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OLG Celle Beschluss vom 20.01.2014 - 322 SsRs 247/13 - Zur Vertretungsvollmacht des Verteidigers
OLG Celle v. 20.01.2014: Zur Vertretungsvollmacht des Verteidigers beim Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen
Das OLG Celle (Beschluss vom 20.01.2014 - 322 SsRs 247/13) hat entschieden:
- Der Verteidiger im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, wenn er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen.
- Ist der Verteidiger zur Vertretung umfassend bevollmächtigt und hat er gegenüber dem Gericht die Fahrzeugführereigenschaft des Betroffenen eingeräumt und erklärt, dass weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht erfolgen werden, muss das Gericht einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen stattgeben.
Siehe auch Entpflichtungsantrag und Verteidigervollmacht und Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
Gründe:
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 12.12.2012 hatte der Landkreis L. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 170 € wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf den 13.06.2013 an, welcher auf Antrag des Verteidigers auf den 11.07.2013 verlegt wurde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.07.2013 beantragte der Betroffene, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt hatte, ihn von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden und teilte mit, er werde im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Nach Aufruf der Sache wurde festgestellt, dass weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren.
Das Amtsgericht lehnte die Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung mit der Begründung ab, die beigefügte Vollmacht sei nicht durch den Betroffenen unterzeichnet. Das Amtsgericht verwarf sodann den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 12.12.2012 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und er auch nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit der Rechtsbeschwerde rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes, insbesondere erhebt er ausdrücklich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden; und zwar dann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1) oder die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Hier führt die letztgenannte Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben, denn sie genügt den sich aus §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden formellen Darstellungsanforderungen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Amtsgericht hat gemäß § 73 Abs. 2 OWiG dem Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung dann zu entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Insoweit besteht für das Amtsgericht kein Ermessensspielraum (vgl. OLG Köln, VRS 105, 207 ff. m. w. N.).
b) Das Amtsgericht hat dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt, indem es den von seinem Verteidiger gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Nachdem der Betroffene bei seinem Verteidiger seine Fahrereigenschaft verwertbar eingeräumt hatte und im Übrigen angekündigt hatte, keine weiteren Angaben machen zu wollen, war das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung unter keinem Gesichtspunkt mehr erforderlich. Danach hätte das Amtsgericht dem Entbindungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen und den Einspruch nicht verwerfen dürfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die dem Verteidiger erteilte Vollmacht nicht von dem Betroffenen persönlich unterzeichnet war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:
"Der Verteidiger war auch im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG legitimiert, weil er von dem Betroffenen zur Vertretung bevollmächtigt wurde und seine Vertretungsbefugnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen hat. Dabei ist unschädlich, dass der Verteidiger die Vollmachtsurkunde selbst unterzeichnet hat. Diesbezüglich ist zwischen der Erteilung der Vollmacht und dem Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu unterscheiden. Einer besonderen Form bedarf die Erteilung der umfassenden Vertretungsvollmacht nicht; sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. In der Erteilung kann die Ermächtigung enthalten sein, eine ggf. erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Auftraggebers zu unterzeichnen (vgl. Bay. ObLG, Beschl. v. 07.11.2001 - 5StRR 285/01 ; KG Berlin, Beschl. v. 12.06.2013 - 3 Ws (B) 202/13). Nach dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene seinen Verteidiger umfassend bevollmächtigt. Diese Erklärung schließt die Ermächtigung des Verteidigers ein, die Vollmachtsurkunde im Namen des Betroffenen zu unterzeichnen (vgl. Bay. ObLG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.). Danach war der Verteidiger berechtigt für den Betroffenen Erklärungen auch zur Sache abzugeben und einen Entbindungsantrag zu stellen."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Zurückweisung des Entbindungsantrages und die sich daran anschließende Verwerfung des Einspruchs hätten daher nicht erfolgen dürfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen liegt bei dieser Konstellation in der unterbliebenen, bei rechtsfehlerfreier Entscheidung aber gebotenen materiell-rechtlichen Prüfung des Einspruchs des Betroffenen.