Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Strausberg Urteil vom 08.01.2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13) - Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung einer TÜV-Plakette für ein verkehrsunsicheres Fahrzeug
AG Strausberg v. 08.01.2014: Strafbare Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung einer TÜV-Plakette für ein verkehrsunsicheres Fahrzeug
Das Amtsgericht AG Strausberg (Urteil vom 08.01.2014 - 22 Ds 273 Js 17331/13 (344/13)) hat entschieden:
Die TÜV-Plakette stellt im Zusammenhang mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB dar. - Der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB ist dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 28. September 1992, 65 Js 396/90 - Ls (88/91)).
Siehe auch Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
Gründe:
I.
Der ... Angeklagte ist Prüfingenieur und befugt, Hauptuntersuchungen durchzuführen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte ist Diplom-Ingenieur und sogenannter Prüfingenieur, d. h., er ist auf der Grundlage der Straßenverkehrszulassungsordnung befugt, Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durchzuführen, entsprechende TÜV-Plaketten zu erteilen und Eintragungen über eine stattgefundene Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) vorzunehmen. Am 21.06.2012 erteilte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Prüfingenieur für die ... dem Zeugen .... aufgrund der an diesem Tag durchgeführten Hauptuntersuchung an dessen Pkw Mercedes Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen: .... die HU-Plakette und monierte im Bericht der Hauptuntersuchung als Ergebnis lediglich geringe Mängel sowie trug in der Zulassungsbescheinigung Teil I den Termin der nächsten Hauptuntersuchung auf Mai 2014 ein, wobei er die Eintragung dort stempelte und auch unterzeichnete. Tatsächlich hätte aufgrund zu diesem Zeitpunkt bestehender erheblicher Mängel und einer bestehenden Verkehrsunsicherheit des Kraftfahrzeugs die TÜV-Plakette nicht erteilt und die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I nicht erfolgen dürfen. Am 12.08.2012 wurde das Kraftfahrzeug in Berlin wegen seiner offensichtlichen Verkehrsunsicherheit festgestellt und vom TÜV ....., dem Sachverständigen ...., einer Begutachtung unterzogen. Dabei wurden folgende Mängel festgestellt:
- unzureichende Abbremsung mit der Feststellbremse,
- verschlissene Bremsscheiben der Radbremsen an der Vorderachse,
- Bremsschläuche und Kabel der Bremsbelagsverschleißanzeigen zu den Radbremsen an der Vorderachse nicht verkabelt,
- Bremsleitung örtlich korrodiert,
- Hauptlagerung der Übertragungseinrichtung des automatisch-lastabhängigen Bremskraftreglers ausgeschlagen,
- Federgehänge an der Vorderachse erhöhtes Spiel,
- Lagerungen des Querstabilisators an der Vorderachse ausgeschlagen,
- Federlagen der Federn an der Hinterachse gegeneinander verschoben,
- Aufbau im unteren Bereich durch Korrosion beschädigt und scharfkantig,
- Rahmenlängsträger rechts vor der Vorderachse durchgerostet und gerissen,
- Einstieg auf der Beifahrerseite durchgerostet,
- Stoßecke hinten rechts beschädigt und scharfkantig,
- Stoßecke hinten links nicht vorhanden,
- rechter Scheinwerfer für Abblendlicht, rechter Scheinwerfer für Fernlicht, Bremsleuchten und linke Kennzeichenleuchte ohne Funktion,
- tropfender Ölverlust am Motor,
- rutschsichere Auflage des Bremspedals beschädigt,
- Auflage des Kupplungspedals nicht mehr rutschsicher,
- Abgasanlage undicht,
- Gummi des Mittellagers rissig,
- Schließbleche im Bereich der rechten Seitentür scharfkantig,
- nicht abgedeckter Lautsprecher in der Fahrertür scharfkantig.
Dabei bestanden von diesen Mängeln zumindest folgende Mängel bereits bei der vom Angeklagten vorgenommenen TÜV-Hauptuntersuchung am 21.06.2012:
- verschlissene Bremsscheiben der Radbremsen an der Vorderachse,
- Bremsschläuche und Kabel der Bremsbelagsverschleißanzeigen zu den Radbremsen der Vorderachse nicht verkabelt,
- Aufbau stark beschädigt und stark korrodiert sowie scharfkantig,
- rechter Rahmenlängsträger vor der Vorderachse durchgerostet und gerissen,
- Einstieg auf der Beifahrerseite durchgerostet.
