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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.11.1992 - 13 U 181/91 - Offenbarungspflichten des privaten Verkäufers eines Unfallwagens

OLG Düsseldorf v. 12.11.1992: Offenbarungspflichten des privaten Verkäufers eines Unfallwagens


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.11.1992 - 13 U 181/91) hat entschieden:
Beim privaten Direktgeschäft muss der Verkäufer des durch einen Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges offenbaren, dass er die Reparaturarbeiten in Eigenleistung ausgeführt hat.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist nicht begründet.

Die Bekl. ist gem. § 463 S. 2 BGB verpflichtet, an den Kl. Schadensersatz i.H.v. 5.500 DM zu leisten.

I. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss die Folgen eines früheren Unfalles, die ihm bekannt sind und die den Rahmen der Geringfügigkeit überschreiten, dem Käufer grundsätzlich auch ungefragt mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Auf ausdrückliche Nachfrage hat er alles zu offenbaren, was er weiß (BGH NJW-​RR 1987, 436, 437). Diese Verpflichtung hat die Bekl. durch die Erklärung, das Fahrzeug sei bei einem Unfall "von vorne" beschädigt worden, nicht erfüllt. Die Reparatur des Fahrzeugs, das im verunfallten Zustand nur noch einen Restwert von 2.500 DM hatte, erforderte nach dem Gutachten ... einen Aufwand von 12.449,59 DM. Es lag also ein erheblicher Schaden vor, der auch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen fachgerecht nur mit Hilfe einer Richtbank hätte beseitigt werden können. Tatsächlich ist die Reparatur des Fahrzeugs nicht in einer entsprechend ausgerüsteten Werkstatt, sondern durch den Ehemann der Bekl. in Eigenleistung durchgeführt worden. Das hätte die Bekl., ungeachtet der Tatsache, dass ihr Ehemann Kraftfahrzeugmeister ist und bei der Reparatur Neuteile verwendet hat, offenbaren müssen. Nur dann wäre der Kl. in der Lage gewesen, sachgerecht und überlegt abzuwägen, ob er das Fahrzeug überhaupt oder aber zu dem geforderten Preis erwerben wollte. Die Bekl., die weder die erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs offenlegte, noch die Art und Weise der Reparatur erläuterte, rechnete offensichtlich damit, dass der Kl. den Kaufvertrag bei der gebotenen umfassenden Information nicht mit dem gegebenen Inhalt abschließen werde. Damit handelte sie arglistig i.S.d. § 463 S. 2 BGB.

... Selbst wenn die Bekl. aber das Ausmaß der Beschädigung offengelegt hätte, haftet sie, weil sie unerwähnt gelassen hat, dass die Reparatur in Eigenleistung durchgeführt worden ist. ...