Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zinsen bzw. Kreditkosten können bei der Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung nur im erforderlichen Rahmen verlangt werden

Zinsen bzw. Kreditkosten können bei der Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung nur im erforderlichen Rahmen verlangt werden


Bezüglich der Erstattung von Zinsen gilt, dass nach der Rechtsprechung der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, die Beträge zunächst, sofern er das kann, aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Nur, wenn er nachweist, dass speziell für die Schadensbeseitigung ein Kredit unabdingbar aufgenommen werden musste, und er durch Bankbescheinigungen oder sonstige schlüssige Vertragsunterlagen die speziell hierfür angelaufenen Zinsen nachweist, kann er entsprechenden Ersatz verlangen; dies allerdings auch wieder nur dann, wenn die Gegenseite von vornherein auf die drohende Kreditaufnahme hingewiesen wurde, damit sie Gelegenheit hatte, diese Zinsen durch Vorschusszahlung oder durch Regulierung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu vermeiden.


Siehe auch Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung


Gerade um die entsprechenden Hinweise an die Gegenseite sicherzustellen, sollte deshalb die Kreditaufnahme auch von vornherein mit dem Anwalt besprochen werden, um insoweit die Erforderlichkeit zu prüfen und das richtige Vorgehen zu gewährleisten.

Zinsen können, wenn überhaupt, natürlich nur über denjenigen anteiligen Kreditbetrag gefordert werden, der der Höhe des von der Gegenseite zu erstattenden reinen Sachschadensbetrages entspricht. Denn der Geschädigte hat ja nur insoweit einen Ersatzanspruch und demzufolge auch nicht auf die Finanzierung eines höheren Kredits, der aus Anlass des Schadensfalles aufgenommen wurde.

Haftet die gegnerische Versicherung z. B. wegen Mitverschuldens nur zur Hälfte für den eingetretenen Schaden, dann können ihr auch nur die Hälfte der für die Zwischenfinanzierung der Beseitigung des Schadens entstandenen Kosten angelastet werden.