Zumindest wegen der verschlissenen Bremsscheiben der Vorderachse sowie des durchgerosteten und gerissenen Rahmenlängsträgers vor der Vorderachse war das Fahrzeug bereits bei Erteilung der TÜV-Plakette durch den Angeklagten am 21.06.2012 erheblich Mangelbehaftet und absolut verkehrsunsicher, weshalb die TÜV-Plakette nicht hätte erteilt und auch die entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht hätte vorgenommen werden dürfen, was der Angeklagte auch erkannt hatte.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben, an denen das Gericht keinen Anlass hatte, zu zweifeln. Die Feststellung seiner Unvorbestraftheit beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.12.2013.
2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere auf der uneidlichen Vernehmung der Zeugin ... und dem Gutachten des Sachverständigen .... sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Blatt 9 - 25 Blatt 122 - 125 d. A.).
a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er Prüfingenieur sei und am Tattag, dem 21.06.2012, auch die Hauptuntersuchung an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug durchgeführt sowie das Protokoll der Hauptuntersuchung (Blatt 5 d. A.) gefertigt habe und auch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Blatt 6, 7 d. A., genauer wie auf Bl. 7 d. A. ersichtlich) vorgenommen hat. Es befände sich auch jeweils seine Unterschrift auf den genannten Dokumenten. Er gehe - unabhängig von der Frage, ob er überhaupt etwas falsch gemacht habe - davon aus, dass die Erteilung einer TÜV-Plakette nebst Eintragung im Fahrzeugschein selbst für den Fall strafrechtlich nicht relevant sei, dass er diese hätte aufgrund erheblicher Mängel am Kraftfahrzeug bzw. einer bestehenden Verkehrsunsicherheit des selben nicht habe erteilen dürfen.
b) Die Zeugin ..... hat bekundet, dass sie am 12.08.2012 gemeinsam mit einem Kollegen unterwegs gewesen sei, um Fahrzeuge unter anderem auf ihre Verkehrssicherheit hin zu überprüfen. Sie sei auf die Prüfung von LKW’s und Kleintransportern spezialisiert. Das in Rede stehende Kraftfahrzeug sei im fließenden Verkehr festgestellt worden und habe für sie komisch ausgesehen. Deshalb hätten sie sich entschlossen, das Kraftfahrzeug zu überprüfen. Sie hätten dann festgestellt, dass das Fahrzeug technisch erhebliche Mängel aufgewiesen habe und absolut verkehrsunsicher gewesen sei. Deshalb habe es nicht sein können, dass daran eine relativ frische TÜV-Plakette angebracht gewesen sei. Dem Fahrer des Kraftfahrzeuges, dem Zeugen ..., sei die Weiterfahrt daraufhin untersagt und das Fahrzeug sei sichergestellt worden. Sie könne sich noch genau daran erinnern, dass der Fahrer zu ihrem Kollegen gesagt hat, dass er nur noch über die Beifahrerseite einsteigen würde, um nicht durchzubrechen. Dieser ungewöhnliche Satz sei ihr gut in Erinnerung geblieben. Das Kraftfahrzeug sei dann einem Gutachter vorgeführt worden, der bestätigt habe, dass das Kraftfahrzeug über eine Vielzahl von erheblichen Mängeln verfügte und verkehrsunsicher gewesen sei. Auch konnten die Mängel nach ihrer eigenen erfahrungsmäßigen Überzeugung und auch nach den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten nicht von der TÜV-Prüfung am 21.06.2012 bis zur Kontrolle am 12.08.2012 entstanden sein, weshalb man sich zur Strafanzeige entschlossen hat. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der TÜV-Bericht (Blatt 5 d. A.) vom Fahrer, dem Zeugen ..., vorgelegt worden sei. Dieser sei dann zur Akte genommen worden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I habe der Fahrer ebenfalls vorgezeigt. Diese sei dann kopiert und zur Akte genommen worden, so dass sie sich nunmehr auf Blatt 6 - 7 d. A. wiederfinde.
