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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 19.06.2012 - M 23 SE 11.5970 - Sofortvollzug einer Linienverkehrsgenehmigung und Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Erlaubnis
VG München v. 19.06.2012: Sofortvollzug einer Linienverkehrsgenehmigung und Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Erlaubnis
Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 19.06.2012 - M 23 SE 11.5970) hat entschieden:
Es bleibt unentschieden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten Linienverkehrsgenehmigung sich schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Regelung in § 15 Abs. 2 PBefG die Möglichkeit sofortiger Vollziehung der regulären Genehmigung ausschließt, das Personenbeförderungsgesetz eine vorläufige genehmigungspflichtige Personenbeförderung nur im Linienverkehr auf der Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG zulässt und diese damit eine die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verdrängende Sonderregelung darstellt. Soweit der VGH München im Beschluss vom 16.12.1993 (BayVBl 1994, 407) im Fall einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung allgemein ausgeführt hat, sowohl einstweilige Erlaubnis als auch endgültige Genehmigung könnten im Falle einer Anfechtung für sofort vollziehbar erklärt werden, erscheint zweifelhaft, ob dies auch in dieser allgemeinen Form für den Bereich des Personenbeförderungsgesetzes gelten soll.
Siehe auch Linienverkehrserlaubnis und Stichwörter zum Thema Nahverkehr
Gründe:
I.
Die Regierung von ... erteilte der Bietergemeinschaft der Beigeladenen zu 1) und 2) mit Bescheid vom ... September 2011 für die Dauer vom 11. Dezember 2011 bis 8. Dezember 2018 - wie bereits zuvor mit Bescheid vom ... Februar 2009 für den Zeitraum vom 23. März 2009 bis zum 10. Dezember 2011 - die „Genehmigung für die Linienführung, Einrichtung und Betrieb des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen von .../ ... nach ... (Realschule) und zurück (MVV-Linie ...)“. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bietergemeinschaft habe am 27. Juni 2011 die Genehmigung beantragt. In der Anhörung habe die Antragstellerin Einwendungen erhoben und habe angeführt, dass sie aufgrund ihres Antrags vom 25. Juli 2008 über einen Altunternehmerschutz für die Linie ... verfüge. Die Firmen der Bietergemeinschaft erfüllten die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Es stünden keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG entgegen. Die Antragstellerin sei kein vorhandener Unternehmer. Deren eigenwirtschaftlicher Antrag sei mit Bescheid der Regierung von ... vom ... November 2008 wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen als nicht genehmigungsfähig abgelehnt worden. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin seien von der MVV GmbH überzeugend widerlegt worden und berührten sie zudem nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten.
Hiergegen erhob die Antragsstellerin mit Schreiben vom 29. September 2011 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Sie machte dabei geltend, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, den Linienverkehr als Altunternehmer weiterhin zu fahren. Am 28. Oktober 2011 (Eingang bei der Regierung von ...) stellte die Antragstellerin ihrerseits einen weiteren Antrag auf Genehmigung eines (eigenwirtschaftlichen) Linienverkehrs auf der genannten MVV-Linie, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hatte selbst für diese Linie zuletzt eine vom 21. Mai 2004 bis zum 13. Dezember 2008 geltende Genehmigung inne sowie danach bis zum März 2009 eine einstweilige Erlaubnis für den vorläufigen Betrieb der Linie.
