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OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2017 - III-4 RVs 159/16 - Beifahrer als Täter eines gefährlichen Eingriffs
OLG Hamm v. 31.01.2017: Beifahrer als Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Das OLG Hamm (Beschluss vom 31.01.2017 - III-4 RVs 159/16) hat entschieden:
- Täter i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.
- Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann eine das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann darstellen, wenn der Körperverletzungserfolg erst durch das Ausweichmanöver eintritt und es nicht zu einer unmittelbaren Berührung zwischen Fahrzeugtür und Radfahrer kommt.
Siehe auch Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn hat den Angeklagten mit Urteil vom 03.03.2016 (73 Ds 47 Js 577/15 - 214/15) gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Y des "gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 04.07.2016 verworfen.
In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 07.07.2015 gegen 22:15 Uhr befuhr der Zeuge T mit seinem Fahrrad die N-straße in Q aus Richtung L kommend. In dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) der Kreuzung N-straße/I-straße überholte er den dort stehenden bzw. gerade wieder anfahrenden Pkw vom Typ N1, amtliches Kennzeichen ... ... ..., welcher von dem vormaligen Mitangeklagten Y gesteuert wurde und in welchem sich der Angeklagte E als Beifahrer befand, mit hoher Geschwindigkeit rechts und bog sodann knapp vor dem N1 nach rechts in die I-straße in Richtung H-straße ein. Der Zeuge Y, welcher ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, war hierdurch gezwungen, wieder zu bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund des riskanten Fahrmanövers entschlossen sich nun der Zeuge Y und der Angeklagte, den Zeugen T für dessen Verhalten zur Rede zu stellen. Der Zeuge Y beschleunigte daher den Pkw stark, hupte, überholte den Zeugen T auf dessen Fahrrad und lenkte den Pkw sodann schräg nach rechts, um diesem den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig - noch während des Abdrängens - öffnete der Angeklagte E, den Plan des Zeugen Y unterstützend, ein Stück weit die Beifahrertür. Durch das Querstellen des Fahrzeuges sowie das gleichzeitige Öffnen der Beifahrertür sah der Zeuge T seinen Fahrweg versperrt und sich zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite des am rechten Straßenrand geparkten PKW P der Zeugin T und stürzte vom Fahrrad. Der Zeuge Y hielt den M1 nur kurz an. Nachdem er und der Angeklagte den Sturz des Radfahrers registriert hatten, fuhren sie sodann unter starker Beschleunigung davon, ohne sich bei diesem über sein Wohlergehen zu erkundigen.
Infolge des Aufpralls und dem folgenden Sturz auf die Straße zog sich der Zeuge T - wie von dem Zeugen Y und dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen - Prellungen an der Schulter sowie Schürfwunden am Knie und Schienbein zu. ( ... ).
Der Zeuge war aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen insgesamt über einen Monat lang arbeitsunfähig erkrankt.
Am Fahrrad des Zeugen T entstand zudem Sachschaden i.H.v. 261, 24 EUR netto, am Pkw der Zeugin T ein Schaden i.H.v. 330 EUR netto."
Ergänzend hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes ausgeführt:
"Angesichts der Angaben der Zeugen im Hinblick auf die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten und des vormaligen Mitangeklagten Y - nämlich des Abdrängens eines zügig fahrenden Radfahrers unter gleichzeitigem Öffnen der Beifahrertür -, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte auch mit Verletzungsabsicht handelte, eine Verletzung des Zeugen T jedenfalls billigend in Kauf nahm. Denn für beide musste sich geradezu aufdrängen, dass das jeweilige Verhalten geeignet war, dem Radfahrer ein Hindernis zu bereiten und diesen hierdurch zum Anhalten zu zwingen. (...) Der Angeklagte und sein Mittäter, der Zeuge Y, handelten mit dem Ziel, den Radfahrer gemeinschaftlich "vom Rad zu holen" und ihn zur Rede zu stellen. Dabei nahmen sie auch einen Sturz und die Gefahr des Erleidens erheblicher Verletzungen jedenfalls billigend in Kauf. Dies geht insbesondere auch aus der Äußerung des Angeklagten hervor, dass, wenn der Zeuge T nicht gestürzt wäre, er ihn totgeschlagen hätte. Dies hat der Angeklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt."
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich wegen "eines gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB" schuldig gemacht.
Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es bedurfte lediglich einer Berichtigung der Urteilsformel und einer Abänderung der Liste der angewendeten Vorschriften.
1. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen - unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung - eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.
a) Der Angeklagte ist - wie das Landgericht Paderborn zutreffend angenommen hat - Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB. Unschädlich ist, dass er als Beifahrer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat. Bei § 315 b Abs. 1 StGB handelt es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt. Täter i.S.v. § 315 b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des hier vorliegenden sog. verkehrsfremden Inneneingriffs. Anknüpfungspunkt ist insoweit gerade nicht das Führen des Fahrzeugs. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung genutzt, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt wird (Wolters in: SK-StGB, 9. Aufl., § 315 b Rn. 26; König in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 315 b Rn. 92; Pegel in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 315 b Rn. 60). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Beifahrertür des von dem Zeugen Y gelenkten Fahrzeugs bewusst geöffnet, um den geschädigten Zeugen T abzudrängen und "vom Rad zu holen". Damit hat er das Fahrzeug im vorbeschriebenen Sinne zweckentfremdet.
b) Es bedarf entgegen den Ausführungen des Landgerichts keines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Wer im fließenden Verkehr mit seinem Kraftfahrzeug einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg abschneidet, ohne durch die Verkehrslage irgendwie dazu veranlasst zu sein und um dem anderen die Weiterfahrt unmöglich zu machen, bereitet ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 01.09.1967 - 4 StR 340/67; Beschluss vom 15.12.1967 - 4 StR 441/67; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315 b Rn. 8).
So ist es hier. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB bereitet, indem der frühere Mitangeklagte Y entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans das von ihm gelenkte Fahrzeug schräg nach rechts lenkte, während der Angeklagte die Beifahrertür öffnete, um dem Geschädigten T so den Weg abzuschneiden.
c) Aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergeben sich auch die Voraussetzungen für eine vorsätzliche Begehung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrsatypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor (BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 4 StR 188/15; OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2014, III-1 RVs 15/14; Beschluss vom 15.12.2015, III-5 RVs 139/15; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 315 b Rn. 9 f.). Diese Grundsätze gelten für alle Tatbestandsvarianten des § 315 b Abs. 1 StGB.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben der Angeklagte und der Zeuge Y zu Nötigungszwecken gehandelt; es kam ihnen gezielt darauf an, den Zeugen T "vom Rad zu holen" und ihn wegen des riskanten Fahrmanövers zur Rede zu stellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, angesichts der Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten und des vormaligen Mitangeklagten Y bestünden keine Zweifel daran, dass der Angeklagte und der Mittäter sogar mit Verletzungsabsicht (und nicht "nur" mit bedingtem Schädigungsvorsatz) handelten. Das Landgericht hat dabei auch zutreffend berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Äußerung wiederholt hat, er hätte den geschädigten Zeugen "totgeschlagen", wenn dieser nicht gestürzt wäre.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist dann erfüllt, wenn die Art der Behandlung des Geschädigten durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden. Dabei ist erforderlich, dass der Körperverletzungserfolg "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten ist (BGH, NStZ 2010, 276; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 12).
Das plötzliche Öffnen der Beifahrertür eines fahrenden Pkws, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer "auffahren" zu lassen bzw. zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, ist generell geeignet, dessen Leben zu gefährden. Denn sowohl bei einer Kollision mit der Tür als auch - wie hier - einer Notbremsung mit einem gleichzeitigen Ausweichmanöver, das zum Aufprall auf andere Fahrzeuge o.ä. bzw. einem Sturz führt, kann es zu ganz erheblichen Verletzungsfolgen - insbesondere im Kopfbereich - des im Regelfall wenig bis gar nicht geschützten Radfahrers kommen.
Der Körperverletzungserfolg ist im konkreten Fall auch "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten. Zwar ist der geschädigte Zeuge nicht mit der durch den Angeklagten geöffneten Beifahrertür zusammen gestoßen, sondern erst bei dem Versuch, dieser auszuweichen, zu Sturz gekommen und dabei mit dem am Straßenrand abgestellten Pkw der Zeugin T kollidiert. Gleichwohl ergibt sich aus dem engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen der Tathandlung des Angeklagten und dem Verletzungserfolg, dass die Verletzungen des Geschädigten "mittels" der Art der Behandlung durch den Angeklagten eingetreten sind. Das Ausweichmanöver des Zeugen mit dem sich anschließenden Sturz und den dadurch hervorgerufenen Verletzungsfolgen war in diesem Sinne unmittelbare Folge der Tathandlung des Angeklagten.
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen des Landgerichts zudem eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gerechtfertigt hätten, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts "den Plan des Zeugen Y unterstützend" die Beifahrertür geöffnet und damit gemeinschaftlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift gehandelt.
Soweit das Landgericht diese Qualifikation nicht angenommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Letzteres gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt hat. Insoweit hat der Senat den Schuldspruch nicht ändern können, weil der Angeklagte auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).
4. Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
5. Die Urteilsformel war - wie geschehen - zu berichtigen, da das Mitwirken von Mittätern ("gemeinschaftlich") nicht zur rechtlichen Bezeichnung im Schuldspruch gehört (BGH, Beschluss vom 09.12.1998 - 3 StR 558/98).
III.
Da die Überprüfung des angefochtenen Urteils damit insgesamt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision auf seine Kosten, § 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet zu verwerfen.