c) Der Sachverständige ... hat in der Hauptverhandlung sein schriftliches Gutachten vom 14.08.2012 gut nachvollziehbar dahingehend erstattet, erläutert und ergänzt, dass das Kraftfahrzeug ihm von der Polizei zur Begutachtung übergeben worden sei. Er habe zunächst die Identität des Fahrzeugs geprüft. Diese habe mit dem TÜV-Bericht und auch dem Fahrzeugschein, genau der Zulassungsbescheinigung Teil I, übereingestimmt. Er habe das Fahrzeug dann auf Mängel hin überprüft und festgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufgewiesen habe. So seien an dem Kraftfahrzeug im Einzelnen folgende Mängel festgestellt worden:
- unzureichende Abbremsung mit der Feststellbremse,
- verschlissene Bremsscheiben der Radbremsen an der Vorderachse,
- Bremsschläuche und Kabel der Bremsbelagsverschleißanzeigen zu den Radbremsen an der Vorderachse nicht verkabelt,
- Bremsleitung örtlich korrodiert,
- Hauptlagerung der Übertragungseinrichtung des automatisch-lastabhängigen Bremskraftreglers ausgeschlagen,
- Federgehänge an der Vorderachse erhöhtes Spiel,
- Lagerungen des Querstabilisators an der Vorderachse ausgeschlagen,
- Federlagen der Federn an der Hinterachse gegeneinander verschoben,
- Aufbau im unteren Bereich durch Korrosion beschädigt und scharfkantig,
- Rahmenlängsträger rechts vor der Vorderachse durchgerostet und gerissen,
- Einstieg auf der Beifahrerseite durchgerostet,
- Stoßecke hinten rechts beschädigt und scharfkantig,
- Stoßecke hinten links nicht vorhanden,
- rechter Scheinwerfer für Abblendlicht, rechter Scheinwerfer für Fernlicht, Bremsleuchten und linke Kennzeichenleuchte ohne Funktion,
- tropfender Ölverlust am Motor,
- rutschsichere Auflage des Bremspedals beschädigt,
- Auflage des Kupplungspedals nicht mehr rutschsicher,
- Abgasanlage undicht,
- Gummi des Mittellagers rissig,
- Schließbleche im Bereich der rechten Seitentür scharfkantig,
- nicht abgedeckter Lautsprecher in der Fahrertür scharfkantig.
Die Mängel:
- verschlissene Bremsscheiben der Radbremsen an der Vorderachse,
- Bremsschläuche und Kabel der Bremsbelagsverschleißanzeigen zu den Radbremsen der Vorderachse nicht verkabelt,
- Aufbau stark beschädigt und stark korrodiert sowie scharfkantig,
- rechter Rahmenlängsträger vor der Vorderachse durchgerostet und gerissen,
- Einstieg auf der Beifahrerseite durchgerostet.
hätten auf jeden Fall auch schon bei der Prüfung durch den TÜV-Prüfer am 21.06.2012 vorgelegen, da diese innerhalb des nur kurzen Zeitraums von weniger als 2 Monaten nicht hätten auftreten können. Sie seien für den TÜV-Prüfer am 21.06.2012 auch ohne weiteres erkennbar gewesen.
Davon hätten insbesondere die Mängel:
- verschlissenen Bremsscheiben der Vorderachse
- durchgerosteter und gerissener Rahmenlängsträgers rechts vor der Vorderachse
dazu geführt, dass das Kraftfahrzeug zwingend als erheblich mangelbehaftet und als verkehrsunsicher einzustufen gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte eine TÜV-Plakette und auch die Eintragung im Fahrzeugschein über die Erteilung der Plakette keinesfalls erfolgen dürfen. Der ausgestellte TÜV-Bericht, der lediglich geringe Mängel ausweise, sei offensichtlich falsch. Der Zustand des Kraftfahrzeuges finde sich auf den Fotografien (Blatt 9 - 25 d. A.) und auch in seinem Gutachten - hier in der in der Hauptverhandlung überreichten Anlage 2 (Blatt 122 - 125 d. A.) - wieder. Darauf seien die Mängel auch überdeutlich zu erkennen.
