Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht hat den Anscheinsbeweis der schuldhaften Verursachung eines Unfalls, in welchem ein anderer Verkehrsteilnehmer dem haltenden Fahrzeug auffährt, zur Folge. Bei einem nicht erschütterten Anscheinsbeweis kann von einem einfachen Verschulden ausgegangen werden, sodass eine 30-%-ige Mithaftung angemessen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Beklagten haften gemäß §§. 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG für nicht mehr als 70% der der Klägerin entstandenen Schaden, so dass die bestehenden Ansprüche der Klägerin bereits vollständig reguliert sind.
Die Klägerin muss sich einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO vorwerfen lassen. Danach sind innerhalb geschlossener Ortschaften Anhänger stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Ob die Straßenbeleuchtung den Anhänger auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar machte, ist unerheblich, weil diese Entbehrlichkeit einer eigenen Beleuchtung in § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO normiert ist, das Erfordernis, Fahrzeug bzw. Anhänger stets durch eigene Lichtquelle oder andere zugelassene Einrichtung zu beleuchten, in Ausnahme hierzu erst durch Abs. 4 Satz 3 StVO verlangt wird. § 17 Abs. 4 Satz 3 StVO wäre sinnlos und überflüssig, wenn auch die dort genannten Fahrzeuge und Anhänger unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Satz 2 StVO nicht beleuchtet werden müssten (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 19.05.1998, Az. 18 U 2/98, NZV 1999, 469, zitiert nach „juris").
Damit kommt es für die Annahme eines Verstoßes gegen die genannte Verpflichtung auch nicht darauf an, ob die Beleuchtung durch eine auf der anderen Straßenseite befindliche Straßenlaterne das Fahrzeug oder den Anhänger auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar machte. Die Klägerin lässt zwar zutreffend darauf hinweisen, dass die insoweit durch die Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VRS 19, 280) die deutliche Sichtbarkeit für eine Tatfrage hält. Relevant wird diese Frage indes nur für die - hier nicht entscheidende - Frage, ob die Eigenbeleuchtung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StVO entbehrlich ist. Eine Straßenbeleuchtung ist in keinem Fall aber eine „andere zugelassene lichttechnische Einrichtung" im Sinn des §17 Abs. 4 Satz 3 StVO.
Der Anhänger der Klägerin ist unstrittig nicht nach Maßgabe der letztgenannten Vorschrift beleuchtet worden.
Der Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht hat den Anscheinsbeweis der schuldhaften Verursachung eines Unfalls, in welchem ein anderer Verkehrsteilnehmer dem haltenden Fahrzeug auffährt, zur Folge. Die Klägerin hat diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Soweit sie vortragen lässt, der Unfall beruhe auf der Unaufmerksamkeit der Beklagten zu 1), ist dies einerseits unstrittig, wie in der ganz überwiegenden Schadensregulierung durch die Beklagte zu 2) zum Ausdruck gekommen ist, schließt aber nicht aus, dass zugleich eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin besteht. Auch wird der Klägerin darin gefolgt, dass ihr Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar war. Aber auch daraus kann nicht die Konsequenz gezogen werden, dass die unterlassene Beleuchtung des Klägerfahrzeugs keine Unfallursächlichkeit besaß. Ob, wie die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, der Unfall auch dann geschehen wäre, wenn die Straßenlaterne auf der anderen Seite gestanden hätte, ist ohne Belang, da es allein darauf ankommt, ob der Zusammenstoß auch dann erfolgt wäre, wenn das Fahrzeug der Klägerin vorschriftsgemäß beleuchtet gewesen wäre. Dies bleibt offen und ist auch durch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht aufklärbar, zumal offenkundig ist, dass ein nicht eigenbeleuchtetes Fahrzeug bei Dunkelheit grundsätzlich jedenfalls schlechter wahrzunehmen ist, als es dies im Fall einer Beleuchtung wäre.
Bei einem nicht erschütterten Anscheinsbeweis kann von einem einfachen Verschulden der Klägerin ausgegangen werden. Dies kommt mit einer von den Beklagten in Ansatz gebrachten, die Betriebsgefahr nur um 5 - 10% übersteigenden Mithaftungsquote der Klägerin von 30% angemessen zum Ausdruck. Damit kann die Klägerin 70% ihres Schadens in Höhe von 1.031,51 EUR ersetzt verlangen. Ein Betrag in dieser Höhe ist vorgerichtlich gezahlt worden, so dass die auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gerichtete Klage vollständig abzuweisen war. ..."