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"... Weiterhin haben die Beklagten dem Kläger über die bereits erstattete Kostenpauschale für Ab- und Neuanmeldung des Fahrzeugs von 50,00 Euro weitere 25,00 Euro zu bezahlen. Die Rechtsprechung zur Höhe der Kostenpauschale ist uneinheitlich, zahlreiche Gerichte erkennen allerdings schon seit mehreren Jahren eine Pauschale von 150,00 DM an (LG Hannover DAR 1999, 219 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Lediglich aus Vereinfachungsgründen wird der Wert von 75,00 Euro (statt bei genauer Umrechnung 76,69 Euro) zugrunde gelegt.
Dass diese Pauschale angemessen ist, ergibt sich daraus, dass nach telefonischer Auskunft allein die Kosten für Ab- und Neuanmeldung und für die Neuanfertigung der Nummernschilder beim Landratsamt Ravensburg 63,60 Euro betragen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Hinzu kommen je nach Entfernung des Wohnsitzes vom Landratsamt die zusätzlichen Fahrtkosten zur Kfz. -Zulassungsstelle. Insoweit erscheint eine Pauschalierung mit 12,50 Euro als angemessen, so dass sich ein angemessener Pauschalbetrag von abgerundet 75,00 Euro ergibt.
Es würde der Prozessökonomie widersprechen, die Pauschale so niedrig anzusetzen, dass in der Mehrheit der Fälle doch wieder ein Nachweis der einzelnen Aufwendungen erforderlich wird. ..."
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