Mit Bescheid vom ... Dezember 2011 ordnete die Regierung von ... die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Tenors des Bescheids vom ... September 2011 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe am 28. Oktober 2011 für die Zeit ab 11. Dezember 2011 einen Antrag für die Linie ... gestellt, jedoch fehlten bis dato Angaben der Antragstellerin zum beantragten Tarif und Fahrplan. Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin vom 25. August 2008 sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 5. Dezember 2011 auf die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 verkürzt worden. Mit Schreiben vom 15. November 2011 habe die Bietergemeinschaft die sofortige Vollziehung der Genehmigung beantragt. Dies sei unter anderem mit erheblichen Investitionen seitens der Bietergemeinschaft begründet worden. Die Anordnung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse und im überwiegenden privaten Interesse der Genehmigungsinhaber. Die Linie ... diene wesentlich der Beförderung von Schülern und Berufstätigen, welche auf diese angewiesen seien. Der Antrag der Antragstellerin könne auf Grund der fehlenden wesentlichen Angaben derzeit nicht verbeschieden werden. Die Bietergemeinschaft sei das einzige Verkehrsunternehmen, welches zur Bedienung dieses Verkehrsinteresses zum derzeitigen Zeitpunkt in Frage komme. Es liege kein sonstiger prüffähiger Antrag eines weiteren Konkurrenzunternehmens vor. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung würde die Linie ab dem 11. Dezember 2011 nicht mehr bedient werden können. Das Interesse der Antragstellerin sei gegenüber dem Interesse des Genehmigungsinhabers als gering einzustufen, da diese bislang (nach Erteilung der Genehmigung an die Bietergemeinschaft) lediglich einen nicht vollständigen Antrag vorgelegt habe.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 (Az.: 11 B 11.928) wurden die Bescheide der Regierung von ... vom ... November 2008 und vom ... Februar 2009 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie ... (... - ... Süd) für die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 zu erteilen.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragten bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 13. Dezember 2011:
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.09.2011 gegen die den Beigeladenen, Regionalverkehr ... GmbH, ...straße ..., ... (Beigeladener zu 1), sowie der Firma ... Linien- und Reiseverkehr GmbH & Co. KG, ...straße ... (Beigeladener zu 2), durch den Antragsgegner erteilte Linienverkehrsgenehmigung vom ...09.2011, Az.: ..., für den Linienverkehr MVV-Linie ... von .../... nach ... (Realschule) wird wiederhergestellt.
- Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine einstweilige Erlaubnis für den am 29. Oktober 2011 beantragten Linienverkehr auf der MVV-Linie ... von .../... nach ... (Realschule) zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 hingewiesen. Der Widerspruch werde aller Voraussicht nach Erfolg haben, weil der Antragsgegner die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht fehlerfrei eingeschätzt habe. Die beantragte einstweilige Anordnung liege im Interesse der Ordnung des öffentlichen Verkehrs für die Zeit bis zur endgültigen Regelung. Mit dem Erlass der begehrten Anordnung werde nicht die Hauptsache vorweggenommen. Der Antragstellerin stehe aus den genannten Gründen voraussichtlich der Anspruch auf die beantragte Erlaubnis zu. An einer einstweiligen Regelung zugunsten der Antragstellerin bestehe auch ein dringender Bedarf (Anordnungsgrund), weil sie als „Altunternehmerin“ die „besseren“ Rechte besitze.
Die Regierung von ... beantragte mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Eilantrag sei unzulässig, da bei der zuständigen Behörde noch kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Jedenfalls wäre der Antrag nur begründet, wenn sich bei einer Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Antragstellerin überwiege. Von erheblichem Gewicht sei, ob die Hauptsache erfolgreich sein werde. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht der Bietergemeinschaft die Konzession zu erteilen gewesen wäre, sondern der Antragstellerin. Aufgrund der fehlenden eindeutigen Festlegung der Antragstellerin auf einen bestimmten Tarif in ihrem Antrag vom 28. Oktober 2011 liege derzeit kein ausreichend prüffähiger Antrag vor. Eine positive Genehmigungsentscheidung ohne festgelegten Tarif sei nicht möglich. Es bestehe somit kein Genehmigungsanspruch der Antragstellerin, folglich werde die Hauptsache nicht erfolgreich sein. Weiter sei zu berücksichtigen, dass durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Linienverkehr vorerst zum Erliegen komme, da kein weiteres Verkehrsunternehmen befugt sei, diesen Verkehr durchzuführen. Die Sicherstellung der weiteren Beförderung der Fahrgäste liege im öffentlichen Interesse. Der Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO sei unzulässig, da die Antragstellerin bislang noch keinen prüffähigen Antrag gestellt habe. Es liege kein nach § 20 Abs. 1 PBefG zwingender notwendiger Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis vor.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragten mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 an die Regierung von ... „rein vorsorglich“ zusätzlich die „Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG für den eigenwirtschaftlichen Betrieb eines Linienverkehrs auf der Linie ... für den Zeitraum vom 11. Dezember 2011 bis 10. Februar 2012“.
