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OLG München Beschluss vom 13.05.2015 - 21 U 4559/14 - Die Herstellergarantie ist keine Beschaffenheit der Kaufsache
OLG München v. 13.05.2015: Die Herstellergarantie ist keine Beschaffenheit der Kaufsache
Das OLG München (Beschluss vom 13.05.2015 - 21 U 4559/14) hat entschieden:
„Beschaffenheit“ ist danach jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, die/der dem Kaufgegenstand selbst unmittelbar innewohnt oder von ihm ausgeht. Die hier streitgegenständliche Herstellergarantie fällt nicht darunter.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
Gründe:
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 18.03.2015 (vgl. Bl. 102/106 d. A.) angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
A)
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags vom 06.07.2013 über einen gebrauchten Audi TT RS Coupe, weil eine beworbene Herstellergarantie („inklusive Audi -Anschlussgarantie bis 11/2014“) letztlich nicht mehr gegeben war.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, da kein Sachmangel vorliegt und auch Schadensersatzansprüche nicht gegeben sind.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung weiterhin die Durchsetzung der klägerischen Anträge erster Instanz und beantragt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt, AZ: 32 O 209/14, verkündet am 30.10.2014, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 45.773,87 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.10.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, Typ Audi TT RS Coupe, Fahrzeugidentifikationsnummer: einschließlich 18-Zoll-Felgen mit Winterreifen, Toyo 255/35 R19 (96Y) XL Proxes T1 Sport Sommerreifen auf Original Audi-Felgen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine vom Senat angeregte vergleichsweise Regelung kam nicht zustande.
B)
Die Voraussetzungen einer endgültigen Behandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegen, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, weiterhin vor:
Vor allem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 522 Abs. 2 Nr.1 ZPO). Auf die Urteilsgründe des Landgerichts sowie insbesondere auf den o. g. Hinweisbeschluss des Senats wird ausdrücklich Bezug genommen (vgl. § 522 Abs. 2 S. 3 BGB).
Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 01.04.2015 (vgl. Bl. 109/110 d. A.), insbesondere zur Norm des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB, führen aus Sicht des Senats zu keiner abweichenden Bewertung der Rechtslage. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Sachmangelbegriff nach § 434 BGB durch Einführung von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB nicht dergestalt erweitert wurde, dass jegliche Erwartungshaltung des Käufers aufgrund bestimmter Prospektangaben, losgelöst vom Beschaffenheits - bzw. Eigenschaftsbegriff dem Gewährleistungsrecht unterfallen soll. Das vom Senat bereits im Hinweisbeschluss zitierte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10.04.2013 (AZ: 20 U 4749/12; vgl. NJW-RR 2013, 1526) bestätigt - entgegen dem klägerischen Einwand - auch diese Auffassung.
So heißt es dort in den Gründen:
„... Denn die Erwartungshaltung in § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB wird durch das bestimmt, was der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann, während sie in § 434 Abs. 1 S. 3 BGB durch das bestimmt ist, was der Käufer aufgrund bestimmter Prospektangaben erwarten kann. Enthält die jeweilige Prospektangabe also nicht eine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so wird gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB die geschuldete Beschaffenheit über die übliche Beschaffenheit des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB angehoben. Die Soll-Beschaffenheit wird dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören ...“.
Folglich wird zwar der Erwartungshorizont eines Käufers durch das „Medium“ Prospekt oder allgemein durch öffentliche Äußerungen hinsichtlich des Umfangs der Beschaffenheit des Kaufobjekts erweitert, aber der Bezugspunkt der Erwartungshaltung bleibt weiterhin ein Beschaffenheitsmerkmal im rechtstechnischen Sinne des Sachmangelbegriffs nach § 434 (Abs. 1 S. 2) BGB. „Beschaffenheit“ ist danach jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, die/der dem Kaufgegenstand selbst unmittelbar innewohnt oder von ihm ausgeht. Entsprechend ging es auch bei dem zitierten Urteil des 20. Senats um eine technische Eigenheit des Autos („Smart-Key-System“: schlüsselloses Öffnen/Verschließen der Türen und Starten des Motors per Start-Stop-Knopf.).
Die hier streitgegenständliche Herstellergarantie fällt nicht darunter.
C)
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gebührenstreitwerts in Ziffer IV. dieses Beschlusses beruht die Entscheidung auf §§ 3, 9 ZPO.