Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ravensburg Urteil vom 19.12.2002 - 12 C 1383/02 - Die Pauschale für die An- bzw. Abmeldekosten beträgt 75 €

AG Ravensburg v. 19.12.2002: Die Pauschale für die An- bzw. Abmeldekosten beträgt 75 €


Siehe auch
Ab- und Anmeldekosten - Zulassungskosten
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung



In Übereinstimmung mit dem Landgericht Hannover (Urteil vom 14.12.1998 - 20 S 93/98) hat das Amtsgericht Ravensburg (Urteil vom 19.12.2002 - 12 C 1383/02) führt zur Höhe der zu pauschalierenden An- bzw. Abmeldekosten aus, dass 75 € angemessen sind:

   "... Weiterhin haben die Beklagten dem Kläger über die bereits erstattete Kostenpauschale für Ab- und Neuanmeldung des Fahrzeugs von 50,00 Euro weitere 25,00 Euro zu bezahlen. Die Rechtsprechung zur Höhe der Kostenpauschale ist uneinheitlich, zahlreiche Gerichte erkennen allerdings schon seit mehreren Jahren eine Pauschale von 150,00 DM an (LG Hannover DAR 1999, 219 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Lediglich aus Vereinfachungsgründen wird der Wert von 75,00 Euro (statt bei genauer Umrechnung 76,69 Euro) zugrunde gelegt.




Dass diese Pauschale angemessen ist, ergibt sich daraus, dass nach telefonischer Auskunft allein die Kosten für Ab- und Neuanmeldung und für die Neuanfertigung der Nummernschilder beim Landratsamt Ravensburg 63,60 Euro betragen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]




Hinzu kommen je nach Entfernung des Wohnsitzes vom Landratsamt die zusätzlichen Fahrtkosten zur Kfz. -Zulassungsstelle. Insoweit erscheint eine Pauschalierung mit 12,50 Euro als angemessen, so dass sich ein angemessener Pauschalbetrag von abgerundet 75,00 Euro ergibt.

Es würde der Prozessökonomie widersprechen, die Pauschale so niedrig anzusetzen, dass in der Mehrheit der Fälle doch wieder ein Nachweis der einzelnen Aufwendungen erforderlich wird. ..."



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