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OLG Bamberg Beschluss vom 04.01.2016 - 3 Ss OWi 1490/15 - Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen

OLG Bamberg v. 04.01.2016: Das Augenblicksversagen als spontane Fehlreaktion im Verkehrsgeschehen


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 04.01.2016 - 3 Ss OWi 1490/15) hat entschieden:
Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (u.a. Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505 und BGH, Beschluss vom 11. September 1997, 4 StR 638/96, BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.


Siehe auch Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.07.2015 wegen einer als Führer eines Pkw mit Anhänger am 25.06.2014 begangenen fahrlässigen Überschreitung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a StVO außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt. Von dem im Bußgeldbescheid 18.08.2014 neben einer Geldbuße von 320 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat hat das Amtsgericht demgegenüber abgesehen. Mit ihrer ausweislich der Rechtsmittelbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.

Die zur Rechtsmittelrechtfertigung der Staatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung des Betroffenen lag dem Senat ebenso vor wie die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme der Verteidigung.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere am 17.08.2015 fristgerecht eingelegte und mit Schreiben vom 22.09.2015 mit der Sachrüge zulässig begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kommt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, der Betroffene habe geglaubt, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger dürfe er 100 km/h fahren, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei. Eine diesbezügliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sei jedoch nicht erfolgt, was der Betroffene nicht überprüft habe.

2. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Erwägungen des Amtsgerichts sind schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil es den Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Anlass für ein Absehen vom Regelfahrverbot genommen hat, ohne zu berücksichtigen, dass dieser ohnehin nur wegen fahrlässigen Verhaltens verurteilt wurde und das Regelfahrverbot gerade auch im Falle der Fahrlässigkeit gilt.

b) Der Irrtum des Betroffenen bei der Übernahme des Anhängers über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit stellte auch kein so genanntes Augenblicksversagen dar, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorlag (BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-​Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Beschluss vom 11.09.1997 - 4 StR 638/96 = BGHSt 43, 241/249 ff. = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525). Schon im Hinblick auf den Begriff des Augenblicksversagens ist es kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Fehlverhalten des Betroffenen bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war, indem er die gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hat.

c) Unbeschadet des Umstands, dass demnach keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten, hat das Amtsgericht die aus seiner Sicht zumindest gebotene Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls gänzlich unterlassen. Es hat stattdessen seine Entscheidung allein auf den (vermeidbaren) Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gestützt. In diesem Zusammenhang besonders relevante Umstände, die gegen ein Absehen vom Regelfahrverbot sprechen, wie etwa die verkehrsrechtlichen Vorahndungen des Betroffenen und der Umstand, dass sowohl eine beharrliche wie auch grobe Pflichtverletzung vorlagen, hat es dagegen in seine Erwägungen gar nicht eingestellt.

III.

Nach alledem ist auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mitsamt der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.