Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.03.2008 - 3 L 460/07 - Tilgung von Punkten vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens
VG Cottbus v. 06.03.2008: Tilgung von Punkten vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens
Das Verwaltungsgericht Cottbus (Beschluss vom 06.03.2008 - 3 L 460/07) hat entschieden:
- Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem kann an dem Grundsatz der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung festgehalten werden. Eine Tilgung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens führt gleichwohl nicht dazu, dass die Entziehung rechtswidrig wird (a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juli 2006 -10 B 10750/06).
- Der Betroffene gilt bei Erreichen von 18 Punkten als unwiderlegbar ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Eignung kann nicht allein durch eine Punktereduzierung in Folge der Tilgung einer einzelnen Zuwiderhandlung als wiederhergestellt angesehen werden. Nach dem Regelungssystem des § 4 StVG bedarf es zur Wiederherstellung der Eignung regelmäßig einer Anwendung der letzten Eingriffsstufe des Punktesystems, also der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Wartefrist von 6 Monaten nach § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG.
Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Die Löschung von Punkten im Fahrerlaubnisverfahren
Gründe:
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 20. Dezember 2007 (3 K 1346/07) gegen die mit Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsmittelandrohung anzuordnen sowie hinsichtlich des Gebotes, den Führerschein abzugeben bzw. zu übersenden, wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Entgegen der im Antragsschriftsatz geäußerten Ansicht bedurfte es vorliegend keiner besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Denn gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehung nach dem Punktesystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Entfällt damit bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), so bedurfte es auch keiner Begründung der sofortigen Vollziehung.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen, wie hier, einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vornherein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ist die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann geboten, wenn sich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder doch zumindest die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab als rechtmäßig. Ihr steht zunächst nicht das Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juni 2007 entgegen. Soweit der Antragsteller in der dort enthaltenen Mitteilung des Antragsgegners, die Entziehung der Fahrerlaubnis werde derzeit ausgesetzt, eine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) erblickt, kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Ihr kann jedenfalls nicht der Bedeutungsgehalt zugemessen werden, wie der Antragsteller die Erklärung verstehen möchte. Namentlich ist die Erklärung des Antragsgegners nicht dahingehend aufzufassen, dass bei Vorlage der erbetenen Nachweise über die Beantragung von Wiedereinsetzung in Bezug auf rechtskräftige Bußgeldbescheide, ein Verwaltungsakt über die Entziehung der Fahrerlaubnis unterlassen wird. Eine behördliche Willensäußerung unterliegt der Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Betroffene unter Berücksichtigung aller ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Hiervon ausgehend kommt der Erklärung des Antragsgegners lediglich die Bedeutung zu, dass eine Aussetzung des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens längstens bis zur Vorlage der angeforderten Nachweise bzw. bis zum Ablauf der gesetzten Frist erfolgt. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl, wonach die Entziehung lediglich derzeit ausgesetzt werde. Schon dies bedeutet für den Antragsteller erkennbar eine Einschränkung der Aussetzung in zeitlicher Hinsicht und zwar bezogen auf das gegenwärtige Verwaltungshandeln, ohne dass damit zugleich das weitere Verhalten der Behörde auf unabsehbare Zeit vorbestimmt wäre. Zudem hat der Antragsgegner die Aussetzung ausdrücklich damit verknüpft, dass der Antragsteller bis spätestens 16. Juli 2007 nachweist, dass er Wiedereinsetzung beantragt habe. Damit wird dem Antragsteller aber nicht nur eine Frist für die Vorlage von Nachweisen gesetzt. Zugleich kommt der Frist Bedeutung für die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs der ausgesprochenen "derzeitigen" Aussetzung zu. Denn die Behörde hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass sie zunächst nur zuwarten möchte, bis ihr die geforderten Nachweise vorliegen, längstens aber bis zum Ablauf der gesetzten