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OLG Celle Urteil vom 12.05.2005 - 14 U 231/04 - Kein unabwendbares Ereignis des Bushalters bei Unfall beim Anfahren durch Schülerschubsen
OLG Celle v. 12.05.2005: Kein unabwendbares Ereignis des Bushalters bei Unfall beim Anfahren durch Schülerschubsen
Das OLG Celle (Urteil vom 12.05.2005 - 14 U 231/04) hat zum Begriff der "höheren Gewalt" im Verhältnis zu nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern geurteilt:
- Die Definition der "höheren Gewalt" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG n. F. entspricht derjenigen, die die Rechtsprechung - bezogen auf diesen auch in anderen Vorschriften des deutschen Rechts verwendeten Begriff - entwickelt hat.
- Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar.
Siehe auch Unabwendbares Ereignis und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Zum Sachverhalt: Im Februar 2003 war eine Radfahrerin auf der Hannoverschen Straße in Celle Richtung Innenstadt unterwegs. Als sie eine Bushaltestelle passierte, wurde sie versehentlich von einem dort wartenden Schüler angestoßen und fiel schließlich auf die Fahrbahn. Dort wurde sie von dem gerade anfahrenden Bus der Beklagten überfahren und erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Landgericht sprach dem Ehemann der Verletzten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 2/3 zu (1/3 sollte sie wegen Mitverschuldens selbst tragen). Die Berufung des Busunternehmens, das für seinen Fahrer Unabwendbarkeit reklamierte, blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bejaht, der dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 9 StVG, §§ 254, 398 BGB zu 2/3 gerechtfertigt ist. Es hat dabei mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nicht wegen der Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt ausgeschlossen ist. Der Kläger braucht sich das Mitverschulden seiner Ehefrau an dem Zustandekommen des Unfalls auch nicht mit mehr als dem vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Im Einzelnen:
1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Haftung der Beklagten nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist, weil kein Fall von höherer Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. "Höhere Gewalt" ist im deutschen Recht der gebräuchlichste Befreiungsgrund bei verschuldensunabhängiger Haftung (vgl. z. B. § 701 Abs. 3 BGB, §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HpflG, § 22 Abs. 2 WHG). In der Tradition der Rechtsprechung von Reichsgericht und Bundesgerichtshof hat der Begriff in diesem Kontext eine feste Formel erhalten. Danach beruht auf höherer Gewalt ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rn. 32; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 1 Rn. 158; Steffen, DAR 1998, 135; jeweils mit zahlreichen Nachweisen der ständigen Rechtsprechung). Kürzer ausgedrückt: Es muss sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn höhere Gewalt vorliegen soll. Dies ist hier jedenfalls bei den beiden ersten Bestandteilen der Definition nicht der Fall.
a) Vorliegend fehlt es bereits an einer von außen kommenden, mithin an einer betriebsfremden Einwirkung auf den Busbetrieb der Beklagten. Zwar kann eine solche Einwirkung grundsätzlich nicht nur in einem Naturereignis, sondern auch in einem menschlichen Verhalten bestehen. Hierunter fallen aber insbesondere vorsätzliche Eingriffe dritter Personen in den Verkehr, z. B. in Selbsttötungsabsicht, durch Sabotageakte oder durch absichtliches Stoßen eines Unbeteiligten vor ein Fahrzeug (vgl. Steffen, a. a. O., S. 136 m. w. N.). Abgelehnt worden ist eine Einwirkung von außen von der Rechtsprechung dagegen bei einem unbeabsichtigten Sturz aus einem fahrenden Zug (BGH VersR 1955, 188). Gleiches gilt für den Fall, dass ein dem Gegenverkehr ausweichender Autofahrer auf einer eng neben Bahngleisen entlanggeführten Bundesstraße mit seinem Pkw auf die Schienen gerät und dort mit einem Triebwagen kollidiert (BGH VersR 1988, 910).
