Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.06.1987 - 12 U 4540/86 - Zur unklaren Verkehrslage, wenn das Verhalten des Vorausfahrenden nicht vorhersehbar ist

KG Berlin v. 04.06.1987: Zur unklaren Verkehrslage, wenn das Verhalten des Vorausfahrenden nicht vorhersehbar ist


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen





Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.06.1987 - 12 U 4540/86) hat eine Mithaftung des Überholenden abgelehnt, wenn die Gesamtumstände nicht für ein Mitverschulden sprechen, insbesondere, wenn keine sog. unklare Verkehrslage vorlag, wobei das Gericht davon ausging, dass die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit des Vorausfahrenden sowie sein gleichzeitig damit einhergehendes Einordnen zur Straßenmitte hin noch keine unklare Verkehrslage schaffen:
Eine unklare Verkehrslage im Sinne von StVO § 5 Abs 3 Nr 1 liegt vor, wenn der überholende nicht verlässlich beurteilen kann, was der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer sogleich tun werde. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne ist nicht bereits gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt. Selbst wenn sich der Vorausfahrende bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin einordnet, so ergibt sich hieraus für den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer bei der erforderlichen objektiven Betrachtung noch nicht der Schluss, der Vorausfahrende werde alsbald ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nach links abbiegen, ohne dies vorher ordnungsgemäß und rechtzeitig anzuzeigen (vgl. OLG Hamm VRS 53, 138 (Beschl. v. 22.11.1976 - 4 Ss OWi 1344/76).