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OLG Hamm Beschluss vom 27.10.2014 - I-9 U 60/14 - Auffahrunfall nach Spurwechsel
OLG Hamm v. 27.10.2014: Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall nach Spurwechsel
Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.10.2014 - I-9 U 60/14) hat entschieden:
Ein vorheriger Spurwechsel des Vordermanns stellt hingegen die Typizität in Frage (vgl. BGH, 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10). Der Anscheinsbeweis ist daher entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.- Ereignet sich ein Auffahrunfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler.
Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens aus einem Auffahrunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel auf der Autobahn bei sog. Stop-and-Go-Verkehr.
Mit angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es greife nicht zu Lasten der Beklagten der Anscheinsbeweis eines typischen Auffahrunfalles, sondern vielmehr zu Lasten der Klägerin der Anscheinsbeweis eines fehlerhaften Spurwechsels, hinter dem die Betriebsgefahr des gegnerischen LKW zurücktrete.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.
Sie begehrt Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht Essen mit der Begründung, das Landgericht habe übersehen, dass der Spurwechsel trotz verbliebener Schrägstellung des klägerischen Fiat Doblo wegen eines verkehrsbedingten kurzzeitigen Anhaltens bereits abgeschlossen gewesen sei. Damit greife der Anscheinsbeweis eines typischen Auffahrunfalles.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil i.W. unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere - der Klägerin günstigere - Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sind vielmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Ergebnis richtig. Im Einzelnen:
1.
Soweit die klägerische Berufung vom Antrag her lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 ZPO gerichtet ist, wobei jegliche Begründung zu einem allein in Betracht kommenden - im Übrigen auch nicht ersichtlichen - Verfahrensfehler erster Instanz fehlt, ist vor dem Hintergrund der Antragsbegründung davon auszugehen, dass mit dem Berufungsantrag als Rechtsmittelziel zumindest auch zugleich die Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Sachanträge beabsichtigt ist (vgl. hierzu Zöller-Heßler, ZPO, § 520 RN 28 mwN).
2. In der Sache steht der Klägerin aber kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 VVG zu; denn zu Lasten der Klägerin greift auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, der Beweis des ersten Anscheins infolge eines fehlerhaften Spurwechsels seitens des Zeugen K..
a. Der Unfall war zunächst, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist nur ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers" (König in: Hentschel/König/Dauer, 41.Aufl., § 17 StVG RN 22).
Dass auch ein solcher jeweiliger Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können, ist weder von den Parteien dargelegt noch sonst ersichtlich und steht damit nicht fest.
b. Die Verpflichtung zum Schadensersatz hängt daher nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, NJW 2012, 1953).
Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Alleinverantwortlichkeit des Zeugen K. in Bezug auf die Unfallverursachung; denn gegen den Zeugen K. streitet der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, der aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht entkräftet ist.
Unstreitig hat der Zeuge K. im rollenden Stop-and-Go-Verkehr einen Fahrstreifenwechsel von dem rechten auf den mittleren Streifen unter Ausnutzung einer Lücke von nur ca. 2 Fahrzeuglängen zwischen dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten LKW und dem diesem vorausfahrenden Fahrzeug begonnen, ohne diesen allerdings beenden zu können, bevor es zur seitlichen Berührung der Fahrzeuge kam. Ausweislich des vom Zeugen zur Akte gereichten Lichtbildes (BI. 59 GA) befand sich das klägerische Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt mit den rechten Rädern noch deutlich auf dem rechten Fahrstreifen und ragte so auf dem mittleren Streifen nur knapp mit der linken Fahrzeugseite in die Fahrspur des dort rollenden LKW. Dementsprechend wurde das klägerische Fahrzeug infolge der Kollision hauptsächlich am linken hinteren Seitenteil beschädigt, während am LKW nur der rechte Blinker defekt war und die Stoßstange Kratzer davontrug.
Angesichts dieses Unfallhergangs kann sich die Klägerin nicht auf ein Auffahrverschulden seitens des Beklagten zu 1. nach Anscheinsbeweisgrundsätzen berufen.
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass derjenige, der mit seinem Kfz auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehendes Kfz auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat, wobei auch eine bloße Teilüberdeckung von Heck und Front den Ablauf nicht atypisch macht. Ein vorheriger Spurwechsel des Vordermanns stellt hingegen die Typizität in Frage (vgl. BGH, NJW 2012, 608). Der Anscheinsbeweis ist daher entkräftet, wenn der Vorausfahrende erst einige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist und sich die Kollision beider Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat.
Da sich die streitgegenständliche Kollision unstreitig ereignete, bevor der Zeuge K. den Fahrstreifenwechsel überhaupt abschließen und sich in den auf dem mittleren Fahrstreifen rollenden Verkehr vollständig eingliedern konnte, lässt sich schon nicht feststellen, dass der Zeuge K. so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Beklagte zu 1. als Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten bzw. überhaupt erst herstellen konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen K. erster Instanz, wonach es während des Spurwechsels zu einem kurzen Stopp gekommen sei und sich die Kollision nach erneutem Anfahren ereignet habe. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO einen solchen Stopp in Abrede gestellt hat, ist weder von der Klägerin plausibel dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern es dem Beklagten zu 1. angesichts der unstreitigen Lückengröße von nur 2 Fahrzeuglängen möglich gewesen sein sollte, den nötigen Sicherheitsabstand herzustellen, während es dem Zeugen K. lediglich gelang, mit der linken Fahrzeughälfte die Fahrspur des fließenden Verkehrs auf dem mittleren Fahrstreifen knapp zu erreichen. Dem Senat ist zudem aus der Befassung mit gleichgelagerten Kollisionen zwischen LKW und PKW aufgrund sachverständiger Äußerungen bekannt, dass ein in die Fahrspur des LKW einscherendes Fahrzeug für den LKW-Fahrer aufgrund seiner Sitzposition und der Größe des LKW erst dann sichtbar wird, wenn es sich schon vor ihm befindet. Hierzu passt die Angabe des Beklagten zu 1., das klägerische Fahrzeug vor der Kollision gar nicht bemerkt zu haben.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Kollision kein typischer Auffahrunfall war, sondern sich vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem unstreitigen Fahrstreifenwechsel ereignete.
Nach § 7 Abs. 5 StVO aber verlangt jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzt ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende Sorgfaltspflicht bei einem Fahrstreifenwechsel nicht in ausreichendem Maße beachtet und den Unfall verursacht und verschuldet hat (vgl. KG, NJW-RR 2011, 28, 29; OLG Hamm, NZV 2010, 79).
Es spricht somit angesichts des zuvor dargestellten Unfallhergangs bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Zeuge K. diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge K. den Richtungswechsel so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich der Beklagte zu 1. darauf hätte einstellen können.
Demgegenüber war zu Lasten des Beklagten zu 1. kein Verursachungsbeitrag in die Haftungsabwägung einzustellen, da gerade nicht feststeht oder bewiesen ist, dass er unaufmerksam war oder falsch reagiert hätte. Die Betriebsgefahr des von ihm geführten LKW tritt hinter dem Verschulden des Zeugen K., der die Gefährdung des Beklagten zu 1. auszuschließen hatte, vollständig zurück (so im Abwägungsverhältnis auch KG, aaO).
III.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.