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BGH Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 114/95 - Fehlende Herstellergarantie als Sachmangel

BGH v. 24.04.1996: Zur Frage eines Sachmangels bei fehlender Herstellergarantie


Der BGH (Urteil vom 24.04.1996 - VIII ZR 114/95) hat entschieden:
Fehlt einem verkauften Kraftfahrzeug die vom Verkäufer zu beschaffende Herstellergarantie oder ist diese bei Übergabe des Fahrzeugs bereits teilweise abgelaufen, so liegt kein Sachmangel vor. Insoweit kommt allein eine Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, dessen Betriebsvermögen im wesentlichen aus einem Lkw besteht, den ihr Ehemann fährt. Im Februar 1992 ließ die Klägerin ihren Ehemann bei der Beklagten eine dort vorrätige Volvo-​F-12-​Sattelzugmaschine vom Typ Intercooler zum Preis von brutto 182.400 DM aussuchen. Dieses Fahrzeug hatte die Beklagte nicht über den deutschen Generalimporteur bezogen, sondern aus Frankreich importiert, wo es am 18. November 1991 ausgeliefert worden war. Am 18. März 1992 unterzeichnete die Klägerin einen auf dieses Fahrzeug gerichteten "Auftrag auf neue Kraftfahrzeuge ... nach Kenntnisnahme und unter Anerkennung der umseitigen Geschäftsbedingungen". Diese Geschäftsbedingungen lauten auszugsweise:
"V Gewährleistung
  1. Das gebrauchte Fahrzeug bzw. die gebrauchte Kaufsache ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. ...

  2. Für neue Fahrzeuge bzw. neue Kaufsachen und deren Teile übernimmt die Verkäuferin Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten vom Tage der Lieferung an. Die Gewährleistung ist beschränkt auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist es dem Käufer gestattet, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen."
Bereits zuvor hatte die Klägerin der D. GmbH den Abschluss eines Leasingvertrages über den Lkw angetragen, den diese unter dem 8. Mai 1992 annahm. § 6 der diesem Leasingvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
    "
  1. Für Sach- und Rechtsmängel des Leasingobjektes leistet der LG nur in der Weise Gewähr, dass er mit Abschluss dieses Leasingvertrages seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüchen an den LN abtritt. Der LN nimmt diese Abtretung an. Die Gewährleistungsansprüche umfassen auch das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufes) und Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche sind jedoch nicht mit abgetreten.

  2. ...

  3. ...

  4. Der LN wird im Gewährleistungsfall aus abgetretenem Recht Leistung an den LG verlangen bzw. entsprechenden Klageantrag stellen."
Am 8. April 1992 erklärte die Leasinggeberin gegenüber der Beklagten, sie trete in die Bestellung der Klägerin ein. Demgemäß stellte die Beklagte das Fahrzeug für den mit der Klägerin abgesprochenen Preis der Leasinggesellschaft in Rechnung mit der Maßgabe, dass 54.720 DM durch die Klägerin, der Rest von 127.680 DM durch den Leasinggeber zu zahlen seien. Die Leasinggesellschaft hat den auf sie entfallenden Betrag ganz, die Klägerin den auf sie entfallenden Betrag teilweise erbracht. Die Klägerin hat das Fahrzeug am 30. April 1992 übernommen. Bis Ende Juni 1994 legte es mindestens 312.000 km zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 1992 ließ die Klägerin die Wandelung des Kaufvertrages erklären und mit Schreiben vom 2. November und 8. Dezember 1992 den Leasingvertrag wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Leasinggesellschaft anfechten.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer Leasinggeberin Wandelung des Kaufvertrags mit der Behauptung, das von der Beklagten gelieferte Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich um einen sogenannten "Grauimport" handele. Es sei nicht mit einer Garantie der Volvo-​Deutschland GmbH ausgestattet. Außerdem seien die von der Volvo-​Deutschland GmbH eingeführten Fahrzeuge mit einer Garantie von 24 Monaten ausgestattet, während mit dem von der Beklagten gelieferten Fahrzeug nur eine solche über 12 Monate verbunden sei. Diese Garantiefrist habe außerdem bereits mit der Auslieferung am 18. November 1991 begonnen. Im übrigen sei das Fahrzeug anders ausgestattet als die für Deutschland produzierten Lastkraftwagen. Die Ausstattung des gelieferten Fahrzeugs sei auch nicht identisch mit der desjenigen, das ihr Ehemann vor dem Kauf besichtigt habe. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte den restlichen Kaufpreis einschließlich Finanzierungskosten von 14.414,73 DM nebst Zinsen geltend. Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin den Leasingvertrag angefochten habe. Diese könne sich daher nicht auf die darin enthaltene Abtretung des Rechts auf Wandelung berufen. Schuldnerin der Restkaufpreisforderung der Beklagten sei allein die Leasinggeberin. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat nunmehr beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 127.680 DM nebst Zinsen an die Leasinggeberin sowie zur Freistellung der Klägerin von allen gegenüber der Leasinggeberin bestehenden weiteren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Lkw an die Beklagte. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage - unter Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Entscheidung an das Landgericht - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den Leasingvertrag nicht wirksam angefochten. Wegen der engen Verknüpfung von Leasingvertrag und Kaufvertrag könne der Leasingnehmer, dem die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte abgetreten seien, eine Anfechtung wegen Irrtums nicht auf solche Umstände stützen, die zugleich einen Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellten. Außerdem habe die Klägerin das Vorliegen eines Irrtums im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung ebenso wie die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht substantiiert dargetan. Auch sei die Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz oder nach § 13 a UWG nicht berechtigt gewesen, sich von den vertraglichen Absprachen mit der Beklagten zu lösen.