Mit Schreiben des Gerichts vom 21. Dezember 2011 teilte die Kammer den Beteiligten ihre derzeitige Einschätzung zu den Erfolgsaussichten mit und machte einen Vorschlag zu gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Danach sollte die Antragstellerin gegenüber der Regierung von ... mitteilen, ob die Genehmigung auch für den Samstagsverkehr beantragt werde, und eine Erklärung abgeben, dass dem Antrag der jetzt gültige MVV-Tarif zu Grunde liege und die Genehmigung für einen kommerziellen Verkehr beantragt werde, d.h. es liege kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit einem Aufgabenträger über Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 1370/2007 vor. Zug um Zug mit der Entscheidung über die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG sollte die Regierung von ... die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben. Die Antragstellerin sollte weiter zur Vervollständigung ihres Antrags vom 19. Dezember 2011 von der Regierung von ... noch zu benennende Unterlagen und ggf. Erklärungen nachreichen.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) schlossen sich mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 den Ausführungen und der Antragstellung der Regierung von ... an. Die Beigeladenen zu 3) und 4) teilten mit Schriftsätzen vom 9. bzw. 11. Januar 2012 ebenso mit, man schließe sich den Anträgen und den Ausführungen der Regierung von ... an. Der Einigungsvorschlag des Gerichts werde abgelehnt. Weder dem Tenor des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ließen sich bislang die entscheidungsrelevanten Gründe entnehmen. In dem aktuellen Rechtsstreit gelte die „Verordnung 1370/07“, während in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch die „Verordnung 1191/69“ gegolten habe. Falls sich die Antragstellerin und der Antragsgegner - wie vom Gericht vorgeschlagen - einigen sollten, solle beachtet werden, dass eine Erklärung der Antragstellerin, dass kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit einem Aufgabenträger über Ausgleichsleistungen nach der Verordnung 1370/07 vorliege - dies sei unzweifelhaft der Fall -, nicht ausreiche. Erforderlich wäre vielmehr zudem die verbindliche Erklärung der Antragstellerin, dass auch anschließend keine finanziellen Ausgleichsleistungen vom Aufgabenträger eingefordert würden. Allenfalls dann könnte diese „Einigung“ eine hier erforderliche Warnfunktion erfüllen und zu einer Befriedung des Streitgegenstands führen. Der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Buslinie auf dem bisherigen Niveau wäre eine solche Einigung allerdings nicht dienlich.
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu dem Einigungsvorschlag des Gerichts mit, ein Antrag auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Betriebs für den Samstagsverkehr werde antragstellerseits nicht „beantragt“. Dem Antrag liege ausdrücklich der MVV-Tarif zugrunde. Rein vorsorglich und hilfsweise werde angesichts der Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein kostendeckender Tarif beantragt. Die Genehmigung werde ausdrücklich für einen kommerziellen Verkehr beantragt (Verordnung (EG) 1370/2007), nach Maßgabe der Rechtslage. Es werde jedoch ergänzend auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, insbesondere darauf, dass der von der Antragstellerseite im Jahr 2008 gestellte Antrag auf Genehmigung eines Linienverkehrs für den Zeitraum 14. Dezember 2008 bis 13. Dezember 2016 bislang nicht verbeschieden sei. Rein vorsorglich und hilfsweise werde deshalb die Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Verkehrs (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG), wie im Antrag vom 29. Oktober 2011 formuliert, beantragt. Die Antragstellerin habe auch ausdrücklich den vom Landkreis genehmigten Fahrplan in ihren Genehmigungsantrag übernommen.
Die Regierung von ... teilte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 mit, dass dem Vergleichsvorschlag des Gerichts zugestimmt werde. Es werde davon ausgegangen, dass eine einstweilige Erlaubnis für einen kommerziell betriebenen Verkehr beantragt werde und keine Zuschüsse des Aufgabenträgers bezahlt würden.
Auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 20. Februar 2012 mit der Bitte um Ausräumung bestehender Unklarheiten und Bedenken teilten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 klarstellend mit, es werde keine Genehmigung auch für den Samstagsverkehr beantragt, dem Antrag vom 28. Oktober 2011 liege der jetzt gültige MVV-Tarif zugrunde und es werde die Genehmigung für einen kommerziellen Verkehr beantragt, d.h. es liege kein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit einem Aufgabenträger über Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 1370/2007 vor.
Die Regierung von ... trug mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 vor, die Beigeladene zu 1) sei mit dem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden und habe mitgeteilt, sie werde bei „Rücknahme der Genehmigung“ alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen. Unter Berücksichtigung dieser Aussage werde die Ansicht vertreten, dass eine Umsetzung des gerichtlichen Vorschlags nicht zielführend sei. Die Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Vergleichs nach Art. 54, 55 BayVwVfG scheitere an der erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen zu 1), Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG. In der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung der Landesanwaltschaft Bayern und der Begründung des Beigeladenen zu 4) würden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführt. Bezugnehmend auf die in diesen Schreiben angeführten Gründe sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die sofortige Vollziehung (nach Ansicht des BayVGH auch im Bereich des PBefG möglich, vgl. u.a. Beschluss vom 16. Dezember 1993 - Az.: 4 CS/CE 93.3206) zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe sich bis heute nicht geäußert, ob sie den beantragten Verkehr auf eigenes unternehmerisches Risiko und ohne Zuschüsse des Aufgabenträgers zu betreiben beabsichtige, oder ob sie dessen (mögliche/ zweifelhafte) Zuschüsse für einen dauerhaften Betrieb der Linie voraussetze. Sie verlange den Vorrang der „Eigenwirtschaftlichkeit“ für sich in Anspruch zu nehmen ohne darzulegen, ob es sich bei ihrem Antrag um einen solchen handele.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin erwiderten hierauf mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012, das Verhalten der Regierung von ... sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es werde davon ausgegangen, dass der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich von beiden Seiten angenommen worden und damit zustande gekommen sei. Rein vorsorglich werde ergänzend beantragt, festzustellen, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 21. Dezember 2011 durch Schreiben der Antragsgegnerseite vom 26. Januar 2012 und durch Schreiben der Antragstellerseite vom 21. Februar 2012 jeweils angenommen und somit zustande gekommen sei. Das noch nicht anhängige Zulassungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werde aller Voraussicht nach nicht zugunsten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen ausgehen. Im Übrigen sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Verfahren abgewartet werden solle. Weitere gerichtliche Verfahren würden in Anbetracht sämtlicher Alternativen nicht zu vermeiden sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Soweit die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Regierung von ... vom ... September 2011 begehrt, hat der insoweit zulässige Antrag Erfolg. Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung ist hingegen unzulässig.
Die vorliegenden Verfahren haben sich nicht erledigt. Da die Regierung von ... zuletzt nicht mehr bereit war, der von der Kammer vorgeschlagenen Vorgehensweise zu folgen und die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben, ist auch nicht mehr davon auszugehen, dass sich die Verfahren unstreitig erledigen. Ein in der Form des § 106 VwGO geschlossener Vergleich liegt nicht vor. Ein solcher war auch nach dem Vorschlag des Gerichts nicht beabsichtigt, zumal auch ein gerichtlicher Vergleich ohne Zustimmung der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht hätte geschlossen werden können (vgl. Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG). Soweit die Antragstellerin ergänzend beantragt hat, festzustellen, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 21. Dezember 2011 durch Schreiben der Antragsgegnerseite vom 26. Januar 2012 und durch Schreiben der Antragstellerseite vom 21. Februar 2012 jeweils angenommen und somit zustande gekommen sei, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum für einen Erledigungsstreit mit einer derartigen Feststellung.
Der Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine einstweilige Erlaubnis für den am 29. Oktober 2011 beantragten Linienverkehr zu erteilen, ist bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lag kein nach § 20 Abs. 1 PBefG zwingend notwendiger Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis bei der zuständigen Behörde vor. Soweit das materielle Recht einen Antrag erfordert, kann in der gerichtlichen Geltendmachung des Begehrens kein derartiger Antrag gesehen werden (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010 § 123 RdNr. 34 a.E.). Auch im Folgenden wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Dezember 2011 an die Regierung von ... lediglich die „Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gemäß § 20 PBefG für den eigenwirtschaftlichen Betrieb eines Linienverkehrs auf der Linie ... für den Zeitraum vom 11. Dezember 2011 bis 10. Februar 2012“ beantragt.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist hingegen zulässig und auch erfolgreich.