Der hier zu beurteilende Fall ist den beiden zuletzt genannten Konstellationen vergleichbar. Denn der Sturz der Ehefrau des Klägers ist nicht etwa auf ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten zurückzuführen, das den Zurechnungszusammenhang zum Busbetrieb der Beklagten unterbrochen haben könnte. Vielmehr ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich in dem Sturz der Frau A. noch das typische Betriebsrisiko des Busverkehrs verwirklicht hat, das gerade auch mögliche Unfälle aufgrund von Enge und Gedränge an Haltestellen umfasst.
b) Weiterhin fehlt es auch an dem erforderlichen Ausnahmecharakter des Unfallgeschehens. Dieser setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die betriebsfremde Einwirkung einem Elementarereignis im Sinne eines Schicksalsschlages vergleichbar sein muss. Deshalb scheiden Ereignisse als höhere Gewalt aus, die sich nicht selten ereignen, auf die sich der Unternehmer deshalb einrichten kann und die demgemäß mit seinem Betrieb und dessen Gefahren in Zusammenhang stehen (vgl. Filthaut, a. a. O., Rn. 174 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
So liegt der Fall hier. Wie oben bereits dargelegt, hat sich im vorliegenden Fall das typische Betriebsrisiko des Busverkehrs verwirklicht. Daher ist der Unfall - unabhängig von der zahlenmäßigen Häufigkeit seines Auftretens - gerade nicht als derart außergewöhnlich anzusehen, dass die Beklagte unter keinen Umständen mit einem solchen Ereignis zu rechnen brauchte. Unfälle durch Gedränge oder Rempeleien beim Ein und Aussteigen sowie generell an Haltestellen gehören vielmehr zum gewöhnlichen Erscheinungsbild des Busverkehrs. Entgegen der Auffassung der Beklagten auf S. 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 111) kommt es dabei nicht darauf an, wie viele Kinder zum Unfallzeitpunkt noch auf dem Radweg standen. Entscheidend für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit des Vorfalls kann vielmehr nur sein, dass der Unfall aus einer Situation, nämlich dem unbeabsichtigten Stoß eines an der Bushaltestelle wartenden Schülers, heraus entstand, die ihrer Natur nach generell dem Betriebsrisiko des Busses zuzuordnen ist und daher jedenfalls für die Beklagte nicht so fernliegend war, dass die Annahme höherer Gewalt begründet ist.
c) Die Frage, ob der Unfall für den Busfahrer unabwendbar war, kann demzufolge dahinstehen, weil es bereits an den beiden ersten Begriffsmerkmalen der höheren Gewalt fehlt. Nach der Änderung des § 7 Abs. 2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) begründet eine mögliche Unvermeidbarkeit des Unfalls für sich allein keinen Haftungsausschluss zugunsten des Fahrzeughalters mehr. Auch § 17 Abs. 3 StVG n. F. findet im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers als Radfahrerin keine Anwendung.
2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten braucht sich der Kläger das Mitverschulden seiner Ehefrau an dem Zustandekommen des Unfalls auch nicht gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB mit mehr als dem vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3 anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen. Dass Frau A. nicht durch rechtzeitiges Klingeln oder Rufen auf sich aufmerksam gemacht hat, lässt sich nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Sie hat letztlich lediglich dadurch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, dass sie versucht hat, zwischen dem Bus und den an der Haltestelle wartenden Schülern hindurchzufahren. Wie sie bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch das Landgericht selbst angegeben hat, stand der Schüler H. D., durch dessen Anstoß der verhängnisvolle Unfall schließlich verursacht worden ist, noch teilweise auf dem rechten Rand des Radwegs. Da dieser ohnehin recht schmal ist und die Durchfahrtsbreite dadurch zusätzlich verschmälert wurde, wäre die Ehefrau des Klägers bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet gewesen, in dieser Situation vor der Bushaltestelle anzuhalten, von ihrem Fahrrad abzusteigen und dieses an den wartenden Schülern vorbeizuschieben, bis eine gefahrlose Fortsetzung ihrer Fahrt möglich war.
Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass sich Frau A. nicht so verhalten hat, keine höhere Haftungsquote als den vom Landgericht angenommenen Anteil von 1/3. Auch wenn den Fahrer N. des Busses - wie hier ausdrücklich festgestellt werden soll - keinerlei Verschulden an dem Unfall trifft, ist die von dem Stadtbus ausgehende Betriebsgefahr doch so erheblich, dass sie den Mitverursachungsbeitrag der Ehefrau des Klägers deutlich übersteigt. Daraus folgt gleichzeitig, dass deren Mitverschulden im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten keineswegs so schwer wiegt, dass die von dem Bus ausgehende Betriebsgefahr dahinter etwa vollständig zurücktritt.
3. Da nach alledem auch die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung gut vertretbar erscheint, konnte die Berufung der Beklagten unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Sie war daher zurückzuweisen. ..."