Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 - Zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung

OVG Münster v. 22.03.2012: Zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung


Das OVG Münster (Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12) hat entschieden:
Der Umstand, dass ein Antragsteller sechs Jahre nach dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen hat, ist eine "Tatsache", die die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitzt. Die Bedeutung des Zeitfaktors als Anknüpfungstatsache im Sinne des § 2 Abs. 2 FeV sei nur in wenigen Fällen durch gleichwertige andere Erkenntnismittel zu ersetzen; eine Teilnahme am Straßenverkehr, in der sich der Bewerber bewähren könne, könne es im Falle des § 20 Abs. 2 FeV nicht geben.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis


Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dies ist nicht der Fall; die Ausführungen in der Antragsschrift begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte im Falle des Klägers zu Recht eine praktische Fahrerlaubnisprüfung nach § 20 Abs. 2 FeV angeordnet hat. Der Umstand, dass der Kläger seit 1997 (Entziehung der Fahrerlaubnis) nicht mehr mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen habe, sei eine "Tatsache" im Sinne der genannten Norm, die die Annahme rechtfertige, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse nicht mehr besitze. Es bedürfe keiner näheren Begründung, dass auch bei Personenkraftwagen in einem derart langen Zeitraum technische Neuerungen und Entwicklungen zu verzeichnen seien, die gesteigerte Anforderungen an den Kraftfahrer stellten. Die Bedeutung des Zeitfaktors als Anknüpfungstatsache im Sinne des § 2 Abs. 2 FeV sei nur in wenigen Fällen durch gleichwertige andere Erkenntnismittel zu ersetzen; eine Teilnahme am Straßenverkehr, in der sich der Bewerber bewähren könne, könne es im Falle des § 20 Abs. 2 FeV nicht geben.

Der hiergegen gerichteten Argumentation des Klägers, allein der Zeitablauf sei keine Tatsache im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV, im Übrigen werde der Zeitfaktor überbewertet, auch habe er als "aktiver" Beifahrer seiner Ehefrau am Straßenverkehr teilgenommen, hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 1500/10, juris - eine Absage erteilt. Er hat hierzu Folgendes ausgeführt:
"Die Richtigkeit des Abstellens auf den - allerdings nicht mehr starr zu handhabenden - Zeitfaktor folgt ganz offensichtlich sowohl daraus, dass es sich dabei um einen für die Frage des Fortbestehens der notwendigen Befähigung sachgerechten Gesichtspunkt handelt als auch daraus, dass es im Regelfall und so auch vorliegend kaum weitere Faktoren geben dürfte, anhand derer die Frage nach der Notwendigkeit einer neuerlichen Fahrerlaubnisprüfung beurteilt werden könnte. Hiervon geht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus,
vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 3 C 31.10 -, juris (insbes. Rn. 13),
die zwar zu der gleichfalls unlängst geänderten Bestimmung des § 24 FeV ergangen ist, deren wesentliche Aussagen aber auch auf die Auslegung von § 20 Abs. 2 FeV n.F. übertragen werden können. Den Änderungen der §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2 FeV kann nur der Wegfall der bisherige Fixierung auf einen festen Zweijahreszeitraum entnommen werden, nicht aber eine Absage an den nicht von der Hand zu weisenden Umstand, dass typischerweise mit zunehmender Dauer der fahrerlaubnislosen Zeit die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden und die Bewältigung neu hinzugekommener Anforderungen an Kraftfahrer wachsenden Zweifeln ausgesetzt ist. Dem setzt der Kläger mit dem Hinweis, bei der Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen verhalte es sich ähnlich wie beim Fahrradfahren oder Schwimmen - das man auch nicht mehr verlerne -, nichts Durchgreifendes entgegen, wobei schon die Komplexität der an Kraftfahrer gerichteten Anforderungen den vom Kläger angeführten Vergleich entscheidend entkräftet. Im Übrigen verhält es sich auch nicht so, dass der Kläger beim Wiedererwerb der Fahrerlaubnis "wie ein Fahranfänger bei Null" beginnen müsste ...

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe in den rund 14 Jahren seit dem Verlust der Fahrerlaubnis regelmäßig als Beifahrer an motorisierten Straßenverkehr teilgenommen. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes spricht schon mit entscheidendem Gewicht, dass eine aktive Straßenverkehrsteilnahme eine deutlich größere Bedeutung für das Bewahren und Aktualisieren der erforderlichen Fähigkeiten als das bloße Gefahrenwerden hat. Im Übrigen war schon der vormaligen Fassung des § 20 Abs. 2 FeV zu entnehmen, dass es wesentlich auf die aktive, nicht aber die passive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ankommt; allein die Abkehr von der starren Zweijahresfrist führt nicht dazu, nunmehr eine grundlegend andere Bewertung vorzunehmen."
An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest.

Ernstliche Zweifel folgen im vorliegenden Verfahren auch nicht daraus, dass der Kläger als Fahrer eines "Mofas" am Straßenverkehr teilgenommen hat; denn ein - nicht fahrerlaubnispflichtiges - Mofa ist im Vergleich zu einem erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug deutlich langsamer und damit erheblich weniger gefährlicher.

Schließlich liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darin, dass andere Verkehrsteilnehmer, die ebenfalls jahrelang keine Fahrpraxis hatten, dann aber wieder aktiv am Straßenverkehr teilnehmen wollen, keine praktische Fahrprüfung ablegen müssen. Insoweit liegen schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor, denn die vom Kläger geschilderten Fälle betreffen das bloße Nichtgebrauchmachen von einer fortbestehenden Fahrerlaubnis, während es in seinem Fall um die - in § 20 FeV näher geregelte - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entgeht.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall, denn die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob und ggf. in welchem Umfang der Zeitfaktor, also Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis, bei der Entscheidung iSd § 20 Abs. 3 FeV zu berücksichtigen sind",
ist in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt; dass sie ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist, hat der Kläger nicht dazulegen vermocht (s. hierzu unter 1.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei mit der Herabsetzung des Streitwertes auf lediglich die Hälfte des Auffangbetrages dem Umstand Rechnung getragen wird, dass es im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, sondern lediglich um die Modalitäten des Wiedererwerbs geht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).