Der Sachverständige hat sodann weiter ausgeführt, dass die in der Anlage 2 mit roten Ziffern versehenen Mängel auf jeden Fall bereits bei der TÜV-Untersuchung am 21.06.2012 vorgelegen haben müssen und das insbesondere die Mängel an den Bremsscheiben der Vorderachse sowie der durchgerostete und gerissene Rahmenträger zwingend hätten dazu führen müssen, dass das Kraftfahrzeug vom TÜV-Prüfer am 21.06.2012 als verkehrsunsicher eingestuft werde und dass dieser deshalb die TÜV-Plakette nicht erteilt und im Fahrzeugschein die entsprechende Eintragung nicht hätte vornehmen dürfen. Auf weitere Nachfrage erläuterte der Sachverständige, dass das Fahrzeug seit der TÜV-Prüfung am 21.06.2012 durch den Angeklagten bis zum Feststelltag weitere 1.539 km zurückgelegt habe und das aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Prüftermin durch den Angeklagten am 21.06.2012 und dem Feststelltag des Kraftfahrzeuges am 12.08.2012 weniger als 2 Monate lägen, keinesfalls davon auszugehen sei, dass die Mängel am 21.06.2012 nicht vorgelegen hätten oder aber für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen wären. Diese Mängel seien so gravierend und so offensichtlich, dass diese am 21.06.2012 auch zweifelsfrei erkennbar vorgelegen haben.
3. Das Gericht ist danach davon überzeugt, dass der Angeklagte am 21.06.2012 das Kraftfahrzeug des Zeugen ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..... als Prüfingenieur einer Hauptuntersuchung unterzog, den Prüfbericht Blatt 5 d. A. erstellte sowie die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Blatt 7 d. A.) vornahm und die HU-Plakette erteilte, obwohl - wie er wusste - die Erteilung der Prüfplakette sowie die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu versagen war, weil das Fahrzeug absolut verkehrsunsicher war und über erhebliche Mängel verfügte.
a) Zunächst hat der Angeklagte selbst eingeräumt, am Tattag als TÜV-Prüfer tätig gewesen zu sein und den Prüfbericht (Blatt 5 d. A.) erstellt und die HU-Plakette erteilt sowie die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Blatt 7 d. A.) vorgenommen zu haben. Das Gericht hat insbesondere deshalb, weil auf dem Hauptuntersuchungsbericht Blatt 5 d. A. der Name des Angeklagten aufgeführt ist und auch dessen Unterschrift, die optisch der Unterschrift bei dem erteilten Stempel auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Blatt 7 d. A.) entspricht, keinen Anlass, an der Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Danach steht fest, dass der Angeklagte als TÜV-Prüfer die TÜV-Plakette erteilte, den Untersuchungsbericht erstellte sowie die Eintragung im Fahrzeugschein Teil I entsprechend vorgenommen hat.
b) Fest steht im Ergebnis der Beweisaufnahme auch, dass das Fahrzeug am 21.06.2012 bei der Untersuchung durch den Angeklagten als Prüfingenieur im Zuge der Hauptuntersuchung erhebliche Mängel aufwies und verkehrsunsicher war, so dass der Angeklagte die Prüfplakette nicht hätte erteilen und auch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht hätte vornehmen dürfen. Denn der Sachverständige ... hat ein äußerst sachliches und gut begründetes sowie auch für einen Laien gut nachvollziehbares Gutachten erstattet, wonach zumindest die oben insoweit genannten Mängel an der Bremsanlage als auch die Mängel am Aufbau des Kraftfahrzeuges, hier insbesondere dem durchgerosteten und gerissen Rahmenlängsträger, zwingend bei der Prüfung durch den Angeklagten am 21.06.2012 vorgelegen haben müssen und dass diese Mängel zur Verkehrsunsicherheit des Kraftfahrzeuges führen, was unweigerlich zur Folge hat, dass die TÜV-Plakette nicht hätte erteilt werden dürfen. Das Gericht konnte dem Sachverständigengutachten - unabhängig davon, dass dieses äußerst fundiert und sachlich gut nachvollziehbar begründet ist - auch deshalb gut folgen, weil die in Augenschein genommenen Fotografien (Blatt 9 - 25 d. A. sowie Blatt 122 - 125 d. A.) auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich Bezug genommen wird, selbst diesen mangelhaften Zustand des Kraftfahrzeuges dokumentieren. Danach sind die Mängel, insbesondere der durchgerostete und gerissene Träger, so deutlich sichtbar, dass das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen, dass diese Mängel zu einer Verkehrsunsicherheit des Kraftfahrzeuges führen und von dem Angeklagten auf jeden Fall auch im Rahmen der TÜV-Prüfung am 21.06.2012 hätten erkannt werden müssen, gut nachvollziehen kann. Darüber hinaus lässt sich damit auch gut nachvollziehen, dass diese Mängel nicht innerhalb von weniger als 2 Monaten vom Prüftag durch den Angeklagten am 21.06.2012 bis zum Feststelltag des Kraftfahrzeuges durch die Polizei am 12.08.2012 entstanden sein können, weil diese