Die Regierung von ... hat hinsichtlich der den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilten Linienverkehrsgenehmigung, gegen die die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch erhoben hat, mit Bescheid vom ... Dezember 2011 die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Nur in den Fällen des - hier nicht einschlägigen - § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei allen anderen Verwaltungsakten ist keine vorherige Antragstellung bei der Behörde erforderlich. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung (Eyermann, a.a.O., § 80 RdNr. 62).
Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse der Beigeladenen und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig hinter dem Vollzugsinteresse des Begünstigten zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, kann hingegen kein überwiegendes Interesse des Begünstigten und kein überwiegend öffentliches Interesse am Vollzug bestehen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im Drei-Personen-Verhältnis ist zu beachten, dass ein Erfolg in der Hauptsache nur in Betracht kommt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt Rechte des Dritten verletzt. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Hingegen ist es im Hinblick eines überwiegenden Interesses nicht erforderlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat. Ausreichend ist, dass sie durch die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladenen zu 1) und 2) in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist auch bereits dann der Fall, wenn sie bei der Vergabe der Genehmigung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen den angefochtenen Bescheid rechtliche Bedenken. Das Widerspruchsverfahren und ggf. eine Klage werden daher aller Voraussicht nach Erfolg haben. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt somit das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen zu 1) und 2) an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung.
Es kann dabei im Ergebnis dahinstehen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilten Linienverkehrsgenehmigung sich schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil die Regelung in § 15 Abs. 2 PBefG die Möglichkeit sofortiger Vollziehung der regulären Genehmigung ausschließt, das Personenbeförderungsgesetz eine vorläufige genehmigungspflichtige Personenbeförderung nur im Linienverkehr auf der Grundlage einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG zulässt und diese damit eine die Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verdrängende Sonderregelung darstellt (so die herrschende Meinung, vgl. OVG LSA vom 23. 10.2007 Az.: 1 M 148/07 - juris - m.w.N.; VGH BW vom 2.1.2007 Az.: 3 S 2675/06 - juris; OVG NRW vom 12.9.2008 DVBl 2008, 1454; OVG Hamburg vom 21.2.2011 GewArch 2011, 464 und vom 2.1.2012 Az.: 3 Bs 55/11 - juris; VG Hamburg vom 17.5.2004 Az.: 15 E 2148/04 - juris; VG Augsburg vom 19.5.2009, Az.: Au 3 K 08.1686 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, RdNr. 75 zu § 80; vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, RdNr. 72 zu § 15 PBefG). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.12.1993 (BayVBl 1994, 407) im Fall einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und Notfallrettung allgemein ausgeführt hat, sowohl einstweilige Erlaubnis als auch endgültige Genehmigung könnten im Falle einer Anfechtung für sofort vollziehbar erklärt werden, erscheint zweifelhaft, ob dies auch in dieser allgemeinen Form für den Bereich des Personenbeförderungsgesetzes gelten soll. In der neueren Rechtsprechung zum Personenbeförderungsgesetz wird diese Auffassung (soweit ersichtlich) nicht vertreten.
