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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.02.1977 - 2 U 149/76 - Kein Blinken bei Geradeausfahrt aus abknickender Vorfahrt

OLG Frankfurt am Main v. 18.02.1977: Kein Blinken bei Geradeausfahrt aus abknickender Vorfahrt


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.1977 - 2 U 149/76) hat entschieden:
Ein Kfz-Führer, der an einer Kreuzung, an der die von ihm benutzte Vorfahrtstraße nach links "abknickt", geradeaus fahren will und deshalb seinen rechten Blinker einschaltet, kann sich nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen, wenn durch das Blinken ein anderer Kraftfahrer irritiert wird und es dadurch zu einem Unfall kommt.


Siehe auch Abknickende Vorfahrt und Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten


Tatbestand:

In ... bilden der ... und die ... mit der in einem stumpfen Winkel verlaufenden ... eine Kreuzung. Der ... und der Teil der ... der als Verlängerung der ... angesehen werden kann, sind als vorfahrtsberechtigte Straßen ordnungsgemäß gekennzeichnet. Es handelt sich also um eine sog abknickende Vorfahrt.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw am 29.7.1975 in ... auf dem ... in Richtung dieser Kreuzung. Er wollte geradeaus in die ... in Richtung ... fahren und hatte an seinem Fahrzeug den rechten Blinker eingeschaltet gehabt. Zu demselben Zeitpunkt näherte sich aus diesem Teil der ... , also aus Richtung ... der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw, für den bei dem Beklagten zu 2) eine Kfz-​Haftpflichtversicherung bestand, jener Kreuzung, um nach links in die ... einzubiegen. Die beiden Fahrzeuge stießen an der Markierungslinie, die die vorfahrtsberechtigten Straße ... und Teil der ... verbindet, zusammen. Bei diesem Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Die Behebung der unfallbedingten Schäden an dem Fahrzeug des Klägers verursachten Kosten in Höhe von 3.377,18 DM. Die unfallbedingte Wertminderung dieses Fahrzeugs wurde auf 300,00 DM geschätzt. Der Kläger hat für ein Sachverständigengutachten 169,85 DM aufgewendet. Außerdem entstanden ihm allgemeine Kosten in Höhe von 30,00 DM. Der Kläger hatte sich von dem Mietwagenunternehmen I. einen Pkw gemietet und insoweit seine Forderung gegen den Beklagten zu 2) an die Firma I. abgetreten. Die Mietwagenkosten wurden von dem Beklagten zu 2) nicht gezahlt. Deshalb machte die Firma I. gegenüber dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von 766,28 DM zuzüglich einer Verzugsgebühr von 7,66 DM geltend.

Nachdem der Kläger eine Gesamtforderung von 4.610,97 DM eingeklagt hatte, zahlten die Beklagten am 5.12.1975 3.575,00 DM.

Der Kläger hat behauptet, als er bereits die in Richtung ... verlaufende ... erreicht gehabt habe, sei der Beklagte zu 1) plötzlich und unvermittelt in einem rechten Winkel nach links in Richtung ... gefahren. Der Unfall stelle für ihn, dem Kläger, ein unabwendbares Ereignis dar.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.610,97 DM, abzüglich am 5. Dezember 1975 gezahlter 3.575,00 DM, nebst 10% Zinsen aus 4.610,97 DM vom 10. November bis 4. Dezember 1975 und aus 1.035,97 DM seit dem 5. Dezember 1975 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe 1 - 2 m vor der Sichtlinie der vorfahrtsberechtigten Straße gehalten und an seinem Fahrzeug den linken Blinker eingeschaltet gehabt. Er habe den Gegenverkehr passieren lassen. Er sei wieder angefahren, als sich der Kläger mit großer Geschwindigkeit der Kreuzung genähert habe. Aus dessen schneller Fahrweise sei nicht zu erkennen gewesen, ob er geradeaus fahren oder nach links bzw rechts habe abbiegen wollen. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin sein Fahrzeug sofort angehalten. Obwohl es dem Kläger möglich gewesen wäre, daran rechts vorbeizufahren, sei es zu dem Zusammenstoß gekommen. Der Kläger müsse sich hinsichtlich der Mietwagenkosten eine Eigenersparnis von 20% anrechnen lassen.

