Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13 - Zur Erstreckung des Vorfahrtsrecht auf die gesamte Kreuzung

BGH v. 27.05.2014: Zur Erstreckung des Vorfahrtsrecht auf die gesamte Kreuzung oder Einmündung


Der BGH (Urteil vom 27.05.2014 - VI ZR 279/13) hat entschieden:
  1. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

  2. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn. Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung.

Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 25. August 2009 zwischen einem Bus und einem Pkw. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vorfahrtsberechtigte T.-​Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S.-​Straße und wollte an der Einmündung zur T.-​Straße in diese nach links abbiegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich unmittelbar nach der S.-​Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T.-​Straße eine Bushaltestelle. Um diese anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S.-​Straße. Dabei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrtsstraße heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 1.

Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 9.493,30 € nebst Zinsen sowie weitere 810,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent anerkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent begrenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,33 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2013, 456 und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zu. Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden vollständig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1 ergeben habe. Nach dem von den Parteien nicht weiter angegriffenen Unfallhergang habe sich der Bus ursprünglich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vorhandene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung liegende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Busses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die Vorfahrtsstraße sei für diesen in beide Richtungen deutlich einsehbar gewesen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unterbrochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur vorfahrtsberechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt auf der vorfahrtsberechtigten Straße habe erreichen müssen. Damit ergebe sich die Wartepflicht des Beklagten zu 1 aus dem vor der Einmündung befindlichen "Vorfahrt gewähren"-​Schild.

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe. Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwiderbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Verursachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1, gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktrete.

Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebührensatzes von 1,6. Bei der Überschreitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertreter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent.


II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionen hat das Berufungsgericht mit Recht ein Vorfahrtsrecht des Busses angenommen, auch wenn dieser die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Haltestelle zu erreichen.

a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer - hier vorliegenden - Einmündung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt - wie hier durch das Zeichen 205 - besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO). Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO aF).

Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urteile vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff.; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837, 838; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, aaO mwN).

Nach dieser Rechtsprechung hat der Fahrer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrtsstraße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat, Urteile vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO). Eine Markierung des Verlaufs des bevorrechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung. Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung der Orientierung den Verlauf des bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat, Urteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 4 StR 313/58, BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVO Rn. 29). Es gibt keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 - 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hentschel/König/Dauer, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrtsberechtigt und der Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vorfahrtsberechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz hinter der Einmündung der nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Beklagte zu 1 bei der Annäherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO aF).

2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung der Beklagten angenommen und eine (Mit-​)Haftung der Klägerin verneint hat. Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB).

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im normalen Fahrverlauf ohne besonders starke Brems- oder Lenkbewegungen die Haltestelle zu erreichen, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten würde. Dieser hat selbst vorgetragen, dass er im Begriff war anzuhalten, und fuhr gemäß dem Sachverständigengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin keine Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können und müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus näherte und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. Dies war für ihn bei der erforderlichen Aufmerksamkeit erkennbar, weil - wie bei trichterförmigen Einmündungen üblich - die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide Richtungen deutlich einsehbar war.

b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer einfachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen ist. Zwar können - im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen - für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fahrzeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 1964 - VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom 24. Januar 1966 - III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG Rn. 6). Ein Umstand muss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94, VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN; König, aaO Rn. 5 f. mwN). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundegelegt. Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus ist zum Zeitpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren. Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt, nicht ausgewirkt.

c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat.

aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16 mwN).

bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG haftenden Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1 abstellen und - wie in einem solchen Fall regelmäßig - die einfache Betriebsgefahr des Busses zurücktreten lassen.

3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG-​VV zugesprochen hat, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG-​VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW-​RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Dies ist hier nicht der Fall.