Das Verkehrslexikon
OLG Bamberg Beschluss vom 14.01.2011 - 3 Ss OWi 2062/10 - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Übersendung eines Sachverständigengutachtens
OLG Bamberg v. 14.01.2011: Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anordnung der Übersendung eines Sachverständigengutachtens an den Verteidiger
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 14.01.2011 - 3 Ss OWi 2062/10) hat entschieden:
Durch die gerichtliche Anordnung der Übersendung eines (anthropologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahrereigenschaft des Betroffenen an den Verteidiger des Betroffenen zur Stellungnahme wird die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen.
Siehe auch Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich und Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer am 18.08.2009 als Führerin eines Pkw begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage nach länger als einer Sekunde dauernder Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 200 € verurteilt und gegen sie ein – mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes – Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts; sie wendet sich insbesondere gegen die vorgenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betroffenen erweist sich – zumindest vorläufig – als erfolgreich, da die Beweiswürdigung des Tatgerichts lückenhaft ist.
1. Auf die von der Betroffenen zulässig erhobene Rechtsbeschwerde ist von Amts wegen durch Freibeweis zu prüfen, ob das Verfahrenshindernis eingetretener Verjährung besteht (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. Einleitung Rn. 150 ff., § 337 Rn. 6). Vorliegend ist durch die Anordnung der Übersendung des anthropologischen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG wirksam unterbrochen worden.
a) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG).
b) Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 18.08.2009 begangen. Vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist wurde die Verjährung zuletzt am 28.10.2009 durch den Erlass des am 30.10.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bußgeldbescheides der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen.
c) Die mit dem Erlass des Bußgeldbescheides am 28.10.2009 in Lauf gesetzte, nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist wurde sodann erstmals nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG am 14.12.2009 durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG unterbrochen. Erneut wurde die Verjährungsfrist unterbrochen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG am 15.12.2009 mit der (erstmaligen) Terminsbestimmung und nochmals nach § 33 Abs. 1 Satz Nr. 2 am 03.02.2010 durch die im Beschlusswege erfolgte gerichtliche Beauftragung eines anthropologischen Sachverständigen zur Anfertigung eines Identitätsgutachtens.
d) Die hierdurch nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde durch die Anordnung der Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG wiederum unterbrochen. Denn hierin liegt eine Anordnung der richterlichen Vernehmung der Betroffenen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Der Begriff der Vernehmung ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht bestimmt, sondern gemäß § 46 Abs. 1 OWiG den §§ 136, 163 a StPO zu entnehmen (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 33 Rn. 10). Nach § 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO liegt eine Vernehmung in einfachen Sachen, um die es sich in Bußgeldsachen im Regelfall handelt, vor, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (OLG Oldenburg NJW 1970, 719 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1999, 279 f.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; Göhler OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 10). Auch sind die bei der Vernehmung als Mindestvoraussetzung gemäß §§ 46, 55 i.V.m. §§ 163 a, 136, 136 a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten beachtet. Die Betroffene wurde gemäß § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in der Hauptverhandlung am 03.02.2010 gemäß § 136 StPO belehrt.
2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichtes ist fehlerhaft, da sie lückenhaft ist. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 23.12.2010, mit welcher sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ausgeführt:
„Mit der zulässigen Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.
Ihr ist bereits mit der Sachrüge ein – vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen, so dass es auf die (nicht ausgeführte) Formalrüge nicht (mehr) ankommt.
Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellung der Fahreridentität lückenhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG).
Zwar hat allein der Tatrichter zu entscheiden, ob im Rahmen der Fahreridentifizierung das Messfoto die Feststellung erlaubt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist. Ob ein solches Foto jedoch ein geeignetes Beweismittel ist, ist – beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben – durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (BGHSt 41, 376 ff.).
Das Gericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich auf das in den Akten befindliche Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen und es damit zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann und darf daher aus eigener Anschauung beurteilen, ob das Messfoto als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist oder eine so schlechte Qualität aufweist, dass eine Identifizierung allein anhand des Bildes nicht möglich ist.
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Das Lichtbild, auf das in den Urteilsgründen Bezug genommen wurde, ist aufgrund seiner groben Körnung und der Verdeckung der Augenpartie durch eine Sonnenbrille zu Identifizierungszwecken nur eingeschränkt geeignet. Die Tatrichterin hat deshalb in nicht zu beanstandender Weise ein anthropologisches Sachverständigengutachten erholt und damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie sich allein anhand des Lichtbildes nicht in der Lage sieht, die Betroffene zu identifizieren.
Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung aber trotzdem nicht. Zwar ist es allein Aufgabe des Tatrichters, den Sachverhalt festzustellen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme zu würdigen. Er hat insoweit ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu überprüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Tathergang überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH NJW 1979, 2318). Allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen und zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommt. Die Beweiswürdigung ist der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur dann zugänglich, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein gültige, zwingende Regeln der Lebenserfahrung verstößt oder. Dies ist hier aber der Fall.
Die Sachverständige konnte die Betroffene als Fahrerin nicht verifizieren, aber auch nicht ausschließen. Die Tatrichterin hat die Verurteilung deshalb allein darauf gestützt, dass auf dem Bild eine blonde, jüngere Frau zu sehen ist und die Mutter der Betroffenen, die selbst als Fahrerin in Betracht kommt, eine Mitwirkung an der Identifizierung abgelehnt und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Das Tatgericht hätte hier aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Umstände darlegen müssen, ob etwa verbleibende Zweifel an der Identifizierung durch weitere Indizien wie beispielsweise die Fahrtstrecke oder -zeit, die Kleidung des Fahrers oder ähnliches ausgeräumt werden konnten, denn die Überzeugung des Tatrichters hinsichtlich der Identität des Betroffenen wird gerade in einem solchen Fall i.d.R. nur auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände beruhen können (Gübner in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1776). Diese Gesamtwürdigung liegt nicht vor. Allein aus dem der Mutter der Betroffenen zustehendem Recht, das Zeugnis zu verweigern und nicht an der Gutachtenerstattung mitzuwirken, kann nicht auf die Täterschaft der Betroffenen geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Mutter sich an der Aufklärung der Tat zugunsten der Tochter beteiligen wird, wenn sie selbst gefahren sein könnte.
Da das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht, ist es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§§ 353 Abs. 2 StPO i.V.m. 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).“
Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen nach eigener Überprüfung zu Eigen und bemerkt ergänzend, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht ausschließt, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) kann dies sogar gebieten (BGH StraFo 2004, 314 f. = NStZ-RR 2005, 257).
III.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die Sache wird zur neuen Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.