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OLG Koblenz Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05 - Zur Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch
OLG Koblenz v. 29.04.2005: Zur Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 29.04.2005 - 14 W 257/05) hat entschieden:
Kommt es zwischen den Bevollmächtigten der Parteien zu einem telefonischen Meinungsaustausch über die Erledigung einer anhängigen Streitsache, entsteht hierfür die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV.
Siehe auch Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Rechtspflegerin hat die Terminsgebühr gemäß Nr.3104 RVG-VV zu Recht zu Lasten des Antragstellers festgesetzt. Entgegen dessen Ansicht ist diese Gebühr nämlich auf Seiten des Antragsgegners angefallen.
Sie entstand, als der Vertreter des Antragsgegners nach Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Bevollmächtigten des Antragstellers anrief und diesen zur Antragsrücknahme aufforderte, weil mittlerweile eine Unterlassungserklärung des Antragsgegners vorlag, die das Verfahren erübrigte. Ob dieser - einseitige - Anruf für sich allein die streitige Gebühr auslöste (vgl. dazu Bischof/ Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S.501), kann offen bleiben. Denn nach der unbestrittenen Darstellung des Antragsgegners erwiderte der Antragstellervertreter, dass er die Angelegenheit mit seiner Partei bereden werde. Mit diesem Meinungsaustausch kam es jedenfalls zu einer auf die Erledigung des Verfahrens bezogenen außergerichtlichen Besprechung; das reichte nach Vorb.3 Abs.3 RVG-VV zur Begründung der Terminsgebühr hin (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16.Aufl., VV Vorb.3 Rn.90, 92). Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr darauf an, ob auch noch über die Tragung der Verfahrenskosten verhandelt wurde. Davon dürfte indessen zusätzlich auszugehen sein. Die entsprechende Behauptung des Antragsgegners ist nämlich von der Gegenseite nicht in Abrede gestellt, sondern mit Nichtwissen kommentiert worden (§ 138 Abs.4 ZPO).
Ob die Besprechung für die nachfolgende Antragsrücknahme ursächlich war oder ob, wie der Antragsteller meint, die Rücknahme ohnehin erfolgt wäre, ist unbeachtlich. Vorb.3 Abs.3 RVG-VV verlangt nicht, dass die Besprechung tatsächlich zu einer Verfahrensbeendigung führt, sondern lässt dem klaren Wortlaut nach eine entsprechende Zielrichtung genügen. Dass diese vorhanden war, steht außer Frage. ..."