Frist. Angaben dazu, wie die Behörde nach Vorlage der Nachweise weiter verfährt, insbesondere ob das Entzugsverfahren dann weiter ausgesetzt bleibt, lassen sich den Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr bedeutet die Forderung, Nachweise einzureichen, zugleich, dass die Behörde die Nachweise auch einer inhaltlichen Prüfung unterziehen und ihr weiteres Handeln von der Auswertung der Nachweise abhängig machen will. Andernfalls würde es deren Einreichung schon nicht bedürfen. Dass eine weitere Aussetzung des Entzugsverfahrens in jeden Fall, also unabhängig von Ergebnis der Prüfung der Nachweise erfolgt, hat der Antragsgegner aber weder erklärt noch konnte der Antragsteller dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Umstände sicher annehmen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Hiernach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber, für den sich 18 oder mehr Punkte ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller war -jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2007- im Verkehrszentralregister mit insgesamt 6 Zuwiderhandlungen eingetragen, die einen Punktestand von 18 Punkten ergeben. Auf die vom Antragsteller nicht angegriffene Bewertung der Verkehrszuwiderhandlungen mit Punkten durch den Antragsgegner, wie sie dem Anhörungsschreiben vom 03. Mai 2007 als Anlage beigefügt war und auch dem Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 zu entnehmen ist, wird verwiesen. Rechtliche Bedenken gegen diese sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner hat auch die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG in der dort vorgegebenen Reihenfolge in nicht zu beanstandender Reihenfolge angewandt. Bei einem Punktestand von 8 Punkten hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG unter dem 27. April 2005 verwarnt; eines Hinweises auf die Ableistung eines freiwilligen Aufbauseminars bedurfte es hier nicht, weil der Antragsteller in der Zeit vom 28. September bis 20. Oktober 2001 bereits ein solches absolviert hatte. Im Folgenden hat der Antragsgegner bei einem Punktestand von 15 Punkten gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet; die Anordnung vom 25. Oktober 2006 enthält zudem die erforderlichen Hinweise auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung sowie auf den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt auch der Umstand, dass die seit dem 05. November 2002 rechtskräftige Bußgeldentscheidung zu der mit 4 Punkten bewerteten Verkehrszuwiderhandlung vom 28. Juli 2002 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h) mit Ablauf der für Ordnungswidrigkeiten geltenden absoluten Tilgungsfrist von 5 Jahren (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG) am 05. November 2007 zu tilgen war, nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem Verfahren, welches die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, regelmäßig also diejenige bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 -3 C 25.04-, NZV 2005, 603; zu Maßnahmen wegen des Erreichens von Punkten nach § 15 b StVZO a.F.: Beschluss vom 10. November 1993 -11 B 128.93-, zitiert nach Juris; Urteil vom 18. März 1982 -7 C 69.81-, BVerwGE 65, 157). Es spricht einiges dafür, auch bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hieran grundsätzlich festzuhalten. Vor Schaffung des § 4 StVG in der seit dem 01. Januar 1999 gültigen Fassung war das Punktesystem in der Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO a.F. geregelt, das Maßnahmen in Bezug auf mehrfach auffällige Fahrzeugführer vorsah und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 StVG in der vor dem 01. Januar 1999 gültigen Fassung (nunmehr § 3 Abs. 1 StVG) die Entziehung der Fahrerlaubnis bei mit Punkten auffälligen Mehrfachtätern regelte. In Bezug auf diese Regelungen, die der Gesetzgeber in das Straßenverkehrsgesetz integriert hat (vgl. BR-Drucks 821/96, Seite 52 ff.), war anerkannt, dass es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Punktesystem des § 4 StVG ist zudem gegenüber § 3 Abs. 1 StVG eine Spezialregelung zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Fahrzeugführer und -halter ausgehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG), und regelt die Maßnahmen gegenüber solchen Fahrerlaubnisinhabern, die wegen wiederholter Verstöße Eignungsbedenken hervorrufen bzw. Eignungsmängel offenbaren. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bedarf es aber nicht mehr, wenn im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung von dem Betroffenen keine durch Nichteignung bestimmte Gefahr mehr ausginge und ein Schutzbedürfnis anderer Verkehrsteilnehmer oder der Allgemeinheit vor einem wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Kraftfahrzeugführer nicht mehr bestehen würde.