Das Landgericht hat gemäß dem Beschluss vom 5.3.1976 Beweis erhoben durch Vernehmung des ... als Zeugen. Außerdem hat es die Bußgeldakten OWi 2066/75 des Landratsamtes in ... zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Das Landgericht hat durch das am 1.10.1976 verkündete Urteil die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/4 und den Beklagten zu 3/4 auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dem Kläger stünde über den ihm bereits gezahlten Betrag von 3.575,00 DM hinaus keine weitere Forderung zu. Der Verkehrsunfall sei zwar von dem Beklagten zu 1) schuldhaft herbeigeführt worden, da er das Vorfahrtsrecht des Klägers verletzt habe. Dem Kläger könne ein Mitverschulden nicht angelastet werden. Es sei nicht als bewiesen anzusehen, dass dieser in die Kreuzung mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der Kläger habe jedoch nicht den Beweis erbracht, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstelle. Es sei deshalb eine Schadensverteilung im Verhältnis 3/4 : 1/4 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Es sei von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 4.490,06 DM auszugehen. Die Schadenspositionen Pkw-​Schaden, Pkw-​Minderwert, Sachverständigenkosten und allgemeine Auslagen (3.377,18 DM + 300,00 DM + 169,85 DM + 30,00 DM = 3.877,03 DM) seien unbestritten. Die Mietwagenkosten seien nur in Höhe von 613,03 DM in Ansatz zu bringen, weil eine Eigenersparnis von 20% zu berücksichtigen sei. Für die geltend gemachte Verzugsgebühr (7,66 DM) sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Dem Kläger stünden deshalb 75% von 4.490,06 DM, nämlich 3.367,55 DM zu. Diese Forderung sei durch Zahlung von 3.575,00 DM beglichen.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 13.10.1976 zugestellte und hiermit in Bezug genommene Urteil am 8.11.1976 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 10.1.1977 an diesem Tage begründet.

Der Kläger trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht verneint, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis darstelle. Es sei zu beachten, dass nicht das Verhalten eines gedachten "Superfahrers" als Maßstab zu wählen sei. Das Handeln des Verkehrsteilnehmers sei vielmehr an den durchschnittlichen Anforderungen eines jeden Verkehrsteilnehmers zu messen. Der Beklagte zu 1) verschweige offensichtlich, dass er einem Irrtum unterlegen gewesen sei. Als er bemerkte, dass an seinem - des Klägers - Pkw der rechte Blinker eingeschaltet gewesen sei, habe er gemeint, er - der Kläger - wolle nach rechts in die ... einbiegen. Demgegenüber habe er jedoch ordnungsgemäß seinen rechten Richtungsweiser gesetzt gehabt, da er die Vorfahrtsstraße verlassen und in die F.-​Straße habe abbiegen wollen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Vorfahrt von dem Beklagten zu 1) beachtet werde. Unabwendbar sei es, wenn dem Vorfahrtsberechtigten im letzten Augenblick ein Wartepflichtiger unmittelbar vor den Wagen fahre, wie es der Beklagte zu 1) getan habe.

Wegen der Mietwagenkosten komme ein Abzug wegen Eigenersparnis nicht in Betracht, weil es sich bei dem beschädigten Pkw um einen Volvo gehandelt habe, während er nur einen Opel-​Kadett gemietet habe. Dies sei dem Beklagten zu 2) aufgrund der ihm vorliegenden Rechnungen bekannt gewesen. Dieser habe auch gewusst, dass bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Mietwagenkosten Verzugsgebühren verlangt würden.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner weitere 1.035,97 DM nebst 8% Jahreszinsen seit dem 5.12.1975 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führen aus, dass der Kläger, wenn er beim Befahren der Kreuzung den rechten Blinker in Tätigkeit gesetzt hatte, eine für den Beklagten zu 1) nicht klare Verkehrssituation geschaffen habe. Es habe nicht festgestanden, ob der Kläger nach rechts in die ... oder geradeaus in die ... in Richtung ... habe fahren wollen. In einer solchen Situation wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit derart zu mindern, dass er einen Unfall mit dem möglicherweise irritierten Beklagten zu 1) hätte vermeiden können. Die vom Kläger zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung stehe der Entscheidung des Landgerichts in Leinburg nicht entgegen. Dem Kläger sei zu Recht eine Mithaftung von 25% angelastet worden. Die Verzugsgebühr in Höhe von 7,66 DM sei nicht begründet. Wenn der Kläger seinerzeit die ihm angemahnten Mietwagenkosten nicht gezahlt habe, so gehe dies allein zu seinen Lasten. Hinsichtlich der Mietwagenkosten entfalle ein 20%iger Abzug für Eigenkostenersparnis nicht deshalb, weil der Kläger anstatt eines Pkw-​Volvo einen Pkw Opel-​Kadett genommen habe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Kläger bei einer 25%igen Mithaftung von dem geltend gemachten Gesamtschaden 3.459,22 DM verbleiben, während er bereits 3.575,00 DM erhalten habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf deren vorgelegte Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die formgerecht und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht wegen des Verkehrsunfalles am 29.Juli 1975 in ... gegen die Beklagten keine Forderung mehr zu, die den bereits gezahlten Betrag von 3.575,00 DM übersteigen würde.

Der Beklagte zu 1) haftet für den dem Kläger bei diesem Unfall entstandenen Schaden nach § 7 Abs 1 StVG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB iVm den §§ 1 und 8 StVO. Er hat sich, was unzweifelhaft feststeht, einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht.

