich. Hinsichtlich des Erscheinungsbilds des Angeklagten hat das Amtsgericht allein die Aussage des Polizeibeamten herangezogen, wonach der Angeklagte nach seinem Eindruck nicht volltrunken, sondern lediglich mittelgradig oder möglicherweise auch stark alkoholisiert war. Hierbei handelt es sich lediglich um Wertungen des Polizeibeamten, die so nicht nachvollziehbar sind. Hier hätte es der Mitteilung bedurft, ob und ggf. welche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Polizeibeamte wahrnahm und bei welchen Ausfallerscheinungen er von einem "volltrunkenen" Angeklagten einerseits und einem "stark alkoholisierten" Täter ausgeht. Auch bleibt offenen, woher der Tatrichter die Erkenntnis nimmt, dass der Angeklagte bis zu dem Unfall in der Lage war, einen Pkw zu führen. Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen über das Fahrverhalten des Angeklagten bis zum Unfall, insbesondere nicht dazu, ob der Angeklagte grundlos möglicherweise wechselnde Geschwindigkeiten oder Schlangenlinien fuhr oder Verkehrszeichen missachtete.
In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird das Amtsgericht zu erwägen haben, ob es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit einen Sachverständigen hinzuzieht, was bei hoher Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in der Regel unumgänglich ist. Sollte sich das Gericht für genügend sachkundig halten, müsste es seine Sachkunde in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darlegen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18.6.1999 – (3) 1 Ss 108/99 (47/99) – zitiert nach juris).
Das Amtsgericht wird in der neuen Verhandlung auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu entscheiden haben.