Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Beschluss vom 11.04.2014 - 2 MB 11/14 - Keine Anfechtbarkeit der Anordnung zur Vorlage eines Facharztgutachtens

OVG Schleswig v. 11.04.2014: Keine Anfechtbarkeit der Anordnung zur Vorlage eines Facharztgutachtens


Das OVG Schleswig (Beschluss vom 11.04.2014 - 2 MB 11/14) hat entschieden:
Eine auf § 46 Abs 3 iVm §§ 11 bis 14 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens stellt eine lediglich der Sachverhaltsaufklärung dienende vorbereitende Maßnahme dar, die erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis überprüft werden kann und gegen die auch die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel unzulässig ist.


Siehe auch Drogen-Screening und Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Anordnung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, nicht selbständig angreifbar ist. Die Anordnung stellt lediglich eine Aufklärungsmaßnahme dar und ist damit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern nur eine Vorbereitungshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind erst im Verwaltungsrechtsstreit über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu überprüfen. An dieser vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu § 15b StVZO a. F. vertretenen Rechtsauffassung (vgl. z.B. Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - juris Rn. 10, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 11 B 36.96 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.) ist auch für die Anforderung von medizinisch-psychologischen Gutachten auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214) festzuhalten; durch die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hat sich am Rechtscharakter der Gutachtensanordnung nichts geändert (vgl. mit ausführlicher Begründung OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u.a. - juris LS 2 und Rn. 18 ff. ; siehe auch VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 3 Bs 71/02 -, juris, OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. September 2007 - 1 O 190/07 - juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 6. August 2007 - 11 ZB 06.1818 - Juris Rn. 3: OVG Schleswig, Beschlüsse vom 2. Juni 2010 - 2 LA 25/10 - m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - 2 O 56/10).

Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 2010 - M 1 E 10.2052 - (juris) geht fehl. Das Verwaltungsgericht München führt ebenfalls ausdrücklich aus, dass die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, nicht selbständig anfechtbar ist ( a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

Danach scheidet vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts aus. Der Zulässigkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO steht entgegen, dass die Gutachtensanordnung nicht als solche, sondern erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis als Vorfrage überprüft werden kann (vgl. OVG Hamburg a.a.O. Rn. 3). Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - juris Rn. 22 und BVerwG 3 C 25.04 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).

Da im Verfahren um die Entziehung der Fahrerlaubnis vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auch nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtschutz ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutzes bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren wäre (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg a.a.O. Rn. 4 ff.).

Zu dieser Entscheidung war der Senat in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmten Zusammensetzung berufen, da der gegen alle vormals zur Entscheidung in Verfahren des Antragstellers berufenen Richter des 2. Senats gerichtete und allein mit ihren vormaligen Entscheidungen begründete Befangenheitsantrag offensichtlich unbegründet und daher unbeachtlich ist. Mit dem Verweis auf vormalige Entscheidungen hat der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag nur mit Umständen begründet, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können. Er legt keine individuellen, auf die Person der einzelnen abgelehnten Senatsmitglieder bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar. Vielmehr erhebt der Antragsteller ausschließlich Einwände gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Verfahrens- und Sachbehandlung in vorangegangenen Entscheidungen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 53.13 - juris Rn. 5(, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 28, 30 jeweils m.w.N., stRspr.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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