Der Kläger muss sich jedoch nach § 17 Abs 1 Satz 2 StVG eine Mithaftung in Höhe von 25% anrechnen lassen. Er haftet für den Verkehrsunfall am 29. Juli 1975 in ... zumindest nach § 7 Abs 1 StVG. Seine Mithaftung würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn der Verkehrsunfall für ihn durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 StVG verursacht worden wäre. Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es durch Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Zur äußersten Sorgfalt gehört ein sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln bei Gefahr über den gewöhnlichen Maßstab hinaus. Die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses liegen nicht vor. Diese können - unabhängig von anderen Umständen - schon deshalb nicht festgestellt werden, weil der Kläger beim Befahren einer Kreuzung an seinem Fahrzeug den rechten Blinker eingeschaltet hatte, obwohl er geradeaus fahren wollte. Der Kläger hatte sich der Kreuzung auf einer vorfahrtsberechtigten Straße genähert. Er wollte an dieser Kreuzung die vorfahrtsberechtigte Straße, die - in seiner Fahrtrichtung gesehen - nach links weiterführte durch Geradeausfahren verlassen. Nach § 42 Abs 2 StVO kann ein Zusatzschild zum Zeichen 306 den Verlauf der Vorfahrtsstraße bekanntgeben (sog abknickende Vorfahrt). Wer in diesem Falle der Vorfahrtsstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen. Für das Verhalten beim Verlassen der Vorfahrtsstraße ist eine Sonderregelung nicht getroffen, so dass insoweit § 9 StVO zu Anwendung kommt. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 StVO muss derjenige, der Abbiegen will, dies unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen. Der Kläger, der von einer abknickenden Vorfahrtsstraße geradeaus fahren wollte, war nicht abgebogen. Für ihn bestand nicht nach § 9 Abs 1 Satz 1 StVO die Verpflichtung, beim Verlassen der nach links abknickenden Vorfahrtsstraße an seinem Personenkraftwagen die rechten Blinklichter einzuschalten (OLG Hamm VOR 1973, 492).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, als er eine, an einer Kreuzung nach links abknickende Vorfahrtsstraße durch Geradeausfahren verlassen wollte, gegen § 1 Abs 2 StVO (vgl OLG Hamm aaO) verstoßen hat. Liegt ein solcher Verstoß vor, so käme eine Mithaftung des Klägers schon wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs 2 BGB in Betracht. Diese Mithaftung ist jedoch unabhängig davon, gemäß § 7 Abs 1 StVG gegeben, weil in einem solchen Falle von einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs 2 StVG nicht ausgegangen werden kann. Bei einer nach links abknickenden Vorfahrt kann ein Verkehrsteilnehmer durch das Einschalten der rechten Blinklichter wenn er sich auf der Vorfahrtsstraße der Kreuzung nähert, und diese durch Geradeausfahren überqueren will, einen ihm entgegenkommenden Führer eines Kraftfahrzeugs irritieren und unnötig an der Einfahrt in die Vorfahrtsstraße oder an einem Abbiegen nach links hindern. Dieses Verhalten des Klägers war zumindest mitursächlich für den Unfall. Das wird vom Kläger übrigens selbst eingeräumt. Denn er hat zu Recht daraufhingewiesen, der Beklagte zu 1) verschweige offensichtlich, dass er einem Irrtum unterlegen gewesen sei, weil an dem ihm entgegenkommenden Kraftfahrzeug die rechten Blinker eingeschaltet gewesen seien. Ein unabwendbares Ereignis liegt daher allein schon deshalb nicht vor, weil der Kläger - was unstreitig ist - an seinem Fahrzeug den rechten Blinker eingeschaltet gehabt hatte, obwohl er die Kreuzung in einer, in seiner Fahrtrichtung gesehen, nach links abknickenden Vorfahrtsstraße durch Geradeausfahren überqueren wollte.

Bei einer solchen Sachlage erscheint eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 25% angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten zu 1) keine schwere Vorfahrtsverletzung angelastet werden kann, da nicht auszuschließen ist, dass er durch das bereits geschilderte Verhalten des Klägers irritiert worden war. Der Kläger hat den Unfall durch das Einschalten der rechten Blinker an seinem Fahrzeug und die dadurch bewirkte Verunsicherung des Beklagten zu 1) nicht unerheblich mitverursacht. Unter Abwägung aller Umstände erscheint es gerechtfertigt, die Schadensquoten im Verhältnis 75 : 25 zu Gunsten des Klägers zu verteilen.

Dem Kläger steht bei einer Mithaftung von 25% keine weitere Forderung mehr gegen den Beklagten zu 1) zu. 25% von der geltend gemachten Gesamtforderung von 4.610,97 DM machen 3.458,23 DM aus. Diese Forderung ist jedoch durch eine höhere Zahlung von 3.575,00 DM beglichen. Dem Kläger stünde zwar noch ein Zinsanspruch in Höhe von 8% aus 3.458,23 DM für die Zeit vom 10.11. bis 4.12.1975 zu. Diese geringe Zinsforderung, die in zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht wurde, wäre jedoch durch die Zahlung der Beklagten von (3.575,-​- - 3.458,23 DM=) 116,77 DM abgegolten.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten wegen sog Eigenersparnisse ein Abzug vorzunehmen sei, und ob ihm die Verzugskosten von 7,66 DM tatsächlich zustehen.

Die Klage ist auch gegenüber dem Beklagten zu 2) unbegründet. Der Beklagte zu 2) haftet als Kfz-​Haftpflichtversicherer insoweit, als eine Haftung seines Versicherungsnehmers, des Beklagten zu 1), in Betracht kommt.