Durchrostungserscheinungen so erheblich sind, wie es auf den Bildern erkennbar ist. Letztlich werden die Ausführungen des Sachverständigen auch durch die vernommene Zeugin ..., die glaubhafte Angaben gemacht hat, bestätigt. Denn die Zeugin hat bekundet, dass sie regelmäßig auf dem Gebiet der Pkw-Kontrolle, insbesondere von Kleintransportern, tätig ist. Zu ihrem Aufgabengebiet gehört es nahezu ausschließlich, Kraftfahrzeuge zu prüfen, so dass sie gut sagen kann, dass die am Kraftfahrzeug festgestellten und dann auch vom Sachverständigen dokumentierten Mängel, insbesondere die Durchrostungen, bereits bei der Hauptuntersuchung am 21.06.2012 vorgelegen haben müssen und das diese so erheblich waren, dass das Fahrzeug verkehrsunsicher war, weshalb sie sich als kontrollierende Polizistin dazu entschlossen hätte, das Fahrzeug sofort aus dem Verkehr zu ziehen und die Weiterfahrt zu untersagen. Gut dazu passt auch, dass der Zeuge ... vor Ort - nach den Angaben der Zeugin ... - angegeben hat, nur noch über die Beifahrerseite einzusteigen, da er Angst habe, sonst durchzubrechen. Dies belegt eindrucksvoll die auch vom Sachverständigen geschilderte und von der Zeugin ... bestätigte Auffassung, dass das Kraftfahrzeug erhebliche Mängel wegen Durchrostungen aufgewiesen hat.
IV.
Danach hat sich der Angeklagte gemäß § 348 Abs. 1 StGB der Falschbeurkundung im Amt dadurch schuldig gemacht, dass er als Amtsträger, hier als Prüfingenieur, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist, hier nämlich der Erteilung der Hauptuntersuchung, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache, hier das Bestehen der Hauptuntersuchung durch Erteilung der TÜV-Plakette und die entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, falsch beurkundet hat.
a) Zunächst ist der Angeklagte als Prüfingenieur und TÜV-Prüfer befugt, die Prüfplakette für untersuchte Fahrzeuge zu erteilen und damit amtlich anerkannter Prüfer im Sinne des § 29 StVZO und damit Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
b) Der Angeklagte war als solcher Amtsträger auch dazu befugt, öffentliche Urkunden zu erstellen. Die TÜV-Plakette stellt im Zusammenhang mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB dar. Prüfplaketten sind im Zusammenhang mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I geeignet und dazu bestimmt, neben dem Datum der nächsten Hauptuntersuchung auch für und gegen jedermann nachzuweisen, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden worden sind. Denn dies regelt bereits § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO, wonach nach der durchgeführten Hauptuntersuchung mit der zugeteilten und angebrachten Prüfplakette bescheinigt wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig gewesen ist. Legt man diese Festlegung des Gesetzgebers richtigerweise zu Grunde, dann ist der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, nämlich der Falschbeurkundung im Amt, dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992, (Az. 65 Js 396/90 - Ls (88/91) - zitiert nach Juris; vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318 f; BGHSt 26, 9 ff.; a. A. unter anderen: BayObLG St 1998, 138 f). Denn die Erteilung einer Prüfplakette durch den TÜV-Prüfer bescheinigt im Zusammenhang mit der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung - bis auf etwaige geringe Mängel - für vorschriftsmäßig befunden worden ist (§ 29 Abs. 3 StVZO) was gleichermaßen mit Erkennbarkeit des Ausstellers durch die Stempelung der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich wird (vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318). Damit hat die Anbringung einer Prüfplakette im Zusammenhang mit der Eintragung der entsprechenden Erklärung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB zum Inhalt, die mit Wirkung gegen und für jedermann beurkundet wird (BGHSt 26, 9 ff.). Zwar ist nach BGH (a. a. O.) bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen, die erhöhte Beweiskraft muss dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist. So liegt es aber im Falle der Erteilung einer Prüfplakette und der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Denn die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I muss hier in Verbindung mit der Aushändigung der Prüfplakette gesehen werden. Durch diese hat der Kraftfahrzeughalter nachzuweisen, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung angemeldet werden muss. Durch den Zwang zur Beschaffung der Plakette soll die Gestellung der im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge zur technischen Kontrolle erreicht werden, die für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist. Damit stellt die Erteilung einer Prüfplakette und die