Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 22.04.2014 - 13 A 2633/13 - Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten und Verlängerung von Konzessionen für das Taxigewerbe
OVG Münster v. 22.04.2014: Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten und Verlängerung von Konzessionen für das Taxigewerbe
Das OVG Münster (Beschluss vom 22.04.2014 - 13 A 2633/13) hat entschieden:
Bestehen hohe Steuerrückstände, ist die Versagung der Konzessionsverlängerung eines Taxiunternehmens nicht rechtswidrig. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen sind gegenüber dem Finanzamt sowie gegebenenfalls in einem sich anschließenden finanzgerichtlichen (Eil-)Verfahren geltend zu machen. Solange es an einer Aussetzung der Vollziehung fehlt, ist der betroffene Unternehmer verpflichtet, die Steuern zu entrichten.
Siehe auch Taxi - Taxifahrer allgemein und Die Erteilung und Verlängerung von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht, weil schon keine konkrete und entscheidungsrelevante grundsätzlich bedeutsame Frage ausformuliert wurde.
2. Der Kläger hat auch nicht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeworfen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf jeden dieser Gründe ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen eines Anspruchs auf Verlängerung der Taxikonzessionen selbstständig tragend sowohl mit dem Fehlen der erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV) als auch mit einer Unzuverlässigkeit wegen eines schweren Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 d) PBZugV) begründet.
a) Die gegen die Annahme der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen im angefochtenen Urteil bestehen für den Kläger von der Vollziehung ausgesetzte Steuerrückstände in Höhe von 995.731 Euro sowie fällige Steuerrückstände in Höhe von 1.091.111,94 Euro. Dass die fälligen Steuern aus unternehmerischer Tätigkeit ihrer absoluten Höhe nach oder im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Klägers nicht von Gewicht sind oder zwischenzeitlich beglichen wurden, ist nicht ersichtlich; dies hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger ausführt, die Steuerbescheide des Finanzamts seien rechtswidrig, kann er dies der Beklagten nicht entgegenhalten, weil diese deren materielle Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197.96 -, NVwZ-RR 1997, 284; Fromm/ Sellmann/ Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 2 PBZugV, Rn. 1.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit sind gegenüber dem Finanzamt sowie gegebenenfalls in einem sich anschließenden finanzgerichtlichen (Eil-)Verfahren geltend zu machen. Solange es - wie hier - an einer Aussetzung der Vollziehung fehlt, ist der Kläger verpflichtet, die Steuern zu entrichten.
b) Auf die Frage des Vorliegens eines schweren, zur Unzuverlässigkeit führenden Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten kommt es deshalb nicht an.
Ungeachtet dessen dürften die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls nicht geeignet sein, zu belegen, dass der Kläger seinen Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2012 - X B 133/11 -, juris, Rn. 6, 9, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH,
genügen im Bereich des Taxigewerbes - als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen - die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht. Durch diese Erleichterung wird den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wen deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wurde. Dass die Buchführung diesen Anforderungen genügt, ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, denn der Kläger hat nach eigenen Angaben täglich je Fahrzeug lediglich die einzelnen Bareinnahmen erfasst und abgerechnet ohne jedoch Angaben zu Tachoständen, Fahrpreisen, Total- und Besetztkilometern gemacht zu haben. Schließlich ist auch nach den Ausführungen im Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2012 - 14 V 3008/12 - (S. 15) davon auszugehen, dass die Buchführung des Klägers den formellen Anforderungen nicht entsprach und auch materiell unrichtig war (S. 16).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).