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Amtsgericht Berlin-Tiergarten Urteil vom 18.02.2016 - (315 Cs) 3012 Js 1817/15 (281/15) - Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Nachtatverhalten

AG Berlin-Tiergarten v. 18.02.2016: Kein Entzug der Fahrerlaubnis bei positivem Nachtatverhalten


Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Urteil vom 18.02.2016 - (315 Cs) 3012 Js 1817/15 (281/15)) hat entschieden:
Bei positivem Nachtatverhalten kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB abgesehen werden. In Betracht kommen insbesondere geständige Einlassung, glaubhafter Alkoholverzicht mit Abstinenznachweisen, der regelmäßige Besuch einer suchtherapeutischen Motivationsgruppe. Der unterbliebene Entzug kann dann durch ein 3-monatiges Fahrverbot kompensiert werden.


Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der 1957 geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger.

Er ist verheiratet und mittlerweile verrentet. Er bezieht eine Rente von ca. 1000 € im Monat und unterstützt die studierende Tochter in unregelmäßigen Abständen mit Taschengeld.

Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.1.2016 ist der Angeklagte nicht vorbestraft.

Nach der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 10.2.2015 erhielt der Angeklagte mit Entscheidung vom 3.9.2014 einen Bußgeldbescheid wegen Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l. Es wurde eine Geldbuße von 500 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Der Angeklagte führte am 31. Januar 2015 gegen 10:30 Uhr den Pkw Renault mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Kundenparkplatz der Reicheltfiliale in der Rixdorfer Str. 67 in Berlin. Dabei verkannte er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, dass er aufgrund Alkoholgenusses fahruntauglich war. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 12:10 Uhr wies sein Blut eine Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille auf. Beim Einparken in eine Parklücke fuhr er sodann unachtsam über die Parkplatzbegrenzung hinaus gegen einen Baum und dessen Stützpfeiler. Es entstand ein Fremdschaden von ca. 750 €.

II.

Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c, Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

IV.

Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 25 € Euro ist tat- und schuldangemessen.

Im Rahmen der Strafzumessung wurde insbesondere zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die Tat bereits über ein Jahr zurückliegt. Zudem war der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend geständig und setzte sich mit der Tat reflektiert auseinander. Auch die Ursachen und Beweggründe seines damaligen Alkoholkonsums konnte er nicht nur benennen, sondern hat auch seine Lebensumstände entsprechend geändert. Ferner fiel das weitere Nachtatverhalten erheblich . positiv - ins Gewicht. Nach eigenen und glaubhaften Angaben des Angeklagten verzichtet er nunmehr vollständig auf den Konsum von Alkohol. Er besucht regelmäßig (1-2 mal die Woche) seit dem 12.2.2015 eine suchtherapeutische Motivationsgruppe des Humboldt-Klinikums. Seine Abstinenz hat er ferner durch die Einreichung von entsprechend negativen Laborbefunden nachgewiesen.

Zuletzt war in die Strafzumessung mit einzubeziehen, dass der Baum zwar eine fremde Sache von bedeutendem Wert ist und dieser auch gefährdet wurde. Die eingetretene Schadenshöhe bewegt sich gleichwohl im unteren Bereich.

Auf Entschädigungsansprüche wurde ferner ebenfalls verzichtet.

Strafschärfend wurde die Eintragung im Fahreignungsregister beachtet.

Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt, § 40 Abs. 2 StGB.

Aufgrund des Nachtatverhaltens schied eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB aus. Der Angeklagte ist nicht ungeeignet im Sinne der Vorschrift.

Es war jedoch als Warn- und Denkzettel ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten festzusetzen. Das Fahrverbot ist aufgrund der amtlichen Beschlagnahme des Führerscheins vom 31.1.2015 bis zum 18.2.2016 bereits abgegolten, § 44 Abs. 3 S. 1 StGB.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO



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