Das Wandelungsbegehren der Klägerin sei dagegen berechtigt. Hierbei könne offenbleiben, ob es überhaupt die von ihr behaupteten Ausstattungsunterschiede zwischen den Fahrzeugen des Herstellers gebe und ob solche Ausstattungsunterschiede angesichts der Tatsache, dass die Klägerin sich ein ganz bestimmtes Fahrzeug ausgesucht habe, geeignet seien, einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu begründen. Auch brauche nicht aufgeklärt zu werden, ob die Garantieregelungen des Herstellers für die nach Deutschland gelieferten und für die für den französischen Markt produzierten Fahrzeuge unterschiedlich lange Garantiefristen festlegten. Das Fahrzeug habe nämlich jedenfalls insoweit einen erheblichen Mangel aufgewiesen, als bei Gefahrübergang an die Klägerin nahezu sechs Monate der Herstellergarantie verstrichen gewesen seien. Um diese Frist habe sich der Anspruch der Klägerin, der insoweit in dem Leasingvertrag alle Gewährleistungsansprüche abgetreten gewesen seien, auf Ersatz aller Schäden, die nicht nachweislich von ihr zu vertreten seien, verkürzt. In dieser Verkürzung der Garantiefrist sei ein dem Fahrzeug anhaftender, seinen Wert herabsetzender Umstand und somit ein Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu sehen. Hierbei sei nicht entscheidend, ob tatsächlich während der fraglichen Zeit ein garantiepflichtiger Schaden eingetreten sei. Gegenüber diesem Mangeleinwand könne die Beklagte sich nicht auf ihre Geschäftsbedingungen berufen. Es könne offenbleiben, ob diese überhaupt wirksam vereinbart worden seien. Sie seien unklar und widersprüchlich. Nach der Überschrift handele es sich um den Auftrag für ein neues Kraftfahrzeug, nach dem weiteren Text aber um die Bestellung eines näher beschriebenen gebrauchten Kraftfahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung; lediglich für neue Fahrzeuge übernehme die Beklagte als Verkäuferin die Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten vom Tage der Lieferung an, allerdings beschränkt auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung komme aber im Hinblick auf den Mangel der Herstellergarantie schon im Ansatz nicht in Betracht.


II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang Stand.

