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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.05.2017 - 4 U 233/16 - Benutzung eines Fahrradschutzstreifens entgegen der Fahrtrichtung

OLG Frankfurt am Main v. 09.05.2017: Haftung eines Fahrradfahrers bei Nutzung eines Fahrradschutzstreifens entgegen der Fahrtrichtung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.05.2017 - 4 U 233/16) hat entschieden:
  1. Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.

  2. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig.

  3. Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

Siehe auch Schutzstreifen für Radfahrer - Angebotsstreifen und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Gründe:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2016 ist zwar zulässig hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer fahrlässigen Körperverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht zum Ersatz des ganz überwiegenden (90 %) Teils des dem Kläger durch den Unfall am 19.3.2015 entstandenen Schadens verurteilt.

1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist nämlich davon auszugehen, dass die Kollision auf einem unachtsamen Verhalten des Beklagten beruht und ein fahrlässiges Verhalten des Klägers allenfalls untergeordnet mitgewirkt hat.

Nach den überzeugenden und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich die Kollision etwa 6 - 8 m hinter den Fußgängerüberweg auf dem vom Beklagten in Gegenrichtung befahrenen Fahrrad-Schutzstreifen der Fahrbahn ereignet (siehe Lichtbild K 1, Bl. 28 d.A., jedoch einige Meter weiter in Richtung des eingezäunten U-Bahn-Einganges).

Der Beklagte befuhr diesen Fahrstreifen verbotswidrig. Das ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StVO. Es handelte sich hier nicht um einen Fahrradweg im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 2 StVO, und die Benutzung in Gegenrichtung war auch nicht durch ein allein stehendes Zusatzzeichen "Radverkehr frei" erlaubt (§ 2 Abs. 4 S. 4 StVO). Das vorhandene Zusatzzeichen aus Anlage 2 Ziff. 9.1 StVO erlaubt, weil es sich allein auf die Benutzung einer Einbahnstraße (Zeichen 220) in Gegenrichtung bezieht, nicht die Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens.

Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte trotz der verbotswidrigen Benutzung des Fahrradstreifens gegenüber den die Straße überquerenden Fußgängern Vorrang hatte. Dies ergibt sich aus den §§ 25 Abs. 3 und 26 StVO. Der Beklagte verlor dieses Vorrangrecht des fließenden Verkehrs auf der Straße nicht dadurch, dass er den linken Fahrstreifen verbotswidrig benutzte (vgl. so für Vorfahrtrecht aus § 8 StVO: BGHSt 34, 127 sowie für §§ 9, 10 StVO: KG, DAR 1993, 257 [KG Berlin 18.01.1993 - 12 U 6697/91]).

Gleichwohl traf den Beklagten jedoch eine gesteigerte Vorsichtspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, darauf zu achten, ob nicht von links vom Bürgersteig kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen (vgl. KG, a.a.O., Rz. 7 und Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW-RR 2015, 798 [OLG Saarbrücken 22.01.2015 - 4 U 69/14] unter II. 2. a) dd), Rz. 27). Diese ergibt sich daraus, dass Fußgänger üblicherweise nicht mit einem von rechts verbotswidrig auf dem Fahrradstreifen herannahenden Radfahrer rechnen und deshalb die Gefahr besteht, dass sie in erster Linie auf von links kommenden Verkehr achten. Hier kommt hinzu, dass die Straße "X" eine Einbahnstraße ist und deshalb von rechts aus Sicht des Klägers nicht mit Kraftfahrverkehr zu rechnen war. Erst auf dem gegenüberliegenden Fahrradstreifen war - bei verkehrsordnungsgemäßen Verhalten - mit von rechts kommenden Fahrradfahrern zu rechnen. Hinzu kommt, dass in diesem Bereich in der O1er Innenstadt mit erheblichem Fußgängeraufkommen zu rechnen ist.