Ein Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides führt aber nicht dazu, dass die nach Ergehen der Ordnungsverfügung eingetretene Tilgung der Zuwiderhandlung einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegensteht, mithin beachtlich wäre (im Ergebnis ebenso aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entzugsverfügung abstellend: OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2008 -16 B 1269/07- und Beschluss vom 24. Mai 2006 -16 B 1093/05-, VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Februar 2005 -10 S 2875/04-; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. November 2006 -1 M 140/06-; Beschluss vom 08. Juni 2007 -11 CS 06.3037-, jeweils zitiert nach Juris; a.A. wohl OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juli 2006 -10 B 10750/06-, zitiert nach Juris). Für einen durch Widerspruchsbescheid bestätigten Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem ist nämlich nicht Voraussetzung, dass der Fahrerlaubnisinhaber durchgängig mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene (schon) dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, dass es sich um einen Fahrerlaubnisinhaber handelt, der trotz der nach dem Punktesystem vorgesehenen Hilfestellungen, Warnungen und Reduzierungsmöglichkeiten 18 oder mehr Punkte erreicht und deshalb eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks 821/96, S. 53):
„Als letzte Eingriffsstufe ist - wie schon nach der geltenden Regelung - bei 18 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen. Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die Möglichkeit des Punkterabatts und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, daß bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18 oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, daß die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei fällt besonders ins Gewicht, daß es sich dabei um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im VZR erfaßten und noch nicht getilgten - Verstößen begangen haben. Der Betreffende gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung kann grundsätzlich nicht widerlegt werden.“
12Die Entziehung beruht insoweit darauf, dass es sich um einen uneinsichtigen Kraftfahrzeugführer handelt, der -wie der Antragsteller- wegen wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen innerhalb eines durch die Tilgungsvorschriften markierten überschaubaren Zeitraumes von bei Ordnungswidrigkeiten maximal 5 Jahren 18 oder mehr Punkte erreicht hat und sich als unwiderlegbar ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die erwiesene charakterliche Nichteignung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative StVG) des Betroffenen ist dann der eigentliche Grund, den Betroffenen durch einen Entzug der Fahrerlaubnis von einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die einmal feststehende, weil unwiderlegbar vermutete charakterliche Ungeeignetheit entfällt aber nicht bereits dadurch, dass sich der Punktestand des Betroffenen verringert. Erforderlich ist vielmehr, dass die einmal entfallende Eignung wiederhergestellt ist. Wann und unter welchen Bedingungen ein Mehrfachtäter die einmal entfallende Eignung wiedergewinnen kann, hat der Gesetzgeber im Punktesystem aber selbst bindend festgelegt. Dies ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn den Betroffenen auch die letzte nach dem Punktesystem vorgesehene Eingriffsstufe erreicht hat, ihm also die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wie es § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in Folge der vermuteten Ungeeignetheit zwingend erfordert. Denn wie sich aus § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG ergibt, darf der Betroffene frühestens nach Ablauf von sechs Monaten wieder durch Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Straßenverkehr zugelassen werden. Dieser Frist liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Eignungsmängel, die zur Entziehung geführt haben, nicht ohne weiteres beseitigt werden können (BR-Drucks, a.a.O.). Die mit dem Fahrerlaubnisverlust verbundenen vielfältigen Nachteile und Erschwernisse in privater und beruflicher Hinsicht sowie die Sperrfrist von 6 Monaten sollen den Betroffenen insoweit dazu anhalten und ihm Gelegenheit geben, die in seiner Person liegenden Fehleinstellungen und Fehleinschätzungen in Bezug auf die Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften zu erkennen und zu beseitigen, um zukünftig erneuten Verkehrszuwiderhandlungen vorzubeugen. Folglich wird nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG dann auch bestimmt, dass der Betroffene grundsätzlich zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen hat. Dieses soll abklären, ob der Betroffene diejenigen Schlüsse und Konsequenzen für sein zukünftiges Verkehrsverhalten gezogen hat, dass nicht zu erwarten ist, er werde zukünftig erneut wiederholt oder erheblich gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, mithin die Eignung als wiederhergestellt abgesehen werden kann. Der hierzu erforderliche Denkprozess ist nach dem im Punktesystem angelegten Verständnis des Gesetzgebers aber erst dann zu erwarten, wenn den Fahrerlaubnisinhaber auch die letzte Eingriffsstufe erreicht, ihm also durch den Verlust der Fahrerlaubnis eindringlich die Folgen seines Handelns vor Augen gehalten worden sind.
