Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 25.03.2015 - 16 B 258/15 - Löschung von Punkten im VRR

OVG Münster v. 25.03.2015: Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister und Berücksichtigung zurückliegender Verstöße


Das OVG Münster (Beschluss vom 25.03.2015 - 16 B 258/15) hat entschieden:
Die Punktelöschung als solche ist bedeutungslos, wenn die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf dem Erreichen eines bestimmten Punktestandes beruht, sondern außerhalb des Punktsystems erfolgt ist. Im Übrigen bezieht sich die Löschung von Punkten nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren Entziehungsverfahren herangezogen werden.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, dass die in der Verwarnung vom 1. August 2013 aufgeführten Verstöße bis zu anderthalb Jahre zurücklägen und deshalb nicht mehr Grundlage für eine Verwarnung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG (in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung) hätten sein können. Dieses Vorbringen verfängt bereits deshalb nicht, weil die für die Verstöße verhängten Punkte unstreitig noch nicht getilgt waren. Zudem sieht die Norm eine Frist, innerhalb derer die in Betracht kommende Maßnahme ergriffen werden muss, nicht vor.
Zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2008 - 16 B 220/08 -.
Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verwarnung vom 1. August 2013 unter dem Gesichtspunkt geltend macht, dass der Rotlichtverstoß am 11. April 2012 in der Verwarnung nicht angegeben gewesen sei, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Mitteilung über diesen Verstoß war dem Kraftfahrt- Bundesamt erst am 6. August 2013, also nach Ergehen der Verwarnung mitgeteilt worden. Im Übrigen enthielt die Verwarnung auch den Hinweis auf die Zuwiderhandlungen vom 26. Januar 2012, vom 23. Februar 2012 und vom 22. März 2012, die der Antragsteller nach Teilnahme an dem Aufbauseminar im Juli 2011 begangen hat, mithin auf weitere Zuwiderhandlungen im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG. Da der Antragsteller nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist einen weiteren Rotlichtverstoß am 30. Dezember 2013 begangen hat, also eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG i.V.m. Anlage 12 Nr. 2.1 zur FeV, waren auch die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gegeben.

Der Antragsteller kann auch nichts daraus für sich herleiten, dass gemäß der Mitteilung des Antragsgegners an das Kraftfahrt-Bundesamt vom 4. September 2013 die Vorfälle vom 23. Februar 2012, vom 22. März 2012 und vom 11. April 2012 durch die Verwarnung vom 13. April 2012 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG abgegolten sind. Die Punktelöschung als solche ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, weil die verfahrensgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf dem Erreichen eines bestimmten Punktestandes beruht, sondern außerhalb des Punktsystems erfolgt ist. Im Übrigen bezieht sich die Löschung von Punkten nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren Entziehungsverfahren herangezogen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, NJW 2011, 2985 = Juris, Rn. 9, sowie auch vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 -, VRS 109, 312 = juris, Rn. 16.
Soweit der Antragsteller moniert hat, dass die Anordnung vom 20. Mai 2011 zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Verwarnung vom 1. August 2013 ihm nicht tatsächlich zugegangen seien, gehen diese Behauptungen fehl. Denn der Antragsteller hat der Fahrerlaubnisbehörde am 8. September 2011 eine Teilnahmebescheinigung über ein im Juli 2011 absolviertes Aufbauseminar überreicht, woraus sich ohne Weiteres der Zugang des Anordnungsschreibens ergibt. Hinsichtlich der Verwarnung vom 1. August 2013 folgt der tatsächliche Zugang aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 7. August 2013, das ausdrücklich Bezug nimmt auf die bezeichnete Verwarnung gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG. Insofern liegen hier in Rede stehenden Sachverhalte anders als in dem von dem Antragsteller in Bezug genommenen Verfahren, in dem ein tatsächlicher Zugang des Mahnschreibens sich nicht feststellen ließ.
Hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2013 - 16 B 230/13 -, juris, Rn. 3 ff.
Die geltend gemachten Erschwernisse aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis muss der Antragsteller entsprechend der Wertung des § 2a Abs. 6 StVG grundsätzlich hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalles gebieten keine Ausnahme, da das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahranfängern Vorrang hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).







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