Das Landgericht hat der Sache nach zu Recht angenommen, dass der Beklagte gegen diese besondere Vorsichtspflicht verstoßen hat und die Kollision darauf (in erster Linie) beruht. Der Beklagte hat zwar, als er den Fußgängerüberweg überfuhr, wegen kreuzender Fußgänger und, weil er den letzten Fußgänger umrundete, den Beklagten (noch) nicht gesehen. Er hätte danach in den folgenden 6 - 8 Metern jedoch mit besonderer Aufmerksamkeit auf die links von ihm befindlichen Fußgänger weiterfahren müssen. Er ist jedoch von Schrittgeschwindigkeit nach dem Zebrastreifen "wieder angefahren" und hat "Geschwindigkeit aufgenommen" (Anhörung, Protokoll vom 19.8.2016, S. 4, Bl. 144 d.A.). Er ist nach seinem Vortrag 10 - 12 km/h gefahren. Dies war für die konkrete Situation zu schnell. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 2a StVO gegenüber älteren Menschen die Geschwindigkeit so zu vermindern ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat zudem auf ein Auto rechts von ihm geachtet, weil er beabsichtigte, wieder auf den Radfahrstreifen auf der rechten Seite zu fahren. Danach kann als hinreichend sicher angenommen werden, dass er für die besonderen örtlichen Verhältnisse (verbotswidriges Fahren auf der falschen Seite) zu schnell gefahren ist und den Fußgängern keine ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet hat.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, dass umgekehrt dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, dass er sich nicht ausreichend über den Verkehr auf der Straße versichert hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er zuerst nach rechts und dann nach links geschaut habe und bei dem Blick nach rechts Fußgänger über den Zebrastreifen habe laufen sehen (Anhörung, Protokoll vom 19.8.2016, S. 3, Bl. 143 d.A.). Das Landgericht hat den Kläger trotz seiner Parteistellung als glaubwürdig angesehen. Es hat daraus zunächst den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass der Kläger den Beklagten beim Blick nach rechts wegen der Fußgänger - ebenso wie umgekehrt der Beklagte den Kläger - nicht gesehen hat. Der Angriff der Berufung auf diese Würdigung des Landgerichts ist nicht berechtigt. Zwar ist von der betreffenden Stelle am Bürgersteig grundsätzlich ein freier Blick nach rechts gegeben, wobei nach den Bildern in der Akte die Bürgersteigkante gerade nicht besonders erhöht ist. Jedoch können die Fußgänger gleichwohl den Beklagten noch vor dem Umrunden des Letzten verdeckt haben. Beim Umrunden ist der Beklagte zudem nach seiner Darstellung dicht an den Bürgersteig herangefahren. Dass der Kläger den Beklagten danach auf den 6 - 8 Metern, die dieser vom Fußgängerüberweg bis zur Kollision in etwa 2 - 3 Sekunden (bei 10 km/h 3,6 m/Sek.) gefahren ist, hätte bemerken müssen, ist deshalb nicht anzunehmen, weil der Kläger dann ja nach links blickte. Das Vorgehen des Klägers, nämlich dass er zunächst nach rechts und dann nach links geblickt hat, war auch verkehrsgerecht. Beim Überqueren einer Straße ist zuletzt dahin zu schauen, von wo als erste Verkehr kommen kann. Dies war hier die linke Seite, weil die Straße "X" eben eine Einbahnstraße aus dieser Richtung ist und Fahrradverkehr erst auf dem Fahrradstreifen auf der gegenüber liegenden Seite von rechts zu erwarten war.

Soweit das Landgericht dem Kläger ein Mitverschulden von lediglich 10 % allein deshalb angelastet hat, weil der Kläger die Straße "X" nicht auf dem in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg überquert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist schon kein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 2 StVO vorzuwerfen. Eine Verpflichtung, den Fußgängerüberweg zu benutzen, besteht danach nur, wenn die Straße "an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten" wird. Der Fußgängerüberweg lag hier jedoch mindesten 10 - 15 m (Beklagter im Protokoll vom 19.8.2016, S. 5: 18 m) von der Einmündung der Straße "Y" entfernt. Dazwischen befinden sich noch Parkflächen und der eingehauste U-Bahn-Eingang.

2. Der Feststellungsantrag zu 4) (2. Absatz des Urteilstenors) ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden dargelegt. Der Kläger hat mit der Klageeschrift vorgetragen, dass er heute noch Beschwerden habe und bis auf Weiteres noch physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehme. Zwar mag sich aus den ärztlichen Attesten vom 26.3.2015 (Anlage K 3, Bl. 31 f. d. A.), vom 13.4.2016 (Anlage K 40, Bl. 128 d. A.) und vom 27.7.2016 (Bl. 150 d. A.) ergeben, dass die Fraktur des Sprunggelenks ausgeheilt ist. Im ersten Attest sind bereits krankengymnastische Übungen mit Teilbelastung empfohlen. Im zweitgenannten Attest ist auch bei der "Anamnese" angegeben "Beschwerdefrei". Gleichwohl ist bei den weiteren Procedere jedoch vermerkt, dass weiter "abschwellende Maßnahmen" empfohlen werde und noch ein neurologisches Defizit bestehe, was noch zu kontrollieren sei. Dem entspricht, dass im dritten Attest noch ein Medikament für neurologische Beschwerden (Keltican) verschrieben wurde. Die Notwendigkeit weiterer Behandlungen und von in Zusammenhang damit entstehenden materiellen und immateriellen Einbußen kann damit nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerseite hat den Feststellungsantrag im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit und Intensität weiterer Folgen ohnehin nur mit 2.500,- €.bewertet.

3. Soweit der Beklagte schließlich eine unrichtige Tatbestandsdarstellung deshalb rügt, weil er bestritten habe, dass der Kläger eine Fraktur des rechten oberen Sprunggelenks vom Typ Weber C" erlitten habe, hat das Landgericht den dahingehenden Tatbestandsberichtigungsantrag zutreffend deshalb zurückgewiesen, weil das Bestreiten des Beklagten nur dahin zu verstehen war, dass er den Typ der Fraktur (statt "Weber C" eine "Weber B2-Fraktur" bestritten hat (was auch den Attesten entspricht). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit der Unterschied Einfluss auf den Umfang der geltend gemachten Schäden haben soll.

II.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen 2 Wochen.