Der Bescheid der Regierung von ... vom ... September 2011 erweist sich nach der im Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO) Es kann dabei dahinstehen, ob die Antragstellerin gleichzeitig einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Linienverkehrsgenehmigung hat, da sie zumindest voraussichtlich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Vergabe der Linienverkehrsgenehmigung hat. Ausweislich der Bescheidsgründe stützt die Regierung von ... ihre Entscheidung darauf, dass die Antragstellerin „kein vorhandener Unternehmer“ sei. Der eigenwirtschaftliche Antrag sei mit Bescheid vom ... November 2008 wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen als nicht genehmigungsfähig abgelehnt worden. Zwischenzeitlich wurde dieser Bescheid mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die beantragte Genehmigung zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienverkehrs auf der Linie ... für die Zeit bis zum 10. Dezember 2011 zu erteilen. Auf der Grundlage dieser Entscheidung kann die Begründung im Bescheid der Regierung von ... vom ... September 2011 keinen Bestand mehr haben. Zwar ist die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig, da zwischenzeitlich die Zulassung der Revision beantragt wurde. Die Kammer folgt jedoch der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und sieht keine Veranlassung, diese in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin (bis zum 10. Dezember 2011) einen Anspruch darauf besaß, die Genehmigung für den eigenwirtschaftlich Betrieb der streitgegenständlichen Linie zu erhalten. Bereits die bislang gänzliche Nichtberücksichtigung der Antragstellerin bei der Entscheidung über die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin als Konkurrentin der Beigeladenen zu 1) und 2) in ihren Rechten. Wie die bisherigen und evtl. künftige Äußerungen der Antragstellerin zu der Frage der „Eigenwirtschaftlichkeit“ bzw. eines „kommerziellen Verkehrs“ zu bewerten sind und ob es überhaupt auf die Frage ankommen wird, ob die Antragstellerin „Altunternehmer“ im Sinne von § 13 Abs. 3 PBefG ist, wird im Rahmen des weiteren behördlichen Verfahrens zu klären sein. Hingegen wird es bei der Entscheidung - auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich eingeschränkten Antragszeitraums - wohl nicht darauf ankommen, ob die Antragstellerin „vorhandener Unternehmer“ im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist. Für die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung wird es dabei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin - ankommen.
Es kann im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass trotz der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids möglicherweise ausnahmsweise ein überwiegendes öffentliches oder privates Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1) und 2) bestünde. Soweit im Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehung vom ... Dezember 2011 darauf abgestellt wurde, es liege kein prüffähiger Antrag der Antragstellerin vor, weil bis dato Angaben zum beantragten Tarif und Fahrplan fehlten, sind diese Angaben zwischenzeitlich nachgeholt worden. Auch wäre die Anordnung des Sofortvollzugs nicht das einzige, geeignete Mittel gewesen, um die unterbrechungsfreie Bedienung der Linie ... sicher zu stellen. Gerade die in § 20 PBefG geregelte einstweilige Erlaubnis stellt für den Linienverkehr eine spezielle Regelung des vorläufigen Rechtsschutzes dar, die sicherstellt, dass auch bei nicht bestandskräftigen bzw. streitbefangenen Genehmigungsbescheiden Linienverkehr betrieben werden kann (vgl. OVG Hamburg a.a.O). Im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum, hätte auch die Möglichkeit bestanden, zwischenzeitlich ein Verfahren zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis durchzuführen. Die Intensität der Prüfung der Behörde, die über den Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis entscheidet, hängt von dem Gewicht der Gründe ab, die für den Erlass der beantragten einstweiligen Erlaubnis sprechen. Je dringlicher die Gründe sind, um so weniger eingehend wird diese Prüfung erfolgen müssen, um dem Charakter der einstweiligen Erlaubnis als einer auf sechs Monte begrenzten Sofortmaßnahme zu entsprechen (vgl. BayVGH vom 9.2.2012 Az.: 11 B 10.2791 - juris). Wie die Kammer den Beteiligten bereits im Schreiben vom 21. Dezember 2011 mitgeteilt hat, ist die Entscheidung über die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO sachlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladenen zu 1) bis 4) sich jeweils nicht nur den Ausführungen, sondern auch den Anträgen des Antragsgegners angeschlossen haben, waren ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Teile der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Daher entspricht es auch der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Abschnitt II. 47.6 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sowie der Rechtssprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für einen Rechtsstreit um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG ein Sechzehntel des für einen Rechtsstreit um einen Linienverkehr mit Omnibussen empfohlenen Streitwerts von 20.000 Euro, also 1.250 Euro anzusetzen sind (vgl. BayVGH vom 14.6.2012 a.a.O.). Der Streitwert im Hinblick auf den Streit um den Sofortvollzug der erteilten Linienverkehrsgenehmigung wird wegen der Vergleichbarkeit des Sachverhalts ebenfalls mit 1.250 Euro angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte (vgl. Abschnitt I 1.5 des Streitwertkatalogs).