Das so eben gefundene Auslegungsergebnis wird auch mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bestätigt. Hiernach werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, die Punkte für die vor der Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Auch hieraus ist zu schließen, dass allein eine Punktereduzierung ohne Mitwirkung des Betroffenen nicht dazu führt, die einmal erwiesene Ungeeignetheit wieder auszuräumen. Denn hätte allein die Löschung der Punkte -also regelmäßig eine Reduzierung des Punktestandes auf "Null"- zur Folge, dass eine bei Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 StVG noch gegebene Nichteignung wieder entfallen würde, so bedürfte es einer Eignungsbeurteilung des Betroffenen nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG schon nicht mehr. Auch wäre dann fraglich, ob eine Bestätigung der Entzugsentscheidung durch den Widerspruchsbescheid noch erfolgen könnte, obwohl dem Betroffenen aufgrund des sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzugs (§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG gelöschten Punkte nicht mehr vorgehalten werden könnten.
Dies zugrunde gelegt ist es nach der Wertung des Gesetzgebers für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem nicht von Belang, wenn sich nach Erreichen von 18 oder mehr Punkten der Punktestand verringert. Maßgeblich ist allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, der durch die Tilgungsvorschriften vorgegeben wird, die maßgebliche Punktezahl erreicht und sich deshalb als uneinsichtiger, mit Charaktermängeln behafteter Kraftfahrer und damit als ungeeignet erwiesen hat. So liegt der Fall mit der Folge einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG aber hier. Der Antragsteller hat während des durch die Tilgungsvorschriften begrenzten Zeitraums von 5 Jahren insgesamt 6 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, die zu 18 Punkten geführt haben. Er hat sich damit als unwiderleglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, ohne dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Voraussetzungen vorgelegen haben, die zu einer Wiederherstellung der Eignung geführt haben könnten.
Letztlich führt nach Lage der Dinge auch nicht die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Bußgeldentscheidungen vom 13. Juli 2006 und 09. Januar 2007 zu einer Rechtswidrigkeit der Entzugsverfügung. Auf gerichtliche Anfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mitgeteilt, dass über die Wiederaufnahmeanträge noch nicht entschieden worden ist. Die Rechtskraft der Bußgeldbescheide ist aber allenfalls dann beseitigt, wenn dem Antragsteller die begehrte Wiedereinsetzung gewährt worden ist. Hieran fehlt es.
Die vom Antragsgegner angeordnete Führerscheinabgabe ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses für sofort vollziehbar erklärte Gebot, was der Antragsgegner zureichend mit der Gefahr des Missbrauchs begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 FeV. Gegen die Zwangsmittelandrohung sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, C1E, M, L, S bewertet die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 hinsichtlich der Klasse A mit dem Auffangwert und hinsichtlich der Klasse C1E (einschließlich der hiervon erfassten Einschlussklassen; vgl. § 6 Abs. 3 FeV) mit dem eineinhalbfachen Auffangwert. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag von 12.500,- Euro war mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zu halbieren.