Das Verkehrslexikon

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OLG Bremen Urteil vom 08.11.1972 - 3 U 50/72 - Schadensteilung bei zu schnellem auf Gegenfahrbahn überholendem Vorfahrtberechtigten

OLG Bremen v. 08.11.1972: Zur Schadensteilung bei zu schnellem auf Gegenfahrbahn überholendem Vorfahrtberechtigten


Bei einer Kollision zwischen einem gerade nur 90 cm in die Vorfahrtstraße eingefahrenen Wartepflichtigen und einem dort zu schnell auf der Gegenfahrbahn Überholenden hat das OLG Bremen (Urteil vom 08.11.1972 - 3 U 50/72) Schadensteilung angenommen (wobei freilich in der Begründung hauptsächlich auf die überhöhte Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h statt erlaubter 50 km/h abgestellt wurde, weil das Rechtsfahrgebot nicht den Einbiegenden schütze):


Siehe auch Das Vorfahrtrecht und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


"Bei Abwägung der Haftungsursachen für einen Zusammenstoß an der Einmündung einer Nebenstraße ist das Verschulden des Wartepflichtigen, dessen Fahrzeug sich 90 cm in die Fahrbahn der bevorrechtigten Straße hineinbewegt hat, nicht höher zu bewerten als das Verschulden des Benutzers der Hauptstraße, der im Einmündungsbereich mit überhöhter Geschwindigkeit im Überholen begriffen und dabei zu weit nach links auf die Gegenfahrbahn gelangt war."