Erkennbarkeit der Urheberschaft derselben aus der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine rechtlich erhebliche Beurkundung im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB dar. Dies wird besonders dann deutlich, wenn man mit dem Bundesgerichtshof (BGH a. a. O.) davon ausgeht, dass die Eintragung im Fahrzeugschein z. B. für den Fall, dass die auf dem polizeilichen Kennzeichen angebrachte Prüfplakette verloren geht oder beschädigt wird, den Nachweis erbringt, wann die nächste Hauptuntersuchung stattzufinden hat. Darüber hinaus spielt die Eintragung des Untersuchungstermins auch im privatrechtlichen Verkehr eine bedeutende Rolle, insbesondere beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Denn ihr Wert wird für den Käufer maßgeblich davon beeinflusst, wann die Fahrzeuge einer erneuten technischen Kontrolle zu stellen sind und im Zusammenhang mit der erteilten Plakette und der entsprechenden Bescheinigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der durchgeführten Hauptuntersuchung vorschriftsmäßig im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung (§ 29 Abs. 3 StVZO) war und damit weder verkehrsunsicher noch mit erheblichen Mängeln behaftet. Nach alldem muss nach Auffassung des Gerichts die Erteilung einer Prüfplakette jedenfalls dann als öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 StGB angesehen werden, wenn - wie hier - die Erteilung im Zusammenhang mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, die dann auch den Aussteller erkennen lässt, geschehen ist.
c) Da vorliegend der Angeklagte die TÜV-Plakette erteilte und die entsprechende zugehörige Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I vornahm, obwohl - wie er wusste - das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung erheblich mangelbehaftet und verkehrsunsicher war, hat er die rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfplakette und der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I durch ihn dem nach der StVZO vorgeschriebenen Zustand, hier insbesondere dem in § 29 Abs. 3 StVZO geregelten Zustand, entsprochen hat. Eine andere Sichtweise wäre im Übrigen auch nach der Intention des Gesetzgebers, wonach durch die Hauptuntersuchung im Sinne von § 29 StVZO erreicht werden soll, dass die in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge turnusmäßig einer technischen Kontrolle unterzogen werden sollen, die für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist, (vgl. dazu bereits BGHSt 26, 9 - 12) nicht in Einklang zu bringen. Denn die Durchführung der Hauptuntersuchung zur Erfüllung des Zwecks der technischen Kontrolle eines Kraftfahrzeuges und der nach der StVZO nur dann zulässigen Erteilung der Prüfplakette nebst Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der damit einhergehenden Sichtbarkeit für jedermann, dass das Kraftfahrzeug im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung über die entsprechende Mangelfreiheit und die technische Ordnungsgemäßheit verfügte, macht nach der Regelung des Gesetzgebers nur dann Sinn, wenn der TÜV-Prüfer mit der entsprechenden Beurkundung das bestätigt, was der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat, nämlich dass das Kraftfahrzeug in dem Zeitpunkt der Untersuchung den entsprechenden technischen Vorschriften entsprach. Letztlich ist die Entscheidung des TÜV-Prüfers, ob ein Fahrzeug (bis auf geringe Mängel) verkehrstauglich ist, nicht die Kundgabe eines Werturteils, sondern gerade die Tatsache, dass das Fahrzeug den entsprechenden technischen Vorschriften entspricht, die die Zuteilung einer TÜV-Plakette nebst Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I erst möglich machen.
V.
§ 348 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Festlegung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass dieser sich zumindest teilweise eingelassen hat und dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Tat mittlerweile bereits einige Zeit zurückliegt.
Umstände, die zu Lasten des Angeklagten sprechen, konnte das Gericht nicht feststellen, weshalb es nach Abwägung, insbesondere der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, vorliegend dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend eine äußerst moderate Geldstrafe von
70 - siebzig - Tagessätzen zu je 60,00 €
für tat- und schuldangemessen erachtet. Der Angeklagte hat sich bis auf den Umstand, dass er als Prüfingenieur tätig ist, zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen und damit auch keine Angaben zu seinem monatlichen Einkommen gemacht. Das Gericht hat sein Einkommen damit vorliegend moderat auf 1.800,00 € netto monatlich geschätzt.
VI.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 465 StPO.