1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht insoweit, als es einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darin sieht, dass bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin von der Herstellergarantie beinahe sechs Monate abgelaufen waren. Beschaffenheitsmerkmale im Sinne des Fehlerbegriffs dieser Vorschrift können sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, doch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen, von ihm ausgehen; sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehen von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 = WM 1988, 48 unter II 1 a bb m.w.Nachw.). Der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, das Fehlen der (Hersteller-​) Garantie, der ihr teilweiser Ablauf gleichzusetzen wäre, sei als Sachmangel zu betrachten (Staudinger/Honsell, BGB, 13. Aufl., § 459 Rdnr. 92; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 301; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 439 und 627; OLG Frankfurt, MDR 1984, 141; OLG Stuttgart, RIW/AWD 1985, 243; LG Bielefeld, MDR 1971, 661), vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verkürzung der Garantiefrist einen den Wert des Fahrzeugs - unter Umständen erheblich - herabsetzenden Umstand darstellt; das Fehlen der Garantie oder die Verkürzung der Garantiefrist kann im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein (so etwa LG Bielefeld aaO). Auch mag zutreffen, dass der Käufer eines Neuwagens üblicherweise das Bestehen einer - vollen, d.h. erst bei Ablieferung an ihn beginnenden - Garantie des Herstellers voraussetzen darf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - I ZR 149/83 = WM 86, 776 unter II 1 b bb; Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - VIII ZR 184/85 = WM 1986, 1321 unter II 2). Der Begriff des Fehlers im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB setzt indessen weiter voraus, dass der fragliche Umstand nicht nur eine rechtliche Beziehung der Kaufsache zur Umwelt darstellt, sondern dass diese Beziehung in der Beschaffenheit der Kaufsache ihren Grund hat, ihr also anhaftet. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung die durch die räumliche Lage bedingte rechtliche Unmöglichkeit, Kellerräume als Wohnungen zu benutzen (BGH, Urteil vom 20. März 1987 - V ZR 27/86 = NJW 1987, 2511 unter I), als Fehler anerkannt worden, nicht dagegen eine von der Beschaffenheit des erworbenen Wohnraumes unabhängige, für den Käufer ungünstige steuerliche Behandlung der Kosten des Erwerbs (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 aaO) sowie gleichfalls nicht die charakterliche Unzuverlässigkeit eines maßgeblichen Mitarbeiters eines verkauften Unternehmens (Senatsurteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 335/89 = WM 1991, 589 unter II 3 a bb). Danach ist die Verkürzung der Garantiefrist für ein verkauftes Fahrzeug nicht als Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB zu betrachten, weil hiervon weder die Beschaffenheit des Fahrzeuges betroffen ist (wie hier MünchKomm-​Westermann, BGB, 3. Aufl., § 459 Rdnr. 37; Erman/Grunewald, BGB, 9. Aufl., § 459 Rdnr. 10), noch der in der Abkürzung der Garantie liegende, für die Kaufsache nachteilige Umstand in ihrer Beschaffenheit wurzelt.

2. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob dem Fahrzeug weitere, von der Klägerin behauptete Mängel anhaften, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für die weitere Verhandlung wird auf folgende Umstände hingewiesen:

a) Da fehlende Garantien oder abgekürzte Garantiefristen keinen Sachmangel darstellen (siehe oben II 1.), kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte, aber nicht entschiedene Frage, ob die Garantieregelungen des Herstellers für die nach Deutschland gelieferten und für die für den französischen Markt produzierten Fahrzeuge unterschiedlich lange Garantiefristen aufweisen, nicht an.

b) Die Berufung der Klägerin auf die von ihr behaupteten Ausstattungsunterschiede zwischen dem bestellten und dem schließlich gelieferten Fahrzeug kann nur dann Erfolg haben, wenn der Gewährleistungsausschluss, auf den die Beklagte sich beruft, unwirksam ist. Hierzu wird das Berufungsgericht, wie die Revision in anderem Zusammenhang zu Recht rügt, zunächst festzustellen haben, "als was" das Fahrzeug verkauft wurde. Handelt es sich bei dem zwischen den Parteien zunächst abgeschlossenen Kaufvertrag, wie die "Bestellung" nach ihrem Wortlaut vermuten lässt ("gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung"), um einen Gebrauchtwagenkauf, so ist die Gewährleistung hierfür nach Nr. V 1 der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam ausgeschlossen (Senatsurteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 19/94 = WM 1995, 160 unter II 2 a). Handelt es sich dagegen um den Verkauf eines Neufahrzeugs, so ist die Gewährleistung nach Nr. V 2 der AGB wirksam (§ 11 Nr. 10 b AGBG) auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und erst hilfsweise auf Wandelung oder Minderung beschränkt.

c) Falls, was das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte der Klägerin die Lieferung eines Fahrzeugs mit - voller - Werksgarantie schuldete, kommt angesichts der von der Vorinstanz angenommenen abgekürzten Garantie, die die Beklagte der Klägerin verschafft hat, die Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenleistungspflicht durch die Beklagte in Betracht mit der Folge, dass der Klägerin möglicherweise Rechte aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehen (vgl. BGHZ 87, 88, 92; Palandt-​Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 276 Rdnr. 112). Die Klägerin als Leasingnehmerin vermag indessen derartige Ansprüche nur aus abgeleitetem Recht zu erheben. Das Berufungsgericht wird daher, gegebenenfalls nach entsprechendem Vortrag der Parteien, zu prüfen haben, ob den dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine derartige Abtretung zu entnehmen ist.

d) Ausweislich des Urteilstenors hält das Berufungsgericht auch den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, sie von allen gegenüber der Leasinggeberin bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag zu befreien, für "dem Grunde nach gerechtfertigt". Indessen war der Erlass eines Grundurteils über das der Höhe nach unbestimmte Freistellungsbegehren der Klägerin, also über einen unbezifferten Anspruch, mangels eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nicht zulässig (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - IX ZR 249/88 = NJW 1990, 1366 unter 1 b cc).