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Amtsgericht Rastatt Urteil vom 01.03.2016 - 16 C 279/15 - Kosten für die Reinigung eines unfallbeschädigten Kfz

AG Rastatt v. 01.03.2016: Zu den Kosten für die Reinigung eines unfallbeschädigten Kfz


Das Amtsgericht Rastatt (Urteil vom 01.03.2016 - 16 C 279/15) hat entschieden:
Es liegt auf der Hand, dass nach Instandsetzungs- sowie Lackierarbeiten am Fahrzeug, das Fahrzeug sowohl innen wie auch außen vor Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist deshalb adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht. - Ist ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass Reinigungskosten in Höhe von 52,50 Euro für die Wiederherstellung des Pkw erforderlich waren, kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass es für ihn erkennbar gewesen wäre, dass die bezahlte Vergütung unüblich ist.


Siehe auch Reparaturkosten und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tatbestand:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

1. Dem Kläger steht ein Schadensersatz gegen die Beklagte in Höhe von 62,47 € gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB zu. Der Kläger hat nach dem Unfallereignis in Gaggenau-​Hörden am 01.07.2015 gegen 19:00 Uhr sein Fahrzeug reparieren lassen. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen Reinigungskosten des klägerischen PKW in Höhe von 62,47 € brutto, welche der Kläger anlässlich der Reparatur seines verunfallten PKW zu zahlen hatte.

Die Beklagte wendet ein, die Reinigungskosten seien in der Höhe unüblich, nicht angefallen, gehörten - falls sie angefallen seien - zu den Gemeinkosten, seien jedenfalls in der Vorbereitungszeit des Lackierbetriebs bereits enthalten.

Der Umfang der Schadensersatzpflicht wird gem. §§ 249ff. BGB bestimmt. Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen kann, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Totalreparation). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH NJW 2014, 1947). Weiter obliegt es dem Geschädigten, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Zu fragen ist also, was würde der Geschädigte zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen aufwenden.

Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Reparaturmöglichkeit ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, Rn. 17).

Ein Geschädigter genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung der von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Kfz-​Werkstatt. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NJW 2014, 1947).

Soweit der Beklagte zunächst bestreitet, dass Reinigungskosten überhaupt erforderlich gewesen seien, kann das Gericht dem Vortrag nicht folgen. Es liegt auf der Hand, dass nach Instandsetzungs- sowie Lackierarbeiten am Fahrzeug, das Fahrzeug sowohl innen wie auch außen vor Rückgabe an den Kunden endgereinigt werden muss. Die Reinigung ist auch adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten in Bezug genommen Ausführungen der Firma C. Erstens werden keine Ausführungen zu Reinigungsarbeiten im Inneren des Fahrzeuges gemacht. Zweitens ergibt sich aus der Stellungnahme der Firma C. selbst, dass nur eine Vielzahl von Werkstätten eine Reinigung des Kundenfahrzeuges kostenlos als Serviceleistung vornehmen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht alle Werkstätten eine solche Reinigung kostenlos vornehmen.

Eine Preisvereinbarung zwischen dem Kläger und der Werkstatt ist nicht getroffen worden. Auswirkungen auf die Ersatzfähigkeit der Reinigungskosten ergeben sich jedoch nicht. Der Beklagte kann dem Kläger nicht § 632 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Diese Norm greift im Verhältnis zwischen Kläger und Werkstatt. Auswirkungen auf den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ergäben sich nur, wenn für den Kläger zu erkennen gewesen wäre, dass die bezahlte Vergütung unüblich ist. Für den Kläger, der sich privat eines Sachverständigen bedient hat, welcher zum Ergebnis gekommen ist, dass 52,50 € netto an Reinigungskosten für die Wiederherstellung des klägerischen PKW erforderlich sind, ist es somit nicht zu erkennen gewesen, dass hier ein Posten in unüblicher Höhe abgerechnet wird. Vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten-​Seite bemühte Firma C., eine unterschiedliche Praxis am Markt selbst dokumentiert, kann jedenfalls dem Laien hier kein Vorwurf gemacht werden. Im Gegenteil kann sogar so argumentiert werden, dass der Kläger sich gerade über die Beauftragung eines Sachverständigen über den erforderlichen Reparaturaufwand informiert hat. Auf die Feststellungen seines Sachverständigen hat der Kläger vertrauen dürfen.

Selbst wenn man dies anders sähe und annähme, es sei nur die übliche Vergütung im Rahmen des § 632 Abs. 2 ZPO geschuldet, hält das Gericht im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO, den für die Reinigung aufgewendeten Betrag von 52,50 € netto für angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Endreinigung sowohl eine Außenreinigung als auch eine Innenreinigung umfasst. Soweit man für die Außenreinigung den Preis einer Waschstraße mit ca. 10,00 € bis 15,00 € ansetzt, dem Vortrag der Beklagten also folgt, sind zusätzlich Arbeitsstunden und Materialaufwand für die Innenreinigung anzusetzen. Das Gericht hält hier eine halbe Stunde Arbeitsaufwand mit einem Stundenlohn von etwa 80,00 € bis 100,00 € für realistisch.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB. Der Beklagte befindet sich seit 10.10.2015 in Verzug. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29.09.2015 eine Zahlungsfrist bis 09.10.2015 gesetzt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beklagte ist unterlegen.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. §§ 3ff. ZPO, 